Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

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324 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 332 (Nr. 5), 5 333 (Nr. 1—5). 
(5 333 Abs. 2). [Vgl. Makower Anm. IIb, Pinner zu §s 333 Anm. III3,; Simon, 
Bilanzen S. 458.] Zuzahlungen können durch den Beschluß den Kommanditisten 
nicht ohne ihren Willen auserlegt werden. Doch ist auch hier zulässig, daß ein 
mittelbarer Druck durch Bevorzugung von Aktien geübt wird, auf welche Zu- 
zahlungen erfolgen (vgl. Nr. 4 zu § 185, Nr. 5 zu § 288). 
g 333. 
Bei der Anmeldung des. Umwandlungsbeschlusses sind zugleich die 
Mitglieder des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzu- 
melden. Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über ihre 
Bestellung ist beizufügen; bei der Anmeldung zur Eintragung in das 
Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung dieser 
Abschrift nicht. Auf die Anmeldung zur Eintragung in das Handels- 
register des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine 
Anwendung. 
Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung genehmigte, 
für einen höchstens zwei Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt 
aufgestellte Bilanz beizufügen. Auf diese Bilanz finden die Vorschriften 
des § 261, des § 263 Abs. 1 und des § 264 Anwendung. 
Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter 
aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem Zeitpunkt an 
als Aktiengesellschaft fort. 
Entw. I §& 304, II 5 324; Denkschr. I S. 181, II S. 3228; A.D. H.G.B. 
Art. 206 a Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 1. 
1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt nach Maßgabe des Umwandlungs- 
" beschlusses (§ 332 Abs. 3), und zwar noch vor Anmeldung desselben. 
2. Die Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses der Komplementare und der 
" Kommanditistengesamtheit zum Handelsregister wird durch die Komplementare in 
der für die Geschäftsführungsakte ausreichenden Anzahl bewirkt (58 332 Abs. 2, 
277 Abs. 1, 325 Z. 1). Das Registergericht des Sitzes kann die Anmeldung, wie 
diejenige jeder Abänderung des Gesellschaftsvertrags, nicht durch Ordnungsstrafen 
erzwingen, wohl aber das Registergericht einer Zweigniederlassung nach Eintragung. 
des Beschlusses in das Register des Sitzes (§ 333 Abs. 1 Satz 3, § 14, 5 13 Abf. 2). 
Einer besonderen Anmeldung von zugleich bestimmten Abänderungen des Gesell- 
chaftsvertrags bedarf es nicht. Zugleich mit dem Umwandlungöbeschlusse sind die- 
orstand smitglieder anzumelden, die ihre Unterschrift zeichnen müssen (§ 234 Absf. 3). 
3. Anlagen der Anmeldung sind: 
a) Das den Umwandlungsbeschluß der Komplementare und Kommanditisten 
ergebende Protokoll (6 327 Abs. 4). 
b) Die Urkunden über die Bestellung der Borstandsmitglieder. Ist die Bestellung. 
" zugleich mit dem Umwandlungsbeschlusse diesem entsprechend erfolgt und verhält 
das Protokoll des § 327 Abs. 4 sich hierüber, so bedarf es natürlich besonderer 
Urkunden nicht mehr. Nur zum Register des Sitzes sind die gedachten Urkunden 
einzureichen; für die Register von Zweigniederlassungen bietet der Nachweis der 
Eintragung in das Register des Sitzes Ersatz (5 13 Abs. 2). 
Tc) Eine Bilanz. Sie muß auf einen höchstens zwei Monate vor der An- 
" meldung des Umwandlungsbeschlusses liegenden Zeitpunkt gestellt sein. Es handelt 
sich um die Schlußbilanz der bisherigen Kommanditaktiengesellschaft, nicht etwa um 
die Eröffnungsbilanz der nunmehrigen Aktiengesellschaft. Dies folgt eben daraus, 
daß die Bilanz mit der Anmeldung zu überreichen ist, also in einem Zeitpunkt, in. 
welchem die Gesellschaft noch Kommanditaktiengesellschaft ist (§ 333 Abs. 3). Dem-
	        
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