Nr. 4.
Nr. 5.
308 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §5 323 (Nr. 38—5), 5 324, 5 325.
semen Die Bemerkung der Denkschrift, daß „an dieser Versammlung die per-
önlich haftenden Gesellschafter ebenfalls teilnehmen, wenngleich sie kein Stimmrecht
haben und der Konstituierung, sofern die Versammlung nicht zugleich Anderungen
des Gesellschaftsvertrags beschließt, nicht mehr widersprechen können“ (S. 3225),
erscheint also hinsichtlich des letztgedachten Punktes unzutreffend (vgl. Pinner
Anm. 3; anders Makower Anm. IIIb, Staub-Pinner Anm. 3).
b) Beschlußfassung der Kommanditisten. Das Verzeichnis des §5 195 Abs. 2
Z. 3 hat hier wie bei der Aktiengesellschaft alle Personen zu umfassen, welche Aktien
übernommen oder gezeichnet haben, also auch die Komplementare, insoweit sie sich
mit Aktien beteiligen. Dies folgt daraus, daß das Verzeichnis die volle Deckung
des Grundkapitals mit Einlagezusagen dartun soll. Als Kommanditisten stimm-
berechtigt sind aber in der Errichtungsversammlung nach § 327 Abs. 1 die mit Aktien
beteiligten Komplementare nicht. Sie zählen nicht zu den „in dem Verzeichnis auf-
geführten Kommanditisten“ im Sinne von § 323 Abs. 3 Satz 2. Nach dem Gesetze
muß die Mehrheit, welche der Errichtung der Gesellschaft zustimmt, mindestens
der Kommanditisten im Gegensatze zu den Komplementaren begreifen und der Betrag
der Anteile dieser Kommanditisten mindestens ¼ des nicht auf die Komplementare
entfallenden Grundkapitals darstellen. Dadurch wird der Errichtungsbeschluß auch
in Fällen möglich, in denen mehr als ¾ aller Gesellschafter Komplementare sind
oder mehr als 3¾ des Grundkapitals von Komplementaren belegt ist. Neben dieser
den Satz 1 des §5 196 Abs. 4 ersetzenden Vorschrift bleibt diejenige des Satzes 2
ebenda anwendbar.
4. Die Eintragung der Gesellschaft erfolgt nach den 8 198, 201 Abs. 3 mit
der Maßgabe, daß an die Stelle der Vorstandsmitglieder die Komplementare treten.
Zur Eintragung besonders anzumelden sind die ersten Komplementare, deren
Personen aus dem Gesellschaftsvertrage hervorgehen müssen (5 322 Absf. 1), ebenso-
wenig, wie die ersten Vorstandsmitglieder (Makower Anm. IV).
8 324.
Für den im § 207 bezeichneten Beschluß der Generalversammlung
bedarf es, wenn sich der Beschluß auf einen im ersten Jahre nach der
Eintragung der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bezieht, einer Mehrheit,
deren Anteile mindestens ein Vierteil des nicht auf Aktien der persönlich
haftenden Gesellschafter entfallenden Teiles des Grundkapitals darstellen.
Die Vorschrift des § 207 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
Entw. I § 296, II 5 315 Denkschr. 1 S. 175, II S. 3225; A. D. H. G. B.
Art. 180e Abs. 3.
Die Nachgründung wird durch den § 207 geregelt. Insbesondere bedarf es
für den betreffenden Vertrag der Zustimmung der Generalversammlung der Kom-
manditisten mit einer Mehrheit, die mindestens ¾ des bei der Geschlußlaffung ver-
tretenen Grundkapitals umfaßt. Aktien der Komplementare bleiben hierbei überall
außer Betracht (§. 327 Abs. 1). Betrifft der Beschluß einen im ersten Jahre nach
Eintragung der Gesellschaft geschlossenen Vertrag, so müssen die Anteile der Mehrheit
außerdem — statt mindestens ¼ des Grundkapitals überhaupt (5 207 Abs. 83
Satz 2) — mindestens ¼ des nicht auf Aktien der Komplementare enthaltenden
Grundkapitals darstellen. Dadurch wird die Möglichkeit der Beschlußfassung für
alle Fälle gewährleistet (Nr. 4 zu § 323).
325.
Die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften:
1. über die Anmeldungen, Einreichungen und Erklärungen zum Handels-
register,
2. Über die Berufung der Generalversammlung,