Nr. 7.
Nr. 8.
296 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. 5 318 (Nr. 6—8), 5 319 (Nr. 1).
verstanden sein, da zu deren Begriffsmerkmalen die Unentgeltlichkeit gehört. Viel-
mehr trifft die Stwafnorm jede entgeltliche Uberlassung des Gebrauchs einer Aktie,
die im Verhältnisse zwischen den Beteiligten dem Uberlasser weiter gehören soll,
gleichviel in welche Rechtsform diese Uberlassung gekleidet ist, ob insbesondere etwa
in die Form der Vollmachtserteilung, des Kaufes 2c. (R.G. a. a. O.). Die Tat
kann nur vorsätzlich begangen werden. Die Hervorhebung der Wissentlichkeit für
den Verleiher entbehrt der Bedeutung.
b) Weder diese noch eine andere Strafbestimmung paßt auf das Strehmämner
tum, den Fall, in welchem der Strohmann, ohne etwas dafür zu gewähren, die
Aktien eines anderen mit dessen Einwilligung so benutzt, als wären es die seinen.
Ob damit unlautere Zwecke verfolgt werden, ist für das Strafrecht ohne Belang.
In dem Berichte von 1884 ist demgemäß hervorgehoben, daß die unentgeltliche
Verteilung von Aktien an mehrere Personen zwecks Umgehung, der Beschränkungen,
welchen etwa statutenmäßig die Besitzer einer Mehrzahl von Aktien rücksichtlich der
Ausübung des Stimmrechts für die mehreren Aktien unterliegen, von der Norm
nicht betroffen werde (S. 39). In allen diesen Hinsichten anders E. Jacobia.a. O.
Das gleiche muß gelten, wenn derjenige, welcher wegen des Ausspruchs seiner Ent-
lastung, wegen Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm 2c. des Stimmrechts
entbehrt (5 252 Absf. 3), seine Aktien verschiebt (Staub-Pinner, Anm. 11).
3. Die Strafe besteht in Geld. Sie beträgt mindestens 1000 M. und ergibt
sich im übrigen durch Vervielfältigung der Grundsumme von 10 bis 30 M. mit der
Zahl der zur Ausübung des Rechtes benutzten Aktien. Ein Höchstmaß der Geldstrafe
besteht nicht. Die Strafe ist eine einheitliche; nur ihre Berechnungsart wird durch
die Aktien3zahl bestimmt. Deshalb ist bei Ausübung des Rechtes für mehrere Aktien
Str. G. B. 5 78 unanwendbar. Hieraus ergibt sich für die Umwandlung ein Höchst-
maß der Gefänznisstrafe von 1 Jahr (Str.G.B. 8 29 Abs. 2 gegenüber § 78 Abs. 2;
Lindenberg Nr. 10, auch Staub--Pinner Anm. 12). Der Versuch ist straflos.
8 319.
Die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sind zur Be-
folgung der im § 240 Abs. 1, im § 246 Abs 1, im § 260 Abs. 2, im
§ 263 Abs. 1, im § 267 Abs. 1, 2, im § 272 Abs. 4, im § 299 und
im § 302 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften von dem im § 195 bezeichneten
Gerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen be-
stimmt sich nach § 14 Satz 2.
In Betreff der im § 195 Abs. 1, im § 277 Abs. 1, im § 280 Abs. 1,
im 284 Abs. 1, im § 304 Abs. 3 sowie im § 305 Abs. 2 vorgesehenen
Anmeldungen zum Handelsregister findet, soweit es sich um die Anmeldungen
zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung
von Ordnungsstrafen nach § 14 nicht statt.
Entw. I § 291, II § 310; Denkschr. I S. 172, II S. 3224; A. D. H. G. B. Art.
249 g. Abs. 2.
Ordnungsstrafrecht. 1. Nach § 14 hat das Registergericht die Erfüllung der
Verpflichtung, „eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Ein-
reichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen“, durch Ordnungs-
strafen zu erzwingen. Diese Vorschrift gilt auch für die Aktiengesellschaft (Denkschr.
S. 3224). Sie wird durch § 319 ausgedehnt und eingeschränkt. Ausgedehnt durch
Abs. 1, der die Erzwingung noch anderer Vornahmen durch Ordnungsstrafen vor-
sieht; eingeschränkt durch Abs. 2 (ugl. § 333 Abs. 1), der gewisse Anmeldungen dem
Ordnungsstrafverfahren entzieht. Uberall richtet das Verfahren sich nur gegen
physische Personen; nicht also gegen die Aktiengesellschaft selbst oder gegen ein Organ
derselben als solches, vielmehr nur gegen die einzelnen für sich oder als Mitglieder
eines Gesellschaftsorgans verpflichteten Menschen (so ständig das Kammergericht,