Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 320 (Nr. 1— 4). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 299 
mit dem Gesetze nicht in Einklang, das im § 320 Abs. 1 unzweideutig die einzelnen 
Kommanditisten als Gesellschafter bezeichnet. Die Gesamtheit der Kommanditisten 
(58 320 Abs. 2, 328 Abs. 2) ist ein unselbständiger Mehrheitsverband innerhalb der 
Gesellschaft. Der Mehrheitswille der Kommanditisten ist nicht Gemeinwille eines 
Vereins, sondern nur Wille eines Teils der Mitglieder eines solchen. Jedes Mitglied 
kann nur entweder Komplementar oder Kommanditist sein. Auch wenn ein Kom- 
plementar sich mit Einlagen auf das Grundkapital beteiligt, ist er lediglich Kom- 
plementar, nicht zugleich Kommanditist oder Mitglied der Kommanditistengesamtheit. 
Denn stets ist er nicht nur mit den gedachten Einlagen beteiligt. Er untersteht 
daher auch insoweit grundsätzlich nicht den für die Kommanditisten geltenden Regeln. 
Dies schließt nicht aus, daß auf ihn Vorschriften Anwendung finden, die offen- 
sichtlich nicht die Kommanditisten als solche, sondern unterschiedslos alle am Grund- 
kapitale Beteiligten treffen sollen. Da eine Kommanditaktiengesellschaft begrifflich 
Komplementare und Kommanditisten voraussetzt, kann sie weder entstehen noch be- 
stehen, wenn alle Aktien den Komplementaren gehören (vgl. Makower Anm. lb; 
Nr. 13 zu § 330). 
2. Anwendung der Vorschriften über die Aktiengesellschaft und die Kommandit- 
gesellschaft. Für die Kommanditaktiengesellschaft gelten grundsätzlich die Regeln 
über die Aktiengesellschaft. Sie gelten nur insoweit nicht, als entweder nach § 320 
Abs. 2 die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft maßgebend sind, oder die §)§ 321 
bis 334 ein Anderes ergeben oder endlich aus dem Fehlen eines Vorstandes ein Anderes 
folgt. Hieraus wäre an sich herzuleiten, daß die den Vorstand betresfnden Be- 
stimmungen auf die Komplementare auch nicht entsprechend anzuwenden seien, soweit 
nicht der § 325 abweichend verfügt. Allein so streng ist dies schwerlich gemeint. 
Vielmehr wird auch im übrigen jedesmal zu prüfen sein, ob nicht bei sinngemäßer 
Auslegung des Gesetzes solche Anwendung geboten erscheint (Makower Anm. Vb#2). 
Die Rechtslage der Kommanditaktiengesellschaft ist danach in Umrissen die folgende: 
A. Allgemeines. Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine juristische Person 
eigener Art, und zwar ein Verein, der als Mitglieder mindestens einen unbeschränkt 
haftenden Gesellschafter und außerdem nur mit Einlagen auf das Grundkapital 
wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft beteiligte Personen umfaßt. Sie ist rechts- 
und parteifähig gleich der Aktiengesellschaft; sie ist, wie die letztere, stets Handels- 
gesellschaft (& 210). Das Gewerbe wird von der Gesellschaft als juristischer Person 
betrieben. Weder die Komplementare noch die Kommanditisten als solche sind 
Kaufleute; trotzdem wird die Fähigkeit, Komplementareiner Kommanditaktiengesellschaft 
zu sein, sich mit der entsprechenden Fähigkeit bei der Kommanditgesellschaft decken; 
Kommanditist einer solchen Gesellschaft kann sein, wer Aktionär einer Aktiengesellschaft 
zu sein vermag (dazu Staub-Pinner Anm. 10, 11, 14). 
B. Gründung. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist in gerichtlicher oder 
notarieller Verhandlung von mindestens fünf Personen festzustellen, unter denen sich alle 
Komplementare befinden müssen und sonst nur Kommanditisten befinden können: soweit 
Aktien übernommen werden, was für die Kommanditisten geboten, ist der Betrag in 
der Derhandlung, anzugeben (5 321 Abs. 1), wohl auch der Ausgabebetrag (Nr. 3 zu 
5 182) und bei Verschiedenheit die Gattung (5 182 Abs. 1). Notwendige Inhaltsteile 
des Gesellschaftsvertrags sind die Firma und der Sitz, der Gegenstand des Unter- 
nehmens, die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien, die Form für die Be- 
rufung der Generalversammlung und für die Bekanntmachungen der Gesellschaft, die 
Personalten der Komplementare (5 322 Abs. 1). Sollen von Komplementaren Ver- 
mögenseinlagen außerhalb des Grundkapitals gemacht werden, so sind sie nach Höhe 
und Art im Gesellschaftsvertrage festzusetzen (5 322 Abs. 2). Für die „Aktien“ — in 
der verschiedenen Bedeutung des Wortes, auch Interimsscheine —, ihre Unteil- 
barkeit, ihre Ausstellung auf den Inhaber oder Namen, ihre Umwandlung, Höhe 
und Unterzeichnung, ihren Ausgabebetrag, die Aktiengattungen gelten die 88 179 
bis 181, 183 bis 185 (das in § 180 Nr. 6 aufgeführte Reichsgesetz bezieht sich 
nicht auf Aktien der Kommanditaktiengesellschaften); für Sondervorteile 2c. der 
§ 186 mit der Maßgabe (5 322 Abs. 3), daß jeder zugunsten eines Komplementars 
bedungene Sondervorteil im Gesellschaftsvertrage festzusetzen ist. Gründer sind die 
Gesellschafter, die den Inhalt des Gesellschaftsvertrags festgestellt haben oder andere 
als Bareinlagen machen (§ 321 Abs. 2). Sowohl Einheits- als auch Stufen- 
gründung (55 188, 189) findet statt. Bei der letzteren sind in den Zeichnungs- 
  
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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