Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§825, 5 326. 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Teil. 309 
3. über die Aufstellung, Vorlegung und Veröffentlichung der Jahres- 
bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung sowie über die Vor- 
legung des Geschäftsberichts, « 
über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, 
über das Verfahren im Falle der Bestellung von Revisoren zur 
Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der 
Gründung oder Geschäftsführung, sowie über die Obliegenheiten 
gegenüber den Revisoren und dem Aufsichtsrate, 
6. über die im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals an die 
Gläubiger zu richtende Aufforderung, 
7. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft wegen 
der Geschäftsführung, 
8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens, 
9. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Verhängung 
von Ordnungsstrafen 
finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung. 
Entu. 1 § 297 Abs. 1, II §8 316; Denkschr. I S. 175 f. II S. 3225 f.; A. D. 
— 
Gleichstellung des Vorstandes und der Komplementare. Die Bestimmung ist 
nicht in dem Sinne erschöpfend, daß nicht auch in anderen Fällen die für den Vor- 
stand gegebenen Vorschriften auf die Komplementare zur Anwendung gebracht werden 
könnten; vielmehr ist eine sinngemäße Ergänzung je nach der in Betracht kommen- 
den Norm angängig (Nr. 2 zu § 320). Trotz des Wortlauts sind auch die für Vor- 
standsmitglieder gegebenen Regeln aus Komplementare anzuwenden. Zu 3. 1 ist 
hervorzuheben, daß der §# 330 Abs. 5 über die Anmeldung der Gesellschaftsauflösung 
Und des Ausscheidens von Komplementaren besonders verfügt. 
  
8 326. 
Ein persönlich haftender Gesellshafter darf ohne Einwilligung der 
Gesellschaft weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen 
noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haften- 
der Gesellschafter teilnehmen. Die Einwilligung wird durch die übrigen 
persönlich haftenden Gesellschafter und, sofern nicht die Befugnis zur Er- 
teilung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der General- 
versammlung dem Aufsichtsrat übertragen ist, durch die Generalversamm- 
lung erteilt. 
Verletzt ein persönlich haftender Gesellschafter die ihm nach Abs. 1 
obliegende Verpflichtung, so findet die Vorschrift des § 236 Abs. 2 An- 
wendung. 
Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem 
Zeitpunkt an, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter 
und der Aufsichtsrat von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der Teil- 
nahme des persönlich haftenden Gesellschafters an der anderen Gesellschaft
	        
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