Nr. 2.
314 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. §J 328 (Nr. 3—4), § 329 (Nr. 1—2).
so hat sie Rückgriff gegen die Kommanditisten, nach dem Sinne des Gesetzes wohl
je nach deren ktienbeeteiligung. Sie kann sich insbesondere aus den Beträgen be-
friedigen, die den Kommanditisten von ihr zu zahlen sind.
4. Unvereinbarkeit von Stellungen. Komplementare können nicht zugleich
Aufsichtsratsmitglieder sein. Sie können wohl auch, wenn sie ausscheiden, vor einer
erforderlichen Entlastung nicht Aufsichtsratsmitglieder werden (5 248 Abs. 3). Ferner
ist die Stellung als Aufsichtsratsmitglied und geschäftsführender Beamter der Gesell-
schaft unverträglich (5§ 248 Abf. 1).
329.
Ergibt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Jahres-
erträgnis ein Gewinnanteil, der nicht auf ihre Aktien fällt, so hat die
Auszahlung zu unterbleiben, falls eine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre
nicht in Aktien bestehenden Kapitalanteile übersteigt. Solange eine solche
Unterbilanz besteht, ist auch eine sonstige Entnahme von Geld auf den
Kapitalanteil ausgeschlossen.
Auf den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesellschafter
ergibt, findet die Vorschrift des § 262 Nr. 1 über den Reservefonds An-
wendung.
Entw. 1 8 300, II § 320; Denkschr. 1 S. 177 ff., II S. 3226f.; A. D. H.G.B. —.
1. Gewinn und Verlust. Grundlage für die Verrechnung des Gewinns und
Verlustes zwischen den Komplementaren und der Kommanditistengesamtheit ist eine
Bilanz sowie Gewinn= und Verlustrechnung, die nach den für die Aktiengesellschaft
geltenden Regeln aufzustellen sind. Hervorzuheben ist, daß das als fester Passiv-
posten in die Bilanz einzustellende Grundkapital (5 261 Z. 5) nur das Kapitalkonto
der Kommanditisten bezeichnet, zu denen allerdings insoweit die Komplementare mit
ihrer Aktienbeteiligung rechnen, und daß im übrigen die Beteiligung der Komple-
mentare in besonderen Kapitalkonten derselben bilanzmäßigen Ausdruck findet. Für
die Verrechnung des Gewinns und Verlustes gelten zunächst etwaige Bestimmungen
des Gesellschaftsvertrags. In Ermangelung von solchen stellt die Rechtslage sich dahin:
a) Die Komplementare. Soweit sie Aktien haben, stehen sie lediglich, wie die
Kommanditisten. Um im übrigen ihre Beteiligung an Gewinn und Verlust fest-
zustellen, kommen einerseits ihre Kapitalanteile, andererseits das feste Grundkapital
als Kapitalanteil der Kommanditistengesamtheit in Betracht. Es geht nicht an,
hier einen eigenen, vom Grundkapitale verschiedenen Kapitalanteil der Komman-
ditistengesamtheit zu konstruieren (der nach Makower Anm. Ib bestimmt werden
soll a) durch den Betrag der geleisteten Einlagen auf Grundkapital und Aufgeld
69) der in Vorjahren nach § 167 Abs. 2 zugeschriebenen Gewinnauteile 7) abzüglich
erstens von Rückzahlungen auf das Grundkapital, zweitens des Uberschusses der auf
die Aktien verteilten Gewinne über den der Kommanditistengesamtheit nach
* 167 Abs. 2 zu kommenden, ihr aber nicht auf Kapitalanteil zugeschriebenen
Gewinnanteil und drittens des dieser Gesamtheit nach § 120 Abs. 2 belasteten, seiner
Höhe nach durch § 167 Abs. 3 begrenzten Verlustanteils). Vielmehr stellt sich
nach dem Gesetze das feste Grundkapital als das Kapitalkonto der Kommandttisten.
gesamtheit und im Verhältnisse zu den Komplementaren als der Kapitalanteil dieser
Gesamtheit dar (vgl. Staub.- Pinner Anm. 67, 69 zu § 320). Von dem auf der
Grundlage der Gewinn= und Verlustrechnung zu ermittelnden Jahresgewinne wird
auf die Kapitalkonten der Komplementare und auf das Grundkapital zunächst ein
Betrag von 4% , oder, wenn der Gewinn hierzu nicht ausreicht, ein entsprechend
niedrigerer Satz gemäß § 121 Abs. 1, 2, § 168 Abs. 1 verrechnet. Die Verrechnung
des Gewinnrestes oder in verlustbringenden Jahren diejenige des Verlustes erfolgt
nach § 168 Abs. 2 in einer nach den Umständen des Falles angemessenen Art.
Dergestalt ergibt sich, was an Gewinn und Verlust des verslosenen Jahres auf die
Komplementare entfällt, wie sich also ihre Kapitalkonten nunmehr stellen. Es erfolgt