Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

# 333 (Nr. 5—7), 5 334 (Nr. 1). 4. Abschnitt. Kommanditgesellschaft 2c. 6. Titel. 325 
H#emeäß sind die Anderungen, die sich aus der Umwandlung, namentlich für die 
apitalkonten der Komplementare, ergeben, auf die Gestaltung der Bilanz ohne 
Einfluß (Simon, Bilanzen S. 455). Die Bilanz muß von der Generalversammlung 
der Kommanditisten genehmigt sein. Daß sie auch die Billigung der Komplementare 
nach den hierfür im allgemeinen maßgebenden Grundsätzen gefunden haben muß, 
versteht sich von selbst. (Uber den Zeitpunkt der Genehmigung der General- 
versammlung s. Nr. 5 zu 5 332). Die Bilanz wird nach den Vorschriften des 
#261 aufgestellt, also nicht etwa (§ 299 Abs. 2) als Liquidationsbilanz nach den 
für eine solche geltenden Bewertungsregeln. Anwendbar sind die Vorschriften über 
die Auslegung der Bilanz (5 263 Abs. 1, 3) und über die Vertagung der Bilanz- 
verhandlung (5 264). Durch die Anführung der anwendbaren Bilanzvorschriften 
sind alle sonstigen für unanwendbar erklärt. Insbesondere entfallen also diejenigen 
über die vorgängige Vorlegung an den Aufsichtsrat (5 260 Abs. 2), über die Ab- 
schrifterteilung an Aktionäre (5 263 Abs. 2) und über die Bilanzrevision (5§8 266, 
267) [Makower Anm. Id 31. Wegen der Veröffentlichung ist im §5 334 Abs. 1 
  
  
besonders berfüge Ist die gewöhnliche Jahresbilanz auf einen dem § 333 Abs. 2 
entsprechenden Zeitpunkt gestellt, so kann sie für die Anmeldung benutzt werden 
(Simon, Bilanzen S. 458). Die Schlußbilanz für die Kommanditaktiengesellschaft 
ersetzt nicht die Eröffnungsbilanz für die Aktiengesellschaft. Vielmehr ist diese von 
dem Vorstande der umgewandelten Gesellschaft nach 8 39 aufzunehmen. Die Auf— 
stellung und Einreichung einer Gewinn= und Verlustrechnung sowie eines Geschäfts- 
berichts (§ 260 Abs. 2) ist nicht verordnet. 
4. Die Eintragung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 277 Abfs. 2. 
Die Eintragung in das Register des Sitzes bewirkt den Fortfall der Komplementare 
und den Fortbestand der Gesellschaft als Aktiengesellschaft. Die Rechtspersönlichkeit 
der Gesellschaft wird erhalten; die Gesellschaft verbleibt als Aktiengesellschaft in den 
Rechten und Pflichten der bisherigen Kommanditaktiengesellschaft (Nr. 1 zu § 332). 
Das sich über Rechtsverhältnisse der Gesellschaft verhaltende Grundbuch wird 
erforderlichenfalles nach § 22 G. B.O. berichtigt. Der alte Aufsichtsrat übt sein 
Amt weiter aus. 
5. Die Verjährung der Ansprüche gegen die bisherigen Komplementare aus 
Verbindlichkeiten der Kommanditaktiengesellschaft wird durch die 95 159, 160 
bestimmt (5 320 Abs. 2, Denkschr. S. 3228). 
8 334. 
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Gesell- 
schaftsblättern die im § 333 Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen. 
Er hat unter Hinweis auf die Umwandlung die Gläubiger der 
Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung 
ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte 
Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern. 
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen 
Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit 
zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsrats haften den 
Gläubigern für die Beobachtung dieser Vorschriften als Gesamtschuldner, 
die Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit eine Zuwiderhandlung mit ihrem 
Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt. 
Entw. 1 5 305, II 5 325; Denkschr. I S. 181, II S. 3228, A. D. H. G. B. 
Art. 206 a Abs. 5. 
1. Beröffentlichung der Umwandlungsbilanz. Der Vorstand der umgewandelten 
Gesellschaft hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (B.G.B. 5 121), nach 
der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses die Bilanz des § 333 Abs. 2 in den 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 1.
	        
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