Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 2. 
314 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §J 328 (Nr. 3—4), § 329 (Nr. 1—2). 
so hat sie Rückgriff gegen die Kommanditisten, nach dem Sinne des Gesetzes wohl 
je nach deren ktienbeeteiligung. Sie kann sich insbesondere aus den Beträgen be- 
friedigen, die den Kommanditisten von ihr zu zahlen sind. 
4. Unvereinbarkeit von Stellungen. Komplementare können nicht zugleich 
Aufsichtsratsmitglieder sein. Sie können wohl auch, wenn sie ausscheiden, vor einer 
erforderlichen Entlastung nicht Aufsichtsratsmitglieder werden (5 248 Abs. 3). Ferner 
ist die Stellung als Aufsichtsratsmitglied und geschäftsführender Beamter der Gesell- 
schaft unverträglich (5§ 248 Abf. 1). 
329. 
Ergibt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Jahres- 
erträgnis ein Gewinnanteil, der nicht auf ihre Aktien fällt, so hat die 
Auszahlung zu unterbleiben, falls eine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre 
nicht in Aktien bestehenden Kapitalanteile übersteigt. Solange eine solche 
Unterbilanz besteht, ist auch eine sonstige Entnahme von Geld auf den 
Kapitalanteil ausgeschlossen. 
Auf den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesellschafter 
ergibt, findet die Vorschrift des § 262 Nr. 1 über den Reservefonds An- 
wendung. 
Entw. 1 8 300, II § 320; Denkschr. 1 S. 177 ff., II S. 3226f.; A. D. H.G.B. —. 
1. Gewinn und Verlust. Grundlage für die Verrechnung des Gewinns und 
Verlustes zwischen den Komplementaren und der Kommanditistengesamtheit ist eine 
Bilanz sowie Gewinn= und Verlustrechnung, die nach den für die Aktiengesellschaft 
geltenden Regeln aufzustellen sind. Hervorzuheben ist, daß das als fester Passiv- 
posten in die Bilanz einzustellende Grundkapital (5 261 Z. 5) nur das Kapitalkonto 
der Kommanditisten bezeichnet, zu denen allerdings insoweit die Komplementare mit 
ihrer Aktienbeteiligung rechnen, und daß im übrigen die Beteiligung der Komple- 
mentare in besonderen Kapitalkonten derselben bilanzmäßigen Ausdruck findet. Für 
die Verrechnung des Gewinns und Verlustes gelten zunächst etwaige Bestimmungen 
des Gesellschaftsvertrags. In Ermangelung von solchen stellt die Rechtslage sich dahin: 
a) Die Komplementare. Soweit sie Aktien haben, stehen sie lediglich, wie die 
Kommanditisten. Um im übrigen ihre Beteiligung an Gewinn und Verlust fest- 
zustellen, kommen einerseits ihre Kapitalanteile, andererseits das feste Grundkapital 
als Kapitalanteil der Kommanditistengesamtheit in Betracht. Es geht nicht an, 
hier einen eigenen, vom Grundkapitale verschiedenen Kapitalanteil der Komman- 
ditistengesamtheit zu konstruieren (der nach Makower Anm. Ib bestimmt werden 
soll a) durch den Betrag der geleisteten Einlagen auf Grundkapital und Aufgeld 
69) der in Vorjahren nach § 167 Abs. 2 zugeschriebenen Gewinnauteile 7) abzüglich 
erstens von Rückzahlungen auf das Grundkapital, zweitens des Uberschusses der auf 
die Aktien verteilten Gewinne über den der Kommanditistengesamtheit nach 
* 167 Abs. 2 zu kommenden, ihr aber nicht auf Kapitalanteil zugeschriebenen 
Gewinnanteil und drittens des dieser Gesamtheit nach § 120 Abs. 2 belasteten, seiner 
Höhe nach durch § 167 Abs. 3 begrenzten Verlustanteils). Vielmehr stellt sich 
nach dem Gesetze das feste Grundkapital als das Kapitalkonto der Kommandttisten. 
gesamtheit und im Verhältnisse zu den Komplementaren als der Kapitalanteil dieser 
Gesamtheit dar (vgl. Staub.- Pinner Anm. 67, 69 zu § 320). Von dem auf der 
Grundlage der Gewinn= und Verlustrechnung zu ermittelnden Jahresgewinne wird 
auf die Kapitalkonten der Komplementare und auf das Grundkapital zunächst ein 
Betrag von 4% , oder, wenn der Gewinn hierzu nicht ausreicht, ein entsprechend 
niedrigerer Satz gemäß § 121 Abs. 1, 2, § 168 Abs. 1 verrechnet. Die Verrechnung 
des Gewinnrestes oder in verlustbringenden Jahren diejenige des Verlustes erfolgt 
nach § 168 Abs. 2 in einer nach den Umständen des Falles angemessenen Art. 
Dergestalt ergibt sich, was an Gewinn und Verlust des verslosenen Jahres auf die 
Komplementare entfällt, wie sich also ihre Kapitalkonten nunmehr stellen. Es erfolgt 
  
 
	        
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