Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 188 (Nr. 2—5), § 189. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 27 
den Foommangel heilt (vgl. Nr. 14 zu § 182, und für das bisherige Recht R.G.Z. 
XXVI S. 73). » » 
3. Bedeutung der UÜbernahme. Ist die Ubernahme aller Aktien durch die 
Gründer erfolgt, so ist damit der Gesellschaftsvertrag geschlossen, die Gesellschaft 
errichtet. Wird die völlige Ubernahme in der Feststellungsverhandlung des §5 182 
Abs. 1 bewirkt, so erfolgt der Abschluß, indem hierbei jeder Gründer jedem Gründer- 
genossen seine Beteiligung anbietet und jeder das Angebot jedes Genossen annimmt. 
st in der Feststellungsverhandlung nur ein Teil der Aktien, der Rest aber in der 
erhandlung des § 188 Abs. 2 übernommen, so enthält die Ubernahme in der Fest- 
stellungsverhandlung lediglich das Angebot jedes Gründers an die bereits vor- 
handenen Genossen; der Gesellschaftsvertrag wird alsdann in der Nachtragsver- 
handlung geschlossen, an der folgeweise alle Gründer teilnehmen müssen, und zwar 
so, daß jeder bisherige oder etwa neu hinzutretende Sacheinleger--Gründer sich jedem 
anderen Gründer mit den nunmehr übernommenen Aktien anbietet und die sämt- 
lichen neuen und alten Angebote wechselseitig angenommen werden. Anders sieht 
die reichsgerichtliche Praxis in der Ubernahme „einen einheitlichen Akt, durch 
den die Gründer die Voraussetzungen für das Bestehen der Aktiengesellschaft.. 
schaffen und sich, gleichzeitig zu Mitgliedern der Gesellschaft mit den aus dem 
Statut und der Ubernahmeerklärung jedes Einzelnen sich ergebenden Rechten und 
Pflichten erklären“ (R.G.Z. XLILV S. 101 im Anschluß an die Plenarentsch. XXXI, S. 17). 
4. Das bisherige Recht stimmte überein. 
5. Stempelrechtliches. R.St.G. 88 1 ff., 12 f., Tarif Nr. 1 a (Urkundenstempel), 
4% Abs. 2 (Geschäftsstemwel). Dazu Bendixen bei Holdheim XXI 85, Wein- 
bach ebenda 114, Oertelt ebenda 161. Aus der Juditatur R.G. Strafs. XXXI 400, 
XXVI45, XXI 90, VIII 34, XVII 433. 
8 189. 
Ubernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so hat der Errichtung 
der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen. 
Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die Be- 
teiligung nach der Anzahl und, falls verschiedene Aktien ausgegeben werden, 
nach dem Betrag oder der Gattung der Aktien hervorgehen muß. 
Die Erklärung (Zeichnungsschein) soll doppelt ausgestellt werden; sie 
hat zu enthalten: 
1. den Tag der Feststellung des Gesellschaftsvertrags, die im § 182 
Abs. 2 und im § 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere 
Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben 
werden, den Gesamtbetrag einer jeden; 
2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer; 
3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und 
den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 
4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, so- 
fern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. 
Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder 
außer dem unter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der 
Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt ungeachtet 
eines hiernach nichtigen oder wegen verspäteter Errichtung der Gesellschaft 
unverbindlichen Zeichnungsscheins die Eintragung der Gesellschaft in das 
Handelsregister, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem Abs. 2 
Nr. 
3. 
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