Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 335 (Nr. 16—19). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 333 
Anspruch auf den einzelnen Gewinnanteil und auf das Auseinandersetzungsguthaben 
(B. G. B. § 725 Abs. 2, H.G.B. § 339). 
VII. Absatz II. Der Komplementar ist der alleinige Inhaber des 
Geschäfts. Ist er Vollkaufmann, so führt er das Geschäft unter seiner Firma, 
er darf dieser keinen Zusatz beifügen, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet (5§ 18). 
Ist der Komplementar eine offene H.G. oder Kommanditgesellschaft, so darf der 
Name des Stillen in der Firma nicht enthalten sein (5 19 Abs. 4). Doch gilt dies 
nur für neue Firmen. Ubernimmt der Komplementar ein Geschäft mit der Firma, 
64 darf er die übernommene Firma nach den Grundsätzen des § 22 fortführen, 
iesenfalls kann der Name des Stillen sehr wohl in der Firma stehen, z. B. wenn 
der Stille ihm das unter seiner Firma geführte Geschäft verkauft und als Stiller 
fortbeteiligt bleibt (Denkschr. 1I1 S. 3229, 3196) oder wenn aus einer Handelsögesell- 
schaft der Gesellschafter, dessen Name in der Firma steht, sich zurückzieht, aber als 
Stiller fortfungiert. Steht der Name des Stillen widerrechtlich in der Firma, so 
haftet der Stille trotzdem nicht den Gläubigern unmittelbar (vgl. bei § 176 Nr. 6). 
Weil nach außen der Komplementar allein in Frage kommt, 
wird er allein berechtigt und verpflichtet aus den im Betriebe des 
Handelsgewerbes geschlossenen Geschäften, kann er allein daraus klagen 
und verklagt werden (der Stille würde als Zeuge auftreten können, Staub-Pinner 
§ 335 Anm. 11). Dieser Satz ist für die stille Gesellschaft wesentlich. Die Gläubiger 
des Komplementars können demnach grundsätzlich den Stillen nicht belangen, sie 
können sich lediglich den Anspruch des Komplementars ge#en ihn abtreten lassen 
oder diesen Anspruch pfänden — und umgekehrt hat der Stille keinen unmittelbaren 
Anspruch gegen die Geschäftsschuldner, er kann sich lediglich die Forderung des 
Komplementars abtreten lasien. Hieran ändert auch das Anfechtungsrecht des § 342 
nichts. Die dort enthaltene Bestimmung begründet ebensowenig eine direkte Haftung 
des. Sillken Iagenüber den Gläubigern, als die allgemeinen Anfechtungsgründe der 
. K. O. 88 29 f. — 
Auch ein Widerspruch des Stillen gegen Handlungen des Komplementars 
hat nach außen keine Wirkungen. Die trotzdem vorgenommene Handlung berechtigt 
und verpflichtet den Komplementar. 
Natürlich kann der Stille für die Verbindlichkeiten des Komplementars den 
Gläubigern desselben gegenüber sich selbständig verpflichten, z. B. durch Schuld— 
übernahme (B. G. B. 58 414), Eingehung einer Bürgschaft, Erteilung eines Kredit- 
auftrags oder Abschluß eines anderen Garantievertrags. Bestritten ist, ob und 
inwieweit in der Kundmachung der stillen Gesellschaft ein Garantieversprechen 
des Stillen liegt. Daß ein solches dann nicht vorliegt, wenn der Komplementar 
oder ein anderer Stiller einseitig Dritten von der Beteiligung des Stillen Kenntnis 
gibt, ist selbstverständlich. Aber auch der Kundgebung seitens des Stillen kann nur 
unter ganz besonderen Voraussetzungen die Bedeutung eines Garentieversprechens 
  
  
beigemessen werden. Ist solche Kundgebung nur gesprächsweise, möglicherweise nur 
  
  
auf Anfrage des Gläubigers erfolgt, dem es wünschenswert erschien, sich über die 
stillen Gesellschafter seines Schuldners zu informieren, so liegt hierin die bloße 
Mitteilung einer Tatsache ohne irgendwelchen animus obligandi, falsche Mitteilungen 
würden nur aus dem Gesichtspunkt des 5 826 B. G.B. haftbar machen. Aber auch 
dann, wenn der Stille seinerseits die Initiative ergriff, um mit der Kundgebung dem 
Komplementar zu nützen, wird darin im Zweifel nicht mehr als eine Empfehlung 
liegen (über die Haftung daraus bei § 347). Bei öffentlichen Kundgebungen 
durch Zirkulare, Annoncen wird das Garantieversprechen verneint werden müssen, 
weil der Begriff des Kreditmandats einen Vertrag zwischen Mandanten und 
Mandatar voraussetzt und ein solcher in der öffentlichen Kundgebung an einen 
unbestimmten Kreis von Personen nicht zu erblicken ist (anders v. Hahn § 17 zu 
Art. 260). Eine Berufung auf Handelsgebräuche wird meist daran scheitern, daß 
der Stille nicht Kaufmann ist. Auf ein einseitiges Garantieversprechen diesenfalls 
die Haftung zurückzuführen, geht nicht an, weil für die Rechtswirksamkeit eines 
solchen weder das B.G.B. noch das H. G.B. die Grundlagen liefert (vgl. auch 
Cosack 5 S. 588, anders R.G.Z. XXXI S. 37). Wie soll auch solche Haftung durch- 
geführt werden? Soll jeder einzelne den Anspruch bis zur vollen Höhe der Einlage 
haben oder soll durch Zahlung der Summe an einen der Stille frei werden? Nimmt 
man das letztere an, so ist der Effekt der Kundgebung bei Vielheit von Gläubigern 
Nr. 17. 
Nr. 18. 
Nr. 19.
	        
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