5 335 (Nr. 16—19). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 333
Anspruch auf den einzelnen Gewinnanteil und auf das Auseinandersetzungsguthaben
(B. G. B. § 725 Abs. 2, H.G.B. § 339).
VII. Absatz II. Der Komplementar ist der alleinige Inhaber des
Geschäfts. Ist er Vollkaufmann, so führt er das Geschäft unter seiner Firma,
er darf dieser keinen Zusatz beifügen, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (5§ 18).
Ist der Komplementar eine offene H.G. oder Kommanditgesellschaft, so darf der
Name des Stillen in der Firma nicht enthalten sein (5 19 Abs. 4). Doch gilt dies
nur für neue Firmen. Ubernimmt der Komplementar ein Geschäft mit der Firma,
64 darf er die übernommene Firma nach den Grundsätzen des § 22 fortführen,
iesenfalls kann der Name des Stillen sehr wohl in der Firma stehen, z. B. wenn
der Stille ihm das unter seiner Firma geführte Geschäft verkauft und als Stiller
fortbeteiligt bleibt (Denkschr. 1I1 S. 3229, 3196) oder wenn aus einer Handelsögesell-
schaft der Gesellschafter, dessen Name in der Firma steht, sich zurückzieht, aber als
Stiller fortfungiert. Steht der Name des Stillen widerrechtlich in der Firma, so
haftet der Stille trotzdem nicht den Gläubigern unmittelbar (vgl. bei § 176 Nr. 6).
Weil nach außen der Komplementar allein in Frage kommt,
wird er allein berechtigt und verpflichtet aus den im Betriebe des
Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften, kann er allein daraus klagen
und verklagt werden (der Stille würde als Zeuge auftreten können, Staub-Pinner
§ 335 Anm. 11). Dieser Satz ist für die stille Gesellschaft wesentlich. Die Gläubiger
des Komplementars können demnach grundsätzlich den Stillen nicht belangen, sie
können sich lediglich den Anspruch des Komplementars ge#en ihn abtreten lassen
oder diesen Anspruch pfänden — und umgekehrt hat der Stille keinen unmittelbaren
Anspruch gegen die Geschäftsschuldner, er kann sich lediglich die Forderung des
Komplementars abtreten lasien. Hieran ändert auch das Anfechtungsrecht des § 342
nichts. Die dort enthaltene Bestimmung begründet ebensowenig eine direkte Haftung
des. Sillken Iagenüber den Gläubigern, als die allgemeinen Anfechtungsgründe der
. K. O. 88 29 f. —
Auch ein Widerspruch des Stillen gegen Handlungen des Komplementars
hat nach außen keine Wirkungen. Die trotzdem vorgenommene Handlung berechtigt
und verpflichtet den Komplementar.
Natürlich kann der Stille für die Verbindlichkeiten des Komplementars den
Gläubigern desselben gegenüber sich selbständig verpflichten, z. B. durch Schuld—
übernahme (B. G. B. 58 414), Eingehung einer Bürgschaft, Erteilung eines Kredit-
auftrags oder Abschluß eines anderen Garantievertrags. Bestritten ist, ob und
inwieweit in der Kundmachung der stillen Gesellschaft ein Garantieversprechen
des Stillen liegt. Daß ein solches dann nicht vorliegt, wenn der Komplementar
oder ein anderer Stiller einseitig Dritten von der Beteiligung des Stillen Kenntnis
gibt, ist selbstverständlich. Aber auch der Kundgebung seitens des Stillen kann nur
unter ganz besonderen Voraussetzungen die Bedeutung eines Garentieversprechens
beigemessen werden. Ist solche Kundgebung nur gesprächsweise, möglicherweise nur
auf Anfrage des Gläubigers erfolgt, dem es wünschenswert erschien, sich über die
stillen Gesellschafter seines Schuldners zu informieren, so liegt hierin die bloße
Mitteilung einer Tatsache ohne irgendwelchen animus obligandi, falsche Mitteilungen
würden nur aus dem Gesichtspunkt des 5 826 B. G.B. haftbar machen. Aber auch
dann, wenn der Stille seinerseits die Initiative ergriff, um mit der Kundgebung dem
Komplementar zu nützen, wird darin im Zweifel nicht mehr als eine Empfehlung
liegen (über die Haftung daraus bei § 347). Bei öffentlichen Kundgebungen
durch Zirkulare, Annoncen wird das Garantieversprechen verneint werden müssen,
weil der Begriff des Kreditmandats einen Vertrag zwischen Mandanten und
Mandatar voraussetzt und ein solcher in der öffentlichen Kundgebung an einen
unbestimmten Kreis von Personen nicht zu erblicken ist (anders v. Hahn § 17 zu
Art. 260). Eine Berufung auf Handelsgebräuche wird meist daran scheitern, daß
der Stille nicht Kaufmann ist. Auf ein einseitiges Garantieversprechen diesenfalls
die Haftung zurückzuführen, geht nicht an, weil für die Rechtswirksamkeit eines
solchen weder das B.G.B. noch das H. G.B. die Grundlagen liefert (vgl. auch
Cosack 5 S. 588, anders R.G.Z. XXXI S. 37). Wie soll auch solche Haftung durch-
geführt werden? Soll jeder einzelne den Anspruch bis zur vollen Höhe der Einlage
haben oder soll durch Zahlung der Summe an einen der Stille frei werden? Nimmt
man das letztere an, so ist der Effekt der Kundgebung bei Vielheit von Gläubigern
Nr. 17.
Nr. 18.
Nr. 19.