Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 336, 8 337 (Nr. 1—2). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 335 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Ge- 
sellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am 
Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden. 
Entw. I § 307, II §5 327: Denkschr. I S. 183, II S. 3229; A.D. H.G. B. 
Art. 250, 254. 
lber diesen Paragraphen bei § 335 Nr. 9, 10. 
Das ältere Recht stimmte mit Abs. 1 überein, auch Abs. 2 entsprach der 
herrschenden Auffassung im älteren Recht. 
337. 
Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust be- 
rechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. 
Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Be- 
trage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Teil. Er ist nicht ver- 
pflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; 
jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der 
jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. 
Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben 
wird, vermehrt dessen Einlage nicht, fofern nicht ein Anderes vereinbart ist. 
Entw. 1 § 308, II 5 328; Denkschr. I S. 183, II S. 3229; A.D. H.G. B. Art. 255. 
1. Berechnung von Gewinn und Verlust. Die Berechnung des Gewinnes 
und Verlustes erfolgt durch den Komplementar am Schlusse jedes Geschäftsjahres. 
Diese Bestimmung ist eine Anwendung der vom B. G. B. 5.721 Abs. 2 für Gesell- 
schaften von längerer Dauer aufgestellten Grundsätze. Uber den Begriff des 
Geschäftsjahres oben bei § 39 Nr. 5; besteht — wie bei Minderkaufleuten — kein 
besonderes Geschäftsjahr, so greift das Kalenderjahr Platz. Bei Vollkaufleuten ist 
die Vorschrift des Abs. 1 mit den Vorschriften über die Bilanzaufstellung zusammen- 
zuhalten. Nach § 39 Abs. 2 hat der Vollkaufmann die Bilanz für den Schluß 
eines jeden Geschäftsjahres innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang 
entsprechenden Zeit aufzustellen. Folgeweise hat der Komplementar, der Voll- 
kaufmann ist, die Berechnung des Gewinnes und Verlustes erst im neuen Geschäfts- 
jahr für das verflossene Geschäftsjahr vorzunehmen. Ist Komplementar eine Aktien- 
Felellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so greift § 260 Abs. 2, ist es eine 
Besellschaft mit beschränkter Haftung, § 41 des R.G. von 1892 Platz. Die Gewinn- 
und Verlustberechnung erfolgt eben nicht separat für die Zwecke der stillen Gesell- 
schaft, sondern auf Grund der jährlichen Gesamtbilanz, über deren buchführungs- 
technische Grundsätze der Komplementar die Entscheidung hat (R.G. bei Hold- 
heim 1904 S. 159). Der Stille get nur den Anspruch, daß die Aufstellung der 
Bilanz und Gewinnberechnung nicht ungebührlich verzögert werde und kann event. 
Klage gegen den Komplementar auf Rechnungslegung erheben. — Die jährliche 
Gewinnberechnung kann natürlich durch den Vertrag eine Abänderung erfahren, 
sei es, daß halbjährliche Berechnung vereinbart wird, sei es, daß die Berechnung 
erst bei Auflösung der Gesellschaft erfolgen soll. Der Richter aber kann nicht ein- 
seitig einen anderen Termin an Stelle des gesetzlichen setzen. 
Gewinn ist der während des Betriebes erzielte Uberschuß des Erwerbes über die 
Einbuße, Verlust der Uberschuß der Einbuße über den Erwerb. Erlös aus dem 
Verkauf des Geschäfts ist nicht Betriebsgewinn (K.G. in D.J. 8. 1901 S. 50f., R.G. 
ebenda XVII 1355), ebensowenig ohne weiteres der durch günstige Konjunktur gesteigerte 
Mehrwert stehenden Kapitals, z. B. eines Geschäftsgrundstücks, das seit langem dem 
Komplementar gehört hatte (O.L.G. Rostock in Meckl. 3. f. Rpfl. XXVIII S. 189). 
Für Gewinn und Verlust kommt allein die betreffende Rechnungsperiode in Betracht. 
Die Berechnung stellt fest, ob in diesem Geschäftsjahre aus diesem Handelsgewerbe ein 
Gewinn oder Verlust erzielt ist. Gewinn ist danach möglicherweise auch vorhanden, 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.