5 318 (Nr. 1—6). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 295
Art „Entw. 1 & 290, II § 309; Denkschr. I S. 171f., I S. 3224; A.D. H.G.B.
Literatur: Simon, Die Vertretung eigener und fremder Aktien in General-
versammlungen in Festg. für Wilke; E. Jacobi im Bankarchiv X, 81; Rathgen
ebenda 116.
1. Aktienmißbrauch. Täter kann jeder sein, der die tatsächliche Verfügung
über Aktien eines anderen hat. Namentlich ist auf den Mißbrauch von Bankdepots
gezielt (Bericht 1884 S. 39). Zum Tatbestande gehört:
a) Benutzung der Aktien eines anderen, d. h. der betreffenden Anteilrechte.
Ob die letzteren Überhaupt, ob sie durch endgültige oder vorläufige Aktienurkunden
verbrieft sind, ist ohne Belang. Darüber, was Aktien „eines anderen" sind,
entscheidet nicht das Verhältnis zur Gesellschaft, insbesondere nicht der Inhalt des
Aktienbuchs, sondern das nach bürgerlichem Rechte zu beurteilende Verhältnis unter
den Beteiligten. Durch Neportgeschft erworbene Aktien sind solche des Erwerbers
(Staub-Pinner Anm. 2).
b) Benutzung ohne Befugnis zur Vertretung des anderen. Wer zur Ver-
tretung des Aktionärs befugt ist, unterliegt der Strafnorm nicht. Die Befugnis
kann durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründet sein. Auch hier ist das innere
Verhältnis zwischen den Beteiligten maßgebend, nicht die nach außen wirksamc
Vertretungsmacht. Besteht die Vertretungsbefugnis, so kommt es nicht darauf an,
ob der Befugte die Aktien im Namen des anderen oder im eigenen Namen benutzt.
Auch im letzteren Falle werden Aktien eines anderen benutzt, zu dessen Vertretung
der Benutzer befugt ist.
c) Benutzung ohne Einwilligung des anderen. Wer die Einwilligung des
Aktionärs zur Benutzung hat, wird von der Strafnorm nicht betroffen. Einwilligung
ist vorherige Zustimmung (B.G.B. 5 183). Nachträgliche Zustimmung — Geneh-
migung — (B.GG.B. F 184) hebt die Strafbarkeit nicht auf. Die Einwilligung
bedarf natürlich einer Erklärung (vgl. B.G.B. 5 182), die aber nach allgemeinen
Grundsätzen in beliebiger Form, ausdrücklich oder stillschweigend, für alle oder für
besondere Fälle abgegeben werden kann (einschränkend Makower Anm. IIIe, der
auf die Einwilligung in die Ausübung des Stimmrechts durch einen Verwahrer
oder Pfandgläubiger der Aktien im eigenen Namen den §5 2 des Bankdepotgesetzes
angewendet wissen will). Ein Leihvertrag über Aktienurkunden enthält die Ein-
willigung für den Entleiher, da dieser zum Gebrauche der Aktien berechtigt wird
(B. G. B. § 598); die- Einwilligung wirkt hier bis zu dem Zeitpunkte, zu dem der
Entleiher die Aktien zurückzugewähren hat oder der Verleiher sie mit Recht zurücck-
fordert (B.G.B. 55 604 f.). Durch Hingabe zur Verwahrung oder durch Verpfändung
er Papiere wird die Einwilligung im a gemeinen noch nicht erteilt; wohl aber
dann, wenn der Verwahrer oder Pfandgläubiger das Recht hat, andere gleichartige
Papiere zurückzugewähren oder über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen
(Bankdepotges. 5 2; a. A. u. A. Brand Nr. 2B, der die Strafbarkeit erst mit dem
Eigentumsübergang erlöschen läßt).
d) Benutzung zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung
oder zur Ausübung der näher bezeichneten, teils jedem Aktionär, teils einem Bruch-
teile der Aktionärgesamtheit zuststeinen Rechte (auf Berufung der Generalversammlung
und Ankündigung von Gegenständen der Beschlußfassung, auf Vertagung der
Verhandlung über die Bilanzgenehmigung, auf Bestellung. von Revisoren, auf
Erhebung von Ansprüchen aus der Gründung oder Geschäftsführung, auf Anfechtung
des Gesellschaftsbestandes und von Generalversammlungsbeschlüssen, auf Ernennung
oder Abberufung von Liquidatoren). Das „Benutzen zur Ausübung 2c.“ ist hier
anders als das „Gebrauchmachen zur Ausllbung 2c.“ im § 316 (Nr. 3 dazu) dahin
zu erläutern, daß unter Benutzung der Aktien das betreffende Recht wirklich aus-
geübt sein muß. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Regelung im Satze 2
(Staub-Pinner Anm. 7; a. M. Goldmann Nr. 1). Ob die betreffende
Generalversammlung ordnungsmäßig berufen war oder nicht, ist unerheblich.
2. Aktienleihe. a) Täter ist der Entleiher oder der Verleiher. Zum Tat-
bestande gehört: Es muß sich um die Aktien eines anderen handeln (Über den
Begriff oben Nr. 2). Die Aktien mehssen gegen Entgelt geliehen sein. Das
Entgelt braucht nicht in Geld zu bestehen; jeder Vermögensvorteil genügt (R.G.Z.
N#n S. 259). Unter der Leihe kann nicht diejenige des B.G.B. (55 598 ff.)
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 6.