Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 20. 
Nr. 21. 
334 II. Buch. Handelsgesellschaften zo. 5 335 (Nr. 19—21), 5 336. 
ein geringer. Wohl aber könnte ein dem Kreditauftrag (B.G.B. 778) nahestehendes 
Garantieversprechen bei einer an eine bestimmte Person abgegebenen und von dieser 
akzeptierten Kundgebung erblickt werden, wenn der Stille (oder der Komplementar 
mit dessen Einverständnis) dieser die Einzelheiten des Verhältnisses, zumal den 
Betrag der Einlage, in einer Weise darlegt, daß daraus die Willensmeinung des 
Stillen erhellt, dem andern für die Folgen der Kreditgewährung an den Kom- 
plementar aufzukommen. Der Inhalt solchen Kreditversprechens läßt sich im Zweifel 
dahin präzisieren, daß der Stille dem Dritten bei Ausfall mit seiner Geschäftsforderung 
an den Komplementar insoweit haften wolle, als er die versprochene Einlage nicht 
an den Komplementar geleistet oder die geleistete Einlage wieder zurückerhalten hat. 
Falls er demnach seine Einlageverpflichtung erfüllt hat, haftet er auch dann nicht, 
wenn die Einlage infolge schlechter Geschäfte verloren ist. Bis zu diesem Betrage 
haftet er aber jedem gesondert, dem er das Garantieversprechen abgegeben hat, die 
Berufung darauf, daß er dem einen den Betrag bezahlt hat, befreit ihn dem andern 
gegenüber nicht, weil jeder Garantievertrag aus sich heraus zu beurteilen ist. Er 
hahtet in Gemäßheit des Garantieversprechens auch dann, wenn ihm durch den 
Gesellschaftsvertrag die Haftung für den Verlust erlassen war (5 336 Abs. 2 pgl. 
R.G.8. XXXI S. 37), es sei denn, daß er dies dem Dritten mitgeteilt hatte. Er 
haftet nur für den Ausfall, den der Gläubiger erleidet, der Gläubiger kann sich 
an ihn erst dann halten, wenn er vergeblich den Betrag von Komplementaren ein- 
zutreiben versucht hatte, demnach bei Konkurs des Komplementars nur insoweit, 
als er nicht Befriedigung erhält. Er haftet endlich nur für den Ausfall solcher 
Forderungen, die sich auf das Handelsgewerbe, an dem er beteiligt ist, beziehen. 
Mit der Auflösung der srillen Gesellschaft erlischt die Haftung, ebenso mit Abänderung 
des Gesellschaftsvertrags durch Erlaß der Einlage, sofern diese Tatsachen dem 
Gläubiger gehörig kundgegeben werden, diese sonst davon erfahren oder sie kennen 
mußten. Seldbstverständlich bleiben die den Gläubigern erwachsenen Ansprüche 
unberührt ½). 
Geriert sich der Stille nach außen geradezu als unbeschränkt 
haftender Gesellschafter, so muß er sich als solcher behandeln lassen (O.L.G. 
Hamb. in H.G. Z. XII S. 284). Geschieht dies mit Bewilligung des Geschäfts- 
inhabers, so liegt überhaupt eine offene Handelsgezellschaßt vor (R.G. Z. XXXI 
S. 39, R.O. H. G. XV S. 21, Bolze XXII Nr. 500, R.G. im Bankarchiv IV S. 156). 
In der bloßen Kundmachung der stillen Gesellschaft liegt solch Gerieren aber noch 
nicht (Adler-Clemens Nr. 81). 
VIII. Das ältere Recht (Art. 250) nahm in die Begriffsbestimmung der 
stillen boaclellschaft auf, daß der Stille „am Gewinn und Verlust“ beteiligt sein 
müsse, doch ging die herrschende Ansicht in der Praxis dahin, daß die Beteiligung 
am Verluste nicht begriffswesentlich sei (R.O. H. G. XII Nr. 32, Busch XXXVIII 
S. 274, R. G. S. XXVII S. 13f., XXX S. 57, XXXI S. 35, O.L.G. Hamburg in 
H.G.Z. XV S. 1629. 
Hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen Rechts auf vor dem 1. Januar 
1900 eingegangene Gesellschaften gilt das bei § 105 Nr. 12 Bemerkte hier ent- 
sprechend. Insbesondere würde eine Gesellschaft, die bis dahin unter das bürger- 
liche Recht fiel, infolge Entstehung der Kaufmannsqualität beim Inhaber des 
Gewerbes sich zur stillen Gesellschaft umwandeln und umgekehrt eine stille Gesell- 
schaft infolge des Verlustes der Kaufmannsqualität beim Komplementar zur 
bürgerlichen Gesellschaft herabsinken. Doch ist zu beachten, daß bei dem fast ganz 
internen Charakter der stillen Gesellschaft Art. 170 des E.B.G.B. hier eine große 
Rolle spielen wird. 
§ 336. 
Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste 
nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als 
bedungen. 
1!) Die Ansichten über diese „Doktorfrage“ gehen sehr auseinander. Vgl. 
Thöl 1 § 114, v. Hahn zu Art. 260, Behrend S. 689—693, Lastig § 142, 
Staubs zu Art. 260, Renaud § 16.
	        
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