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28 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. 8 189 (Nr. 1—4).
entsprechenden Erklärung in der Generalversammlung, die zur Beschluß-
fassung über die Errichtung der Gesellschaft berufen wird, stimmt oder
später als Aktionär Rechte ausübt oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesell-
schaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet.
Jede nicht in dem Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung ist der
Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Entw. 1 §8 175, II § 187; Denkschr. I S. 123, II S. 3199; Komm. Ber. S. 3899;
A. D. H. G. B. Art. 209e. »
Literatur: J. F. E. Hahn, Uber die aus der Zeichnung von Aktien hervor-
ehenden Rechtsverhältnisse 1874; Lehmann A.G. 1 § 32, Averbeck, Wesen der
Aktienzeichnung 1900, A. Wieland in Z. LXIV S. 58ff. Weitere Literatur in
Lehmann, Lehrb. 78.
1. Die Aufforderung zur Zeichnung geht gewöhnlich von den Gründern aus.
Sie geschieht regelmäßig ohne jede Verbindlichkeit. Insbesondere ist sie nicht An-
gebot zum Abschluß des Gesellschaftsvertrags an die demnächstigen Zeichner. Denn
einmal ist gewöhnlich nicht vorherzusehen, wieviel gezeichnet wird, sodaß die Gründer
mehr Annahmeerklärungen erhalten könnten, als dem zur Verfügung stehenden Teil
des Grundkapitals entspricht. Zudem aber wird der Aktiengesellschaftsvertrag bei
Stufengründung nicht anders als in der Errichtungsversammlung des F 196 geschlossen.
2. Die Zeichnung. Erst sie ist das den sämtlichen Aktienübernehmern und
übrigen Zeichnern (als welche auch Gründer auftreten können, Brand Anm. 1) ge-
machte Angebot, der künftigen Aktiengesellschaft als Ergänzungsglied beizutreten
und ein Teil des Grundkapitals dem Gesellschaftsvertrag gemäß zu decken. (Über
andere Auffassungen Lehmann a. a. O.). Sie ist bis zu dem in dem Zeichnungs-
schein ausgedrückten Zeitpunkt bindend. Die Zeichnung erzeugt an sich vor der
Annahme in der Errichtungsversammlung (Nr. 1 zu § 196) keine Beitragspflicht.
Doch müssen die Gründer, weil bei der Gesellschaftsanmeldung eine Anzahlung nach-
zuweisen ist (5 195 Abf. 3), diese zur Bedingung einer der Berücksichtigung fähigen
Feichnung machen. Scheitert die Gesellschaftsentstehung, so ist auf Grund der
eichnung als solcher nichts, auch nicht ein Beitrag zu den Gründungskosten zu
leisten. ie Zeichnung des Kaufmanns ist nach Maßgabe der §§ 343 Abs. 1, 344
Abs. 1 Handelsgeschäft. Die Zeichnung des Nichtkaufmanns unterliegt nicht den
Vorschriften über Handelsgeschäfte, wenn selbst die sonst Beteiligten Kaufleute sind
und obschon die Aktiengesellschaft Kaufmann ist. Denn das Angebot ergeht an eine
Vielheit, die als solche nicht Kaufmann ist, und es ergeht nicht an die Aktien-
gesellschaft (vgl. R.G.Z. IV. S. 311).
3. Zeichnungsschein.
a) Form. Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung (Zeichnungs-
schein), und nur durch sie (beim Kaufmann auch unter der Firma). Mündliche
Beteiligungszusagen sind unheilbar nichtig (B.G.B. §.125, H.G.B. § 189 Abf. 4),
verpflichten namentlich auch nicht zur Abgabe der schriftlichen Erklärung (Begrün-
dung 1884 S. 102; vgl. R.G.3. XIV S. 93, Holdheim VIII S. 169f.). Die Rechts-
lage ist hier eine andere, als für die übernehmenden Gründer (Nr. 2 zu § 187), da
nicht diese, sondern nur die Zeichner gegen Verpflichtung ohne genügende Kenntnis der
Tragweite ihrer Erklärung geschützt sein sollten. Eintragung in eine Zeichnerliste
ist zulässig (a. M. Staub-Pinner Anm. 1). Die Schriftform wird durch gericht-
liche oder notarielle Beurkundung ersetzt (B. G. B. 5 126 Abs. 3). Der Zeichnungs-
schein muß in einem und soll in einem zweiten Exemplar, das für das Register-
gericht bestimmt ist, unterzeichnet sein. Der §* 126 Abs. 1 B. G. B., der nur die
Form der schriftlichen Erklärung bestimmt, schließt die Zeichnung in dieser Form
durch einen Vertreter nicht aus; Vollmacht und Genehmigung des Vertretenen be-
dürfen der Schriftform nicht (B.G.B. 8§ 167 Abs. 2, 182 Abs. 2; früher R.G. Z. IV
S. 309f., Seuffert XXXVI S. 322f. jetzt R.G.Z. LXIII Nr. 25).
b) Juhalt. Der Zeichnungsschein muß bei Vermeidung unheilbarer Nichtig-
keit die Beteiligung nach Anzahl und, im Fall entsprechender Verschiedenheit der
Aktien, nach Betrag und Gattung (§5 180, 185) — nicht auch wie bisher nach Art
(Inhaber, oder Namensaktie) — angeben. Er muß weiter die sämtlichen, aus