Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
316 II. Buch. Handelsgesellschaft u. stille Gesellschaft. § 330 (Nr. 1—3). 
§ 330. 
In Betreff der Tatsachen, durch welche die Auflösung der Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien herbeigeführt wird, sowie in Betreff des Ausscheidens 
eines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft 
finden die für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften mit folgenden 
Maßgaben Anwendung. 
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Kommandi- 
tisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge; die Gläubiger eines 
Kommanditisten sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen. 
Für die Kündigung durch die Kommanditisten sowie für ihre Zu- 
stimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der General- 
versammlung erforderlich; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens 
drei Vierteile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um- 
faßt. Das gleiche gilt in Betreff des Antrags auf Auflösung der Ge- 
sellschaft durch gerichtliche Entscheidung. Der Gesellschaftsvertrag kann 
noch andere Erfordernisse für die Beschlußfassung aufstellen. 
Das Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern kann außer 
dem Falle der Ausschließung nur stattfinden, soweit es im Gesellschafts- 
vertrage für zulässig erklärt ist. 
Die Auflösung der Gesellschaft sowie das Ausscheiden eines persönlich 
haftenden Gesellschafters ist von sämtlichen persönlich haftenden Gesell- 
schaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vor- 
schrift des § 143 Abs. 3 findet Anwendung. 
Entw. 1 5 301, II1 § 321; Denkschr. I S. 179 f., II S. 3227f.; A. D. H. G. B 
Art. 175a Abs. 1 Z. 6, 199, 200. 
1. Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösungsgründe sind für die Kommandit- 
aktiengesellschaft im allgemeinen die gleichen, wie für die Kommanditgesellschaft. 
Die grundlegende Vorschrift ist der § 131 (§ 161 Abs. 2) mit §5 177. In Betracht 
ommen: - 
a) Zeitablauf. Eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Bestimmung über die 
Zeitdauer wird in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht (88 198 Abs. 2, 
199 Abs. 1, 201 Absj. 3 und 4, 320 Abs. 3). Vor Ablauf der Zeit kann diese nach 
den Regeln von der Abänderung des Gesellschaftsvertrages, also durch überein- 
stimmende Entschließung aller Komplementare und der Kommanditistengesamtheit, 
verlängert oder verkürzt werden. Der auf Verkürzung und damit auf vorzeitige 
Auflösung gerichtete Beschluß der Lalpersammcung der Kommanditisten unter- 
liegt überdies dem § 330 Abs. 3. Mit Ablauf der Zeit ist die Gesellschaft von selbst 
aufgelöst. Eine stillschweigende Fortsetzung der Gesellschaft (§ 134) ist ausge- 
schlossen, da es stillschweigende Abänderungen des Gesellschaftsvertrags bei der 
Kommanditaktiengesellschaft nicht gibt. Nach der Auflösung durch Zeitablauf läßt 
die Gesellschaft sich nur im Wege der Neugründung wiederherstellen. 
b) Beschluß der Gseul after. Die sämtlichen Komplementare und die Kom- 
" manditistengesamtheit müssen über die Auflösung einig sein. Der hierzu notwendige 
Zustimmungsbeschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bedarf nach 
8 330 Abs. 3 einer Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Beschlußfassung ver- 
tretenen Grundkapitals, wobei Aktien von Komplementaren außer Betracht bleiben 
(5 327 Abs. 1). Der Gesellschaftsvertrag kann nur noch strengere Anforderungen 
stellen. Der Beschluß der Gesellschafter enthält, wenn die Gesellschaft vor Ablauf
	        
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