5328 (Nr. 1—3). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 6. Titel. 313
1. Der Aufsichtsrat ist wie bei der Aktiengesellschaft das zur Uberwachung
der Geschäftsführung der Gesellschaft berufene Gesellschaftsorgan (§ 246). Seine
besondere Obliegenheit bei der Kommanditaktiengesellschaft ist die Ausführung der
Beschlüsse der Kommanditisten. Insoweit steht der Aufsichtsrat für die Komman-
ditistengesamtheit. Er hat namentlich nach Maßgabe der Beschllsse die Interessen
dieser Gesamtheit gegenüber den Komplementaren wahrzunehmen. Die Vertretung
der Gesellschaft gebührt ihm im allgemeinen nicht. Doch wird nach dem Sinne des
Gesetzes der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit
Komplementaren zu vertreten haben (5 247 Abs. 1, Nr. 7 zu 320). Über die Prozeß-=
führung für die Gesellschaft s. unten Nr. 2. Durch den Gesellschaftsvertrag, aber
auch nur durch ihn kann die Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse einem
anderen Organe zugewiesen werden. Namentlich ist die Einsetzung eines besonderen
Verwaltungsrats zu diesem Zwecke zulässig (Nr. 8 zu § 246). Doch muß selbstver-
ständlich der Aufsichtsrat neben diesem Organe verbleiben; an seiner gesetzlichen Ob-
liegenheit der Uberwachung läßt sich nicht rühren.
2. Prozeßführung mit Komplementaren. Der Rechtszustand ist ein ziemlich
verworrener. Grundsätzlich sind die vertretungsberechtigten Komplementare auch zur
Prozeßführung für die Gesellschaft berufen, und zwar auch gegenüber einzelnen
Komplementaren. Sind in letzterem Falle vertretungsberechtigte Komplementare
nach Ausscheidung der zu Beklagenden nicht vorhanden, so ist im allgemeinen nicht
bestimmt, wie die Gesellschaft vertreten werden soll. Doch greift zumeist der 5 247
Abs. 1 ein. Nach §5 327 Abs. 3 mit §§ 268, 269 kann nämlich die Geltendmachung
der Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung und Geschäftsführung gegen
Komplementare in der Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen oder von Kommanditisten mit mindestens ½/10 Grund-
kapital verlangt werden, ohne daß es auf eine Zustimmung der Komplementare
ankommt. Organ der Gesellschaft für dergleichen Rechtsstreitigkeiten sind Sonder-
vertreter zufolge Bestellung durch die Generalversammlung oder bei Verlangen des
Kommanditistenbruchteils zufolge Bestellung durch das Registergericht, mangels der
Bestellung von Sondervertretern aber der Aufsichtsrat (Nr. 6, 7 zu § 268). Im
Übrigen wird, wenn kein anderer Komplementar da ist, ein Prozeß solange nicht
durchführbar fein, als nicht ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist (eventuell nach 5 29
B. G. B. zu bestellen). Das Vorhandensein von Prokuristen genügt nicht (R. G. Z.
LXVI S. 242ff.). Unabhängig hiervon trifft der 8 328 Abs. 2 Vorkehr für Prozesse
zwischen Komplementaren und der Kommanditistengesamtheit. Die Kommanditisten-
gesamtheit wird in solchen Rechtsstreitigkeiten durch von ihr in einer General.
versammlung gewählte Sondervertreter und in Ermangelung der Wahl durch den
Aufsichtsrat vertreten. Es versteht sich dabei, daß ein Prozeß gegen Komplementare
von einer Generalversammlung beschlossen sein muß. Mit dieser Norm ist die Kom-
manditistengesamtheit insoweit als aktiv und passiv parteifähig anerkannt; das Urteil
hat auf sie als Prozeßpartei zu lauten. Daraus folgt indessen nicht, daß die Kom-
manditistengesamtheit selbständige juristische Person ist; das Gesetz hat nur auch in
diesem Punkte die Kommanditisten zur Wahrnehmung ihrer Rechte organisiert. In
Wahrheit wird der Prozeß für jeden Kommanditisten geführt. Deshalb kann der
Einzelkommanditist sich nicht noch besonders an dem Prozesse in irgend einer Partei-
rolle beteiligen (Ring, A.G. S. 100f.). Wiederum unabhängig hiervon besteht das
Recht des Aufsichtsrats, für sich selbst, nicht für die Gesellschaft oder die Komman-
ditistengesamtheit, gegen Komplementare zu klagen (5 247 Abs. 2, § 328 Absf. 3).
Endlich kann zufolge der entsprechend anwendbaren Sondervorschrift des § 271
Abs. 4 jeder Komplementar einen Generalversammlungsbeschluß der Kommanditisten
durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten, die hierbei durch den Aufsichtsrat und,
wenn noch vertretungsbefugte Komplementare vorhanden sind, durch diese ver-
treten wird.
3. Prozeßkosten. Für den Fall, daß Komplementare und die Kommanditisten-
Plamtheltt sich als Prozeßparteien gegenüberstehen und der Kommanditistengesamtheit
rozeßkosten zur Last fallen, haftet für diese die Gesellschaft. Die Bestimmung gilt
ugunsten der Komplementare, wie zugunsten der Staatskasse. Daß nur die Ge-
". schaft für die Kosten haftet, ist nicht verordnet. Mit der Gesellschaft stehen die
Kommanditisten als Glieder der Gesamtheit für die Kosten nach allgemeinen Grund-
sätzen ein („welche den Kommanditisten zur Last fallen"). Zahlt die Gesellschaft,
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.