Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
310 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 326 (Nr. 1—4), 5 327.
Kenntnis erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf
Jahren von ihrer Entstehung an.
Entw. 1 8 297 Abs. 2, II § 317; Denkschr. II S. 3226 vgl. I S. 175; A. D.
H. G. B. Art. 196 a.
1. Konkurrenzverbot. Den Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft ist
mangels Einwilligung der Gesellschaft der Betrieb eines Handelsgewerbes, das
Geschäftemachen im Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung
und die Teilnahme an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftender
Gesellschafter untersagt (§5 236 Abs. 1, vgl. § 60 Abs. 1). Das Verbot für die Kom-
plementare geht nicht so weit; es erstreckt sich nicht schlechthin auf jeden Handels-
gewerbebetrieb und jede Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter, sondern
trifft nur den Konkurrenzhandel, wie bei der offenen Handelsgesellschaft (6 112 Abs. 1).
Dem Verbot unterfällt jeder Komplementar, Mmag er zur Geschäftsführung oder zur
*— berufen sein oder nicht. Vgl. im Ubrigen Nr. 2, 3 zu §5 112 und Nr. 4
zu § 236.
2. Einwilligung der Gesellschaft. Der Konkurrenzhandel ist nur bei vor-
gängiger Zustimmung der Gesellschaft erlaubt. Die Zustimmung wird ausdrücklich
erklärt werden müssen (vgl. die abweichende Fassung im §& 60 Abs. 2, §5 112 Abs. 2;.
a. M. Makower Anm. II, Staub-Pinner Anm. 5). Zu einer gültigen Ein-
willigung bedarf es des Einverständnisses aller übrigen Komplementare und der
Kommanditistengesamtheit, die sich durch Generalversammlungsbeschluß oder — zu-
folge Ubertragung im Gesellschaftsvertrag oder mittelst Generalversammlungsbe-
schlusses — durch den Aufsichtsrat erklärt. Auch hier wird wie gegenüber den Vor-
standsmitgliedern die Einwilligung so, wie sie erteilt werden kann, für die Zukunft
zurückgenommen werden können, unbeschadet der sich hieraus für den Komplementar
gegen die Gesellschaft ergebenden Rechte. Die nachträgliche Zustimmung mit Wirkung
für die Vergangenheit richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Vgl. Nr. 5 zu § 236.
3. In bezug auf die Folgen der Verletzung des Verbots und die Verjährung
gelten die nämlichen Grundsätze, wie für die Vorstandsmitglieder (Nr. 6 u. 7 zu §5 236).
4. Aelteres Recht. Das Gesetz vom 1884, insoweit auch auf Komplementare
früher entstandener Gesellschaften anwendbar, traf im Art. 196 a wesentlich dieselbe-
Vorschrift, nur daß hier nicht eine Verjährung, sondern eine dreimonatliche Aus-
schlußfrist für die Geltendmachung der Ansprüche vorgesehen war. Diese Frist ist für
die vor dem 1. Januar 1900 entstandenen Ansprüche bestehen geblieben (E.B.G. B.
Art. 170). Die fünfjährige Veährung der auch nach früherem Rechte verjährbaren
Ansprüche tritt zufolge E. B. G. B. Art. 169 spätestens mit Ablauf von 5 Jahren seit-
dem 1. Januar 1900 ein. Vgl. Nr. 9 Zu § 236.
g 327.
In der Generalversammlung haben die persönlich haftenden Gesell-
schafter, auch wenn sie Aktien besitzen, kein Stimmrecht.
Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Zustimmung.
der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen,
für die bei der Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich
haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist.
Zur Ausübung der Befugnisse, welche in Ansehung der Bestellung-
von Revisoren und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft
aus der Gründung oder der Geschäftsführung nach den §§ 266 bis 269.
der Generalversammlung oder einer Minderheit von Aktionären zustehen
bedarf es der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht.