Nr. 16.
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332 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 335 (Nr. 14—16).
Gesellschafter nachträglich ein anderes vereinbaren, und der Satz bezieht sich nicht
auf die Deckung der infolge von Verlust verminderten Einlage durch den Jahres-
gewinn (darüber § 337 Abs. 2).
Daß er die Einlage gemacht hat, hat der Stille zu beweisen, eine
Rechtsvermutung dafür, daß irgendeine Leistung in Erfüllung der Einlageverpflich-
tung geschehen ist, besteht nicht (Bolze XIV Nr. 483).
V. Verpflichtungen des Komplementars. Der Komplementar hat die Einlage
zweckentsprechend zu verwenden. Darauf bezügliche Vorschriften des Vertrags hat
er zu beobachten. In Ermangelung solcher hat er sich innerhalb derjenigen Grenzen
zu halten, welche die Zweckbestimmung erheischt. Ist ihm die Einlage für einen
bestimmten Geschäftszweig gemacht, so darf er sie nicht für andere Geschäfts zweige,
ist sie ihm für das ganze Handelsgewerbe geleistet, so darf er sie nicht für Privat--
zwecke verwenden. Innerhalb dieser Grenzen hat er freie Bestimmung und braucht
er die Vorstellungen des Stillen nicht zu beachten. Da die Einlage des Stillen
in sein Vermögen übergeht, braucht er für sie nicht eine besondere Kasse zu führen,
es genügt, daß er sie dem Stillen in seinen Büchern gutschreibt und in der jähr-
lichen Bilanz aufführt. Doch kann die Führung einer besonderen Geschäftskasse,
in die auch der Komplementar eine bestimmte Einlage zu machen hat, verabredet
sein, ein eigener Gesellschaftsfonds wie bei der bürgerlichen Gesellschaft wird da-
durch noch nicht begründet (Renaud S. 73, 113). — Hinsichtlich der Geschäfts-
führung ist er mangels entgegenstehender Vereinbarungen frei, insbesondere ist
5 164 auf den Stillen nicht analog anwendbar. Nur ist der Komplementar ver-
pflichtet, den Gegenstand des Unternehmens nicht einseitig zu ändern, ebensowenig
darf er einseitig das Geschäft veräußern oder den betreffenden Geschäftszweig, an
dem der Stille beteiligt ist, aufgeben. Denn damit wird die Voraussetzung, unter
der der Stille sich beteiligte, hinfällig. Auch der Eintritt wie Austritt eines offenen
Gesellschafters oder Kommanditisten ist vom Stillen zu bewilligen, da dadurch die
Persönlichkeiten der Inhaber geändert werden, nicht minder die Umwandlung der
Rechtsform bei juristischen Personen, nicht dagegen die Aufnahme anderer Stiller.
Wieweit sonstige einseitige Anderungen (z. B. der Firma, Verlegung des Sitzes,
Aufhebung der Zweigniederlassung, Erhöhung des Grundkapitals bei einer Aktien-
gesellschaft) Üüber die stillschweigend vorausgesetzten Grenzen hinausgehen, läßt sich
nur nach Lage des Falles entscheiden (vgl. dazu Renaud §F 21). S allen diesen
Punkten wirkt aber die Handlung trotz ihrer Vertragswidrigkeit nach außen und
erzeugt nur gegenüber dem Stillen eine Schadenersatzpflicht, bezw. gibt ihm einen
Anspruch auf uflösung (K.G. in D.J.3. 1901 S. 50). — Soweit dem Komple-
mentar Verbflichtungen obliegen, haftet er für culpa in concreto (B.G. B. 85 708,
277, vgl. R.G. bei Gruchot L, 1027). — Ein Konkurrenzverbot nach Art des § 112
i für den Komplementar nicht aufgestellt, eine generelle analoge Anwendun
Gehrend S. 672, 673, Frommer S. 37, Staub-Pinner 8 335 Anm. 34) au
auszuschließen. Vielmehr ist nach Lage des einzelnen Falles zu entscheiden, wieweit der
Geschäftsabschluß in dem gleichen Handelszweige oder die Teilnahme an einer anderen
Leichartigen Handelsgesellschaft wider die durch die stille Gesellschaft übernommene
erpflichtung, das Einlagekapital möglichst gewinnbringend für den Stillen zu ver-
wenden, verstoße. Hat sich z. B. der Stille nur an einer Zweigniederlassung des
Komplementars beteiligt, so wird es dem Vertrage nicht zuwiderlaufen, wenn in
einer anderen Gegend der Komplementar eine weitere Zweigniederlassung errichtet
oder sich an einer anderen Handelsgesellschaft beteiligt. Auch die Folgen der Ver-
tragsverletzung sind hier nicht die gleichen, wie in 5 113. Von einem Eintritts-
recht des Stillen kann überhaupt keine Rede sein, er kann nur Schadenersatz begehren,
und der Anspruch auf Schadenersatz verjährt nach allgemeinen Grundsätzen. Außer-
dem kann das Verhalten des Komplementars einen Grund zur Auflösung der stillen
Gesellschaft bilden. — Der Stille unterliegt natürlich in Ermangelung anderer
Vereinbarung (ogl. solche in dem interessanten Fall bei Bolze XVI Nr. 48) einem
Konkurrenzverbot nicht (R.G. in Holdheim 1911, 189).
VI. Das Recht des Stillen im Ganzen ist nicht abtretbar (a. A.
Lastig S. 743). Er kann nicht an seine Stelle einen anderen Stillen setzen
(B.G.B. 5 717). Wohl aber kann er den Anspruch auf die einzelne Dividende ab-
treten. Auch Pfändung des Rechts im Ganzen ist nicht zul ssig Z. P.O. 5 859
bezieht sich nicht hierauf, es hilft hier § 339 aus. Wohl aber st pfändbar der