Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
322 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 331 (Nr. 7), 5 332 (Nr. 1). 
setzung der Gesellschaft (55 303 bis 308) gelten mit der Maßgabe, daß überall zu 
dem Generalversammlungsbeschlusse der Kommanditisten die Zustimmung aller 
Komplementare erforderlich ist (§ 327 Abs. 2, 4). Daneben gelten für die Umwand- 
lung einer Kommanditaktiengesellschaft in eine Aktiengesellschaft die besonderen 
Normen der §§ 332 bis 334. 
§ 332. 
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann durch Beschluß der 
Generalversammlung und aller persönlich haftenden Gesellschafter in eine 
Aktiengesellschaft umgewandelt werden. 
Die Vorschriften über eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags 
finden Anwendung. 
Die Anteile der der Umwandlung zustimmenden Mehrheit der Kom- 
manditisten müssen mindestens ein Vierteil des nicht auf Aktien der per- 
sönlich haftenden Gesellschafter fallenden Teiles des Grundkapitals darstellen. 
In dem Beschlusse sind die zur Durchführung der Umwandlung erforder- 
lichen Maßregeln, inbesondere die Firma sowie die Art der Bestellung und 
Zusammensetzung des Vorstandes, festzusetzen. 
Entw. I § 303, II 5 323; Denkschr. I S. 180 f., II S. 3228; A.D. H.G.B. 
Art. 206 a Abs. 1, 2, 3 Sätze 1 u. 3. 
Umwandlung einer Kommanditaktiengesellschaft in eine Aktiengesellschaft. 
1. Das alte H.G.B. sah eine derartige Umwandlung nicht vor. Es blieb hier nur 
der Weg, daß die Kommanditgesellschaft sich zum Zwecke der Ubertragung ihres 
Vermögens an eine Aktiengesellschaft auflöste und eine Aktiengesellschaft sich zur 
Ubernahme dieses Vermögens bildete (Renaud C. G. S. 778). Das Aktiengesetz 
von 1884 traf in Art. 206 a über die gedachte Umwandlung Vorschriften, durch die 
den Kommanditgesellschaften auf Aktien die Möglichkeit gewährt werden sollte, ohne 
Liquidation und Neugründung die Form der Aktiengesellschaft zu wählen (Bericht 
1884 S. 33). Das neue H. G.B. hat in den s 332 bis 334 die Bestimmungen des 
Art. 206 a im wesentlichen übernommen (Denkschr. S. 3228). Nach dem Rechte des 
Aktiengesetzes von 1884 war das Wesen der Umwandlung, daß die Aktienkommandit- 
gesellschaft sich auflöste und die Aktiengesellschaft mittelst allgemeiner Rechtsnachfolge 
an ihre Stelle trat (Behrend S. 976, Ring, A.G. S. 140). Die Annahme einer 
Erhaltung des Gesellschaftsbestandes ließ sich wegen der völlig verschiedenen rechtlichen 
Natur der Aktienkommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft nicht begründen (Nr. 1 
§320)0. Nach jetzigem Rechte ist die einc wie die andere Vereinigung juristische Person. 
unmehr ist deshalb die Auffassung, daß die Umwandlung nur eine Verfassungs- 
änderung der fortbestehenden juristischen Person bedeute, bedenkenfrei. Das Gesetz 
besagt denn auch, daß von dem Zeitpunkte der Eintragung des Umwandlungs- 
beschlusses an die Gesellschaft als Aktiengesellschaft fortbestehe (§ 333 Abs. 3; 
K. Lehmann in Z. L S. 39, Makower Anm. IIlb zu § 333, Staub- Pinner 
Anm. 1, O. L.G. München in O.L.G. Rspr. V S. 279). — Die §8 332 bis 334 
treffen nur zu, wenn eine Kommanditaktiengesellschaft sich in eine Aktiengesellschaft 
umwandelt, die hierdurch als solche entsteht. Will eine Kommanditaktiengesellschaft 
ihr Vermögen als Ganzes an eine anderweit begründete Aktiengesellschaft oder 
Kommanditaktiengesellschaft gegen Aktien der letzteren übertragen, so greifen die 
88 305, 306 Platz (5 320 Abs. 3, Denkschr. S. 3228). Die Umwandlung einer 
Kommanditaktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung läßt sich 
nur durch Auflösung und Liquidation der ersteren verwirklichen; der § 80 des Ges. 
v. 20. April 1892/20. Mai 1898 trifft unmittelbar diesen Fall nicht, und er wird 
auch nicht durch den § 320 Abs. 3 H.G.B. anwendbar, da dieser sich lediglich auf 
die Vorschriften des H. G. B. über die Aktiengesellschaft, nebst den ergänzenden all- 
gemeinen Bestimmungen des Vereinsrechts, bezieht (Staub-Pinner Anm. 9 zu 
5 334; a. M. Makower Anm. 1). Ebenso kann die Umwandlung einer Kommandit-
	        
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