Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
26 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §J 187 (Nr. 3—5), § 188 (Nr. 1—29. 
Zweck der Gesellschaft ist, während jeder der Gesellschaften für die auf ihn ent- 
fallenden. Stücke Alleineigentum erwerben will. — Stempelrechtliches für kon- 
sortiale Ubernahmen und Weiterveräußerung von Aktien R.G.Z. LXXIII Nr. 58, 
vgl. Bank. A. V 230, IV 92, Holdheim XVI S. 81, dazu R. Meyer bei Hold- 
heim 09 S. 72, 126. 
4. Der Konsortiale kann wiederum in Bezug auf seine Beteiligung Gesell- 
" schaftsverträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung eingehen (Unterkon- 
sortium, vgl. R.O. H. G. XV S. 249ff., XVII S. 196ff., XXII S. 383f.; L.O. H.G. 
Stuttgart in Busch XXXV S. 332ff. R. 6.3. LUXVII Nr. 99). Die Unterkonfortialbe- 
teiligung beruht im Zweifel auf derselben Grundlage wie die Hauptkonsortialbe- 
teiligung (Sydow S. 463). Der Hauptkonsortiale hat gegenüber dem Unter- 
konsortialen die Pflicht, seine eigenen Rechte gegenüber dem Konsortialleiter zu 
wahren. Verfährt aber der Hauptkonsortiale hierin sorgfältig, so gibt eine trotzdem 
erfolgte Verletzung der für das Konsortialverhältnis grundlegenden Bestimmungen 
dem Unterkonsortialen kein Rücktrittsrecht (R.G. Z. 1 S. 78ff., anders R.O. H.G. 
XXII S. 203f.). Der Hauptkonsortiale schuldet dem Unterkonsortialen Rechenschaft 
(Bolze XVIII Nr. 179), insbesondere Mttteilung der Auskunft, die er selbst vom 
Konsortialleiter erhält; er haftet für culpa in concreto. 
5. Das bisherige Recht stimmte überein. 
188. 
Übernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt mit der Übernahme 
der Aktien die Gesellschaft als errichtet. 
Soweit die Übernahme nicht schon bei der Feststellung des Gesell- 
schaftsvertrags erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder 
notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen 
Gründer noch übernehmen, bewirkt werden. 
Entw. 15 174, II § 186; Denkschr. 1 S. 123, II S. 3199; Komm.-Ber. S. 3899; 
A.D. H.G. B. Art. 209d. 
1. Einheitsgründung. Diese liegt vor, wenn Ubernahme aller Aktien durch 
die Gründer in Verhandlungen nach Maßgabe der §§ 182 Abs. 1, 188 Abs. 2 erfolgt. 
Geschieht dies nicht, so tritt Stufengründung ein, gleichviel ob etwa die nicht in 
der Verhandlung des § 182 Abs. 1 Üübernommenen Aktien nur von Gründern ge- 
zeichnet sind (Nr. 1 zu §J 187). Der Annahme einer Einheitsgründung steht nicht 
entgegen, daß die übernehmenden Gründer bereits Einzeichnungen von Personen 
entgegennahmen, an die sie später die Aktien begeben wollten (R.G.. XILI S. 12f). 
2. Art der Ubernahme. Die Ubernahme kann ganz in der Feststellungsver- 
handlung des 5 182 Abs. 1 erfolgen. Ist dies nicht geschehen, so kann die Ubernahme 
des Restes in besonderer Verhandlung stattfinden. An der Nachtragsverhandlung 
müssen alle Gründer teilnehmen. Nur eine Nachtragsverhandlung ist gesetzlich an- 
erkannt. Weder ist es zulässig, daß der Aktienrest in mehreren Nachtragsverhand- 
lungen übernommen wird, noch statthaft, daß in einer Nachtragsverhandlung ein 
Teil des Restes übernommen, der dann verbleibende Aktienbetrag aber gezeichnet 
wird (Makower Anm. IIIb a. M. Staub- Pinner Anm. 3, Behrend S. 725, 
Pinner Anm. I 20, Brand Nr. Za). 
In allen Fällen bedarf die Ubernahme der gerichtlichen oder notariellen Form. 
Hinsichtlich des Inhalts der Ubernahmeerklärung vgl. Nr. 3 zu § 182. Für die 
Nachtragsverhandlung ist abweichend von §5 182 Abs. 1 nur die Angabe des Betrags, 
nicht auch der Gattung der noch übernommenen Aktien vorgeschrieben. Ein in der 
Reichstagskommission gestellter Antrag, auch Bezeichnung der Gattung vorzuschreiben, 
wurde ohne Begründung zurückgezogen (Komm, Ber. S. 3899). 
Ist die gerichtliche oder notarielle Form nicht gewahrt, so würde nach allge- 
meinen Grundsätzen anzunehmen sein, daß, da der Gesellschaftsvertrag der gesetzlichen 
Form entbehrt, die Gesellschaft nichtig ist. Allein auch hier muß sinngemäß das 
Prinzip des § 189 Abs. 4 dahin Platz greifen, daß die Eintragung der Gesellschaft
	        
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