Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

& 335 (Nr. 12—14). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 331 
gegen die Gesellschaft unmittelbar Rechte, insbesondere das Recht der Einsicht der 
ücher und Papiere nach § 338 Abs. 1 (anders R.O. H.G. XIII S. 64 und die erste 
Auflage, sowie Lehmann, Lehrb. 2. Aufl. S. 358 Anm. 2). 
Ist ein Einzelkaufmann Kontrahent, so kann dessen Prokurist sowohl einen 
stillen Gesellschafter aufnehmen als den Chef als Stillen beteiligen (oben bei § 49). 
Der Inhalt des Vertrages muß die Absicht der Kontrahenten, eine stille 
Gesellschaft zu begründen, deutlich erkennen lassen. Die Bezeichnung „stille Gesell- 
schaft“ ist nicht notwendig und umgekehrt nicht entscheidend, da möglicherweise an 
eine Kommanditgesellschaft oder bürgerliche Gesellschaft oder gar nur an ein 
Kreditum gedacht ist (Seuffert XXXII Nr. 161, R.G. Z. XX S. 166), wie um- 
gerehrt eine als Kommanditgesellschaft bezeichnete Gesellschaft oder ein als Darlehn 
ezeichnetes Rechtsverhältnis eine stille Gesellschaft sein kann 1) (R.G.Z. XXX S. 57, 
Bolze XIV Nr. 483 b). Daß eine Präsumtion gegen die stille Gesellschaft spricht 
(O.L. G. Karlsruhe in Z. XI S. 481), ist nicht zutreffend. — Aus dem Vertrage 
muß demnach vor allem die Beteiligung bei dem fremden Handelsgewerbe mit 
einer Vermögenseinlage deutlich hervorgehen. Daß die Beteiligung am Gewinn 
erfolgen soll und daß die Einlage dem Komplementar zufließen soll, wird dann 
ohne weiteres angenommen werden können. Der Vertrag kann sich auf die 
Essentialien beschränken, er kann aber auch alle möglichen Nebenberedungen ent- 
halten, z. B. über das von dem Komplementar Einzuwerfende, über die Ver- 
pflichtung des Komplementars, zu bestimmten Geschäften die Genehmigung des 
Stillen einzuholen, über Sicherung des Stillen (vgl. Bolze V. Nr. 127), über die 
Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Komplementars (B.G.B. 5 727 
Abs. 1), über die Art der Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung 
(R.G.Z. XILV S. 37 ff.). Der Stille kann auch Prokurist oder Handlungsbevoll- 
mächtigter werden oder sonst am Gewerbe beteiligt werden (z. B. als Vorstand 
der Aktiengesellschaft, die Komplementar ist). Das Verhältnis nach innen kann 
auch ganz nach den Grundsätzen der offenen Handelsgesellschaft geordnet werden 
Gool. en Fall bei Bolze XVI Nr. 480, vgl. O. L. G. Hamb. in H.G. Z. XVI 14; 
edenklich). 
IV. Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Leistung der Einlage. Der 
Stille hat die versprochene Einlage zu leisten. Bei Einlagen quoad dominium 
hat er die für den Eigentumsübergang notwendigen Formalakte, insbesondere bei 
Grundstücken die Auflassung, vorzunehmen, bei Einlagen quoad usum hat er dem 
Komplementar den Gebrauch des Gegenstandes zu verschaffen. Geldleistungen 
kann er nach allgemeinen Grundsätzen aufrechnen. Für Entwehrung der zu Eigen- 
tum übertragenen Gegenstände haftet er gemäß B. G. B. § 445 nach den Grund- 
sätzen über den Kauf, dem Komplementar kommt hier der Grundsatz „Hand wahre 
Hand“ zugute, die mala fides des Stillen schadet ihm nichts. Ebenso haftet er 
für Mängel der Sache gemäß B.G. B. s 493 nach den Grundsätzen über den Kauf, 
die besonderen Vorschriften des H.G.B. §§ 377 f. über Untersuchungs- und Rüge- 
pflicht kommen aber hier nicht zur Anwendung (ogl. oben § 111 Nr. 2, ferner 
§.377 Nr. 5). — Ob er die Einlage auf einmal oder ratenweise zu machen hat, 
hängt von dem Vertrage ab. Bestimmt dieser nichts, so ist die ganze Einlage zu 
machen und zwar sofort nach Beginn der stillen Gesellschaft (B. G. B. §5. 271), 
d. h. im Zweifel sofort nach Abschluß des Gesellschaftsvertrags (Renaud S. 99), 
es sei denn, daß nach der Natur der zu machenden Einlage (z. B. der Dienste) 
ein anderes als verabredet anzunehmen ist. Als Erfüllungsort ist nach der Natur 
des Schuldverhältnisses der Ort der Handelsniederlassung des Komplementars 
anzusehen (B.G.B. § 269). Bei Säumigkeit in Leistung der fälligen Einlage hat 
er Verzugszinsen zu leisten, und zwar, wenn er Nichtkaufmann ist, vier, wenn er 
Kaufmann ist, fünf Prozent (B.G.B. § 288, H. G. B. 5 352). Zu beachten ist, 
wenn beide Teile Kaufleute sind, auch H.G.B. 5 353. — 
Mit Leistung der versprochenen Einlage hat der Stille seine Pflichten erfüllt, 
zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten 
Einlage ist er weder berechtigt noch verpflichtet (B.G.B. §5 707), doch können die 
  
1) Letzteres z. B., wenn dem „Darlehnsgeber“ Mitteilung der jährlichen 
Bilanz und Prüfung derselben unter Einsicht der Bücher zugesichert ist. 
Nr. 13. 
Nr. 14.
	        
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