& 335 (Nr. 12—14). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 331
gegen die Gesellschaft unmittelbar Rechte, insbesondere das Recht der Einsicht der
ücher und Papiere nach § 338 Abs. 1 (anders R.O. H.G. XIII S. 64 und die erste
Auflage, sowie Lehmann, Lehrb. 2. Aufl. S. 358 Anm. 2).
Ist ein Einzelkaufmann Kontrahent, so kann dessen Prokurist sowohl einen
stillen Gesellschafter aufnehmen als den Chef als Stillen beteiligen (oben bei § 49).
Der Inhalt des Vertrages muß die Absicht der Kontrahenten, eine stille
Gesellschaft zu begründen, deutlich erkennen lassen. Die Bezeichnung „stille Gesell-
schaft“ ist nicht notwendig und umgekehrt nicht entscheidend, da möglicherweise an
eine Kommanditgesellschaft oder bürgerliche Gesellschaft oder gar nur an ein
Kreditum gedacht ist (Seuffert XXXII Nr. 161, R.G. Z. XX S. 166), wie um-
gerehrt eine als Kommanditgesellschaft bezeichnete Gesellschaft oder ein als Darlehn
ezeichnetes Rechtsverhältnis eine stille Gesellschaft sein kann 1) (R.G.Z. XXX S. 57,
Bolze XIV Nr. 483 b). Daß eine Präsumtion gegen die stille Gesellschaft spricht
(O.L. G. Karlsruhe in Z. XI S. 481), ist nicht zutreffend. — Aus dem Vertrage
muß demnach vor allem die Beteiligung bei dem fremden Handelsgewerbe mit
einer Vermögenseinlage deutlich hervorgehen. Daß die Beteiligung am Gewinn
erfolgen soll und daß die Einlage dem Komplementar zufließen soll, wird dann
ohne weiteres angenommen werden können. Der Vertrag kann sich auf die
Essentialien beschränken, er kann aber auch alle möglichen Nebenberedungen ent-
halten, z. B. über das von dem Komplementar Einzuwerfende, über die Ver-
pflichtung des Komplementars, zu bestimmten Geschäften die Genehmigung des
Stillen einzuholen, über Sicherung des Stillen (vgl. Bolze V. Nr. 127), über die
Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Komplementars (B.G.B. 5 727
Abs. 1), über die Art der Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung
(R.G.Z. XILV S. 37 ff.). Der Stille kann auch Prokurist oder Handlungsbevoll-
mächtigter werden oder sonst am Gewerbe beteiligt werden (z. B. als Vorstand
der Aktiengesellschaft, die Komplementar ist). Das Verhältnis nach innen kann
auch ganz nach den Grundsätzen der offenen Handelsgesellschaft geordnet werden
Gool. en Fall bei Bolze XVI Nr. 480, vgl. O. L. G. Hamb. in H.G. Z. XVI 14;
edenklich).
IV. Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Leistung der Einlage. Der
Stille hat die versprochene Einlage zu leisten. Bei Einlagen quoad dominium
hat er die für den Eigentumsübergang notwendigen Formalakte, insbesondere bei
Grundstücken die Auflassung, vorzunehmen, bei Einlagen quoad usum hat er dem
Komplementar den Gebrauch des Gegenstandes zu verschaffen. Geldleistungen
kann er nach allgemeinen Grundsätzen aufrechnen. Für Entwehrung der zu Eigen-
tum übertragenen Gegenstände haftet er gemäß B. G. B. § 445 nach den Grund-
sätzen über den Kauf, dem Komplementar kommt hier der Grundsatz „Hand wahre
Hand“ zugute, die mala fides des Stillen schadet ihm nichts. Ebenso haftet er
für Mängel der Sache gemäß B.G. B. s 493 nach den Grundsätzen über den Kauf,
die besonderen Vorschriften des H.G.B. §§ 377 f. über Untersuchungs- und Rüge-
pflicht kommen aber hier nicht zur Anwendung (ogl. oben § 111 Nr. 2, ferner
§.377 Nr. 5). — Ob er die Einlage auf einmal oder ratenweise zu machen hat,
hängt von dem Vertrage ab. Bestimmt dieser nichts, so ist die ganze Einlage zu
machen und zwar sofort nach Beginn der stillen Gesellschaft (B. G. B. §5. 271),
d. h. im Zweifel sofort nach Abschluß des Gesellschaftsvertrags (Renaud S. 99),
es sei denn, daß nach der Natur der zu machenden Einlage (z. B. der Dienste)
ein anderes als verabredet anzunehmen ist. Als Erfüllungsort ist nach der Natur
des Schuldverhältnisses der Ort der Handelsniederlassung des Komplementars
anzusehen (B.G.B. § 269). Bei Säumigkeit in Leistung der fälligen Einlage hat
er Verzugszinsen zu leisten, und zwar, wenn er Nichtkaufmann ist, vier, wenn er
Kaufmann ist, fünf Prozent (B.G.B. § 288, H. G. B. 5 352). Zu beachten ist,
wenn beide Teile Kaufleute sind, auch H.G.B. 5 353. —
Mit Leistung der versprochenen Einlage hat der Stille seine Pflichten erfüllt,
zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten
Einlage ist er weder berechtigt noch verpflichtet (B.G.B. §5 707), doch können die
1) Letzteres z. B., wenn dem „Darlehnsgeber“ Mitteilung der jährlichen
Bilanz und Prüfung derselben unter Einsicht der Bücher zugesichert ist.
Nr. 13.
Nr. 14.