5 327 (Nr. 1-2). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Altien. 6. Titel. 311
Beschlüsse der Generalversammlung, die der Zustimmung der per-
sönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst ein-
zureichen, wenn die Zustimmung erfolgt ist. Bei Beschlüssen, die in das
Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung der persönlich haften-
den Gesellschafter in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokoll
oder in einem Anhange zu dem Protokolle zu beurkunden.
Entw. 1 § 298, II § 318; Denkschr. I S. 176, II S. 3226; A.D. H.G.B.
Art. 190 Absf. 4.
1. Ausschluß der Komplementare vom Stimmrechte. Die Komplementare
entbehren selbstverständlich in der Generalversammlung der Kommanditisten des
Stimmrechts, wenn sie nicht mit Aktien beteiligt sind; nach dem Gesetz aber auch
dann, wenn sie Aktien besitzen. Damit ist nicht bestimmt, daß sie auch nicht als
Bevollmächtigte von Kommanditisten ein Stimmrecht ausüben können. Das Gesetz
trifft diesen Hall nicht: Denn wenn den Komplementaren zunächst das Stimmrecht
allgemein abgesprochen ist, so bedeutet dies eben nur, daß sie als Komplementare
in der Generalversammlung der Kommanditisten nicht zu stimmen haben; und wenn
ihnen ferner das Stimmrecht insbesondere auch für den Fall des Besitzes von
Aktien aberkannt wird, so muß das nach einfachen Auslegungsregeln auf das Haben
von Aktien als eigener bezogen werden. Die Ausführung der Begründung zu dem
sachlich übereinstimmenden Art. 190 Abs. 4 des Ges. von 1884, es ergebe sich schon
aus der Natur des Verhältnisses, daß der Komplementar nicht von einem Kom-
manditisten zum Bevollmächtigten bestellt werden könne, da jeder Generalversamm-
lungsbeschluß auf eine Vereinbarung zwischen Komplementar und der Kommandi-
Hengssaratbet hinziele, eine derartige Bevollmächtigung daher zu einer unzulässigen
Interes enkollision führen würde (S. 206), überzeugt nicht. Die Interessen der
Komplementare und der Kommanditisten gehen zumeist nach derselben Richtung.
Wo sie aber miteinander in Widerspruch treten Geeftt die hier anwendbare Vor-
schrift des § 252 Abs. 3 ein. Auch der § 181 B.G.B. trifft hier nicht zu. (A. M.
Staub- Pinner Anm. 2, Makower Anm. Ua, Goldmann Anm. 1). Die bloße
Teilnahme an der Generalversammlung ohne Stimmrecht gleich einem Kommanditisten
ist den Komplementaren nicht versagt. Das Gesetz läßt vielmehr wiederholt erkennen, daß
solche Teilnahme vorausgesetzt wird. Wenn für einen Willensakt neben dem
Generalversammlungsbeschlusse der Kommanditisten eine Zustimmungserklärung der
Komplementare erforderlich ist, wird den letzteren das Recht auf Teilnahme an der
Generalversammlung zuzugestehen sein (vgl. 323 Abs. 3, 5 327 Abs. 4 Satz 2).
2. Zustimmung der Komplementare. a) Ersorderlichteit. Sinn des Gesetzes
ist, daß grundsätzlich überall, wo es sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft als
zeeüche Person handelte, zu einem nach dem Gesetze notwendigen General-
versammlungsbeschlusse der Kommanditisten die Zustimmung der Komplementare
treten muß, um eine Willenserklärung der Gesellschaft berzustellen, daß es dagegen
dieser Zustimmung für Sonderangelegenheiten der Kommanditisten nicht bedarf. In
letzterer Hinsicht hebt die Denkschrift die Wahl und Abberufung von Mitgliedern
des Aufsichtsrats, die Bestellung von Prozeßbevollmächtigten, die Kündigung der
Gesellschaft hervor (S. 3226). In bezug auf den Aufsichtsrat erscheint die Verneinung
der Notwendigkeit einer Zustimmung der Komplementare nicht unbedenklich, da der
Aufsichtsrat Organ der Gesellschaft, und nicht nur der Kommanditistengesamtheit
ist; doch mag sich die Auffassung der Denkschrift vertreten lassen, weil der Aufsichtsrat
hauptsächlich berufen ist, die Interessen der Kommanditisten gegenüber den Komple-
mentaren wahrzunehmen (5 328; vgl. Makower Anm. IIIa). Die Frage, ob die
Geltendmachung der Rechte der Komulanditistengesamtheit und eines Kommanditisten-
bruchteils aus den §8 266 bis 269 von der Zustimmung der Komplementare ab-
hängt, ist im § 327 Abs. 3 verneint. Entsprechendes muß für das Recht auf Ver-
agung der Bilanzverhandlung gemäß § 264 gelten (Nr. 8 zu § 320). Die Zu-
stimmung der Komplementare kann vor oder nach der Beschlußfassung der Kom-
manditisten, als Einwilligung oder Genehmigung, erteilt werden (B.G.B. 5 183, 184).
Daß in den Fällen, in denen ein Beschluß der Kommanditisten für eine Willens-
erklärung der Gesellschaft nicht ausreicht, zur Herstellung solcher Erklärung stets
Nr. 1.
Nr. 2.