Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

* 319 (Nr. 1—4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 6. Titel. 297 
vgl. Entsch. F. G. VI 130 = Johow. Ring XXX A 125; K.G. in O.L.G. Rspr. 
IV 463). Liegt die Vornahme dem Organ ob, so kann das einzelne Mitglied, das 
zur Erfüllung der Verpflichtung bereit, aber flir sich allein nicht imstande ist, nicht 
bestraft werden. 
2. Die Fälle des Abs. 1. Zuständiges Gericht ist hier, anders wie nach § 14, 
lediglich das Registergericht des Gesellschaftssitzes (§ 195 Abs. 1), nicht dasjenige einer 
Zweigniederlassung. Für das Verfahren sind die §§ 132ff. D.F. G.G. maßgebend. 
Es kann sich nur gegen Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren, insbesondere nicht auch 
gegen Aufsichtsratsmitglieder richten (K.G. in Entsch. F. G. XII 36 = Johow-Ring 
XIII A167). Erzwingbar ist: die Berufung und Verständigung der Generalversamm- 
lung bei Verlust des halben Grundkapitals (8240 Abs. 1); die Gewährung von Auskunft 
und Einblick an den Aufsichtsrat (§ 246 Abs. 1); die Vorlegung der Bilanz 2c. an den 
Aufsichtsrat und die Generalversammlung (§260 Abs.2), und zwar auch nach Ablauf der 
hierfür bestehenden Frist; die uslegung der Bilanz 2c. zur Einsicht der Aktionäre (5 263 
Abs. 1); die Gestattung der Prüfung durch Revisoren und die Ankündigung des Prüfungs- 
berichts in der Tagesordnung der nächsten Generalversammlung (§ 267 Abs. 1, 2); 
die Bekanntmachung der Erhebung einer gegen einen Generalversammlungsbeschluß 
gerichteten Anfechtungsklage nebst dem ersten Verhandlungstermine (5 272 Abs. 4); 
die Hinterlegung und Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft nach 
Beendigung der Liquidation (5 302 Abs. 2). Die Anführung des § 299 bedeutet 
nur, daß die Liquidatoren in der sich hieraus ergebenden Beziehung dem Ordnungs- 
strafverfahren wie die Vorstandsmitglieder unterliegen, daß also ihnen gegenüber die 
Verpflichtungen aus den §§ 260 Abs. 2, 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 und 2 — auch wegen 
§5 14 derjenigen aus § 265 — erzwungen werden kann (Nr. 6 zu § 299). Zur 
Anregung des Ordnungsstrafverfahrens gemäß §5 319 Abs. 1 ist jedermann befugt. 
Gegen die Ablehnung des Einschreitens ist der Beschwerdeweg nach allgemeinen 
Grundsätzen (vgl. D.F.G.G. 8 20 Abs. 1) eröffnet. 
3. Die Fälle des Abs. 2. Die Ausnahme von der allgemeinen Bestimmung 
des § 14, wonach das Registergericht Anmeldungen zum Handelsregister gegenüber 
den Anmeldepflichtigen durch Ordnungsstrafen zu eriwingen hat, beruht darauf, daß 
es sich hier um Fälle handelt, „in welchen der Rechtserfolg unbedingt von der 
Eintragung abhängig ist“ (Denkschr. S. 3224). Es besteht danach schon eine ander- 
  
weite, für ausreichend erachtete Nötigung zur Anmeldung. Nur die Anmeldung 
zum Register des Sitzes kann in diesen Fällen nicht erzwungen werden, wohl aber 
diejenige zum Register von Zweigniederlassungen. Natürlich ist der letztgedachte 
Zwang davon abhängig, daß die Eintragung in das Register des Sitzes bereits 
stattgefunden hat, da anderenfalls die letztere Eintragung gegen das Gesetz mittelbar 
erzwungen würde (vgl. §5 13 Abs. 2). Die einzelnen Ausnahmefälle sind: Die An- 
meldung der Gesellschaft selbst (§ 195 Abs. 1); ferner die Anmeldung jeder Ab- 
änderung des Gesellschaftsvertrages (§ 277 Abs. 1), einschließlich der Anmeldung 
von Beschlüssen über die Erhöhung des Grundkapitals (5 280 Ab‚ 1), einer er- 
folgten Kapitalerhöhung (5# 284 Abs. 1, 305 Abs. 2) und, obschon das Gesetz dies 
nicht besonders sagt. von Beschlüssen über die Herabsetzung des Grundkapitals 
(Nr 1 zu § 289; die Anmeldung der erfolgten Herabsetzung ist nicht auszunehmen, 
ist also durch Ordnungsstrafen zu erzwingen, Nr. 7 zu § 291); sodann die An- 
meldung des Beschlusses auf Ausschließung der Liquidation (5 304 Abs. 3, vgl. 
§ 306 Abs. 1); endlich nach eigener Vorschrift der Kommanditaktiengesellschaft die 
Anmeldung des Beschlusses auf Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (§ 333 Abf. 1). 
4. Das H. G. B. trifft über das Ordnungsstrafrecht des Registergerichts in 
bezug auf Fälle und Personen erschöpfende Vorschriften. Das Registergericht kann 
im übrigen einer Uberwachungstätigkeit nicht durch Ordnungsstrafen Nachdruck 
geben. Insbesondere versagen hier Vorschriften, wie die im Art. 15 des preuß. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4. 
.G.G. gegebene, da dem Landesrecht eine Ergänzung des H. G. B. nach dieser 
ichtung nicht freigegegeben ist (vgl. Makower Anm. IV). Das Recht, die Er. 
füllung einer bestimmten gesetzlichen Verpflichtung durch Ordnungsstrafen zu erzwingen, 
schließt auch keineswegs das Recht in sich, den gleichen Zwang zum Zwecke des 
Nachweises der Erfüllung dieser Verpflichtung auszunben (anders Pinner Anm. II, 
Staub-Pinner Anm. 4). Eine böllig andere, hier nicht zu erörternde Frage ist, 
ob innerhalb des Ordnungsstrafverfahrens zur Durchsetzung einer Beweisanordnung 
Ordnungsstrafen nach Maßgabe des Landesrechts verhängt werden können.
	        
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