Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 10. 
Nr. 11. 
Nr. 12. 
304 lII. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 320 (Nr. 9—12), § 321. 
und daß Anderungen im Personenbestand oder der Vertretungsmacht der Komple- 
mentare einzutragen sind (5 323 Abs. 4). Die Erhöhung des Grundkapitals unter- 
liegt den 5§ 278, 279 (mit § 324), 280 bis 287; hervorzuheben ist, daß der Er- 
höhungsbeschluß und die erfolgte Erhöhung zum Register des Sitzes von allen. 
Komplementaren und Aufsichtsratsmitgliedern, zum Regkier einer Zweigniederlassung 
von den Komplementaren nach den Regeln von der Geschäftsführung anzumelden 
sind, daß in die Zeichnungsscheine auch die Namen der Komplementare gehören 
323 Abs. 1), daß die Veröffentlichung des Ausgabebetrags (5 282 Abs. 2) den 
Komplementaren als Geschäftsführungsakt obliegt und daß die Erklärung über die 
Barzahlung (5§ 284 Abs. 3, 195 Abs. 3) unter Berücksichtigung des § 328 Abs. 2 
zu erfolgen hat. Die Herabsetzung des Grundkapitals richtet sich nach den §§ 288 
bis 291 (Kammerger. in Entsch. F. G. IX 99 — Johow.- Ring XXXV A1862); die 
Anmeldungen sind von allen Komplementaren zu bewirken; der Aufruf der Gläudiger 
fällt den Komplementaren als Geschäftsführungsakt zu; ebenso der Betrieb des Ver- 
fahrens auf Kraftloserklärung von Aktien: daß hierzu ein Beschluß der Generalver- 
sammlung erforderlich wäre (Makower Anm. VIh gu. k 15), ist dem Gesetze nicht zu 
entnehmen. Soll etwas an der Festsetzung über die Vermögenseinlage eines Kom- 
plementars außerhalb des Grundkapitals geändert werden, also ein Komplementar zu 
einer größeren, geringeren oder andersgearteten Einlage verbunden sein, so liegt auch 
hierin eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, für welche Ubereinstimmung aller 
Komplementare und der Kommanditistengesamtheit erforderlich ist (s§ 322 Abs. 2); 
Anderungen des Kapitalanteils eines Komplementars, die dessen Einlageverpflichtung 
nicht berühren, enthalten keine solche Abänderung (Makower Anm. IIId zu § 322, 
auch Staub-Pinner Anm. 109, 111). Auch der Eintritt neuer Komplementare 
kann nur nach den Regeln von der Abänderung des Gesellschaftsvertrags vereinbart 
werden (§ 322 Abs. 1, für die Zeichnung zum Handelsregister § 108 Abs. 2). Uber 
das Ausscheiden von Komplementaren Nr. 11, 12 zu. § 330. 
F. Uber Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesell- 
schaftern, Nichtigkeit der Gesellschaft zu § 330. 
G. Die Strafvorschriften des Aktienrechts (55 312 bis 319) finden auf die 
Kommanditaktiengesellschaft mit der Maßgabe Anwendung, daß die strafrechtliche 
(auch ordnungsstrafrechtliche) Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder nach § 325. 
Z. 9 die Komplementare trifft, und zwar an sich ohne Unterschied, ob sie zur Ge- 
schäftsführung und Vertretung berufen sind oder nicht (a. A. Katz S. 16). 
3. Altere Gesellschaften. Nach früherem Rechte war die Kommanditgesellschoft 
auf Aktien eine Gesellschaft, jetzt ist sie eine juristische Persom. Der Art. 163 E.B.G.B. 
trifft die zur Zeit des Alrasttretens bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien 
unmittelbar nicht, eben weil sie bisher nicht juristische Persomnen waren. Ohne 
Zweifel haben aber nach der Absicht des Gesetzes diese älteren Gesellschaften mit 
dem 1. Januar 1900 die juristische Persönlichkeit erlangt. Alsdann rechtfertigt sich 
eine entsprechende Anwendung des Art. 163 E.B.G. B. dahin, daß die älteren Ge- 
sellschaften dem durch die §§ 25 bis 53 B.G. B. ergängten jetzigen Aktienrecht unter- 
liegen. Es geht auch nicht an, die Rechtsverhältnisse der Komplementare unter 
einander und gegenüber der Kommanditistengesamtheit nach anderen Grundsätzen zu 
behandeln. Diese Rechtsverhältnisse sind untrennbar mit denjenigen der vom Vereins- 
rechte beherrschten Kommanditistengesamtheit verbunden. Auf die Kommanditaktien- 
gesellschaft ist also vom 1. Januar 1900 ab grundsätzlich nur das neue Recht anzu- 
wenden. Vgl. Makower Anm. VII, Staub-Pinner Anm. 116, 117, auch oben 
S. 3. Einzelne Ubergangsvorschriften sind in den Art. 22 ff. E.H. G. B. enthalten. 
  
  
8 321. 
Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Per- 
sonen in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Die 
persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich sämtlich bei der Fest- 
stellung beteiligen; außer ihnen können nur Personen mitwirken, die als
	        
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