5 337 (Nr. 6-7), §I 388 (Nr. 1-4), 5 339 (Nr. 1-2). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 337
Der Stille darf in Gemäßheit von § 338 prüfen, ob die Verlustposten auf die
Geschäfte dieses Handelsgewerbes zurückzuführen sind und kann chtigung der
Rechnungsaufstellung verlangen.
6. Das ältere Recht stimmte üÜberein.
g 338.
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der
jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der
Bücher und Papiere zu prüfen.
Die im § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäfts-
führung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen
dem stillen Gesellschafter nicht zu.
Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wich-
tige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Auf-
klürungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Art He#intw. 1 5 309, II § 329; Denkschr. I S. 183, II S. 3229; A. D. H.G.B.
rt. .
1. Bezüglich des Inhalts dieses § ist auf § 166 zu verweisen. Vgl. auch bei
14186 lbesch Nr. uh Zu gerersust a 4 ohne erweisen bes a he
er Komplementar zur abschriftlichen Mitteilung nicht verpflichtet ist (Adler—
Clemens Nr. 335). Das Verfahren des Abs. 3 ist nur bis zur Luflösung der
stillen Gesellschaft zulässig (K.G. in Entsch. F.G. IV S. 208 = Johow-Ring
XXVIII A 66).
2. Ist der Komplementar ein Minderkaufmann, so kann der Stille
zwar nicht Vorlaze der Bilanz nach 39—41, aber doch wenigstens jährliche
echnungslegung beanspruchen, sowie die Richtigkeit dieser unter Einsicht der Belege
und etwaigen Bächer oder sonstigen aufzeichnungen prüfen, auch die in Abs. 3 dem
Richter zugewiesene Befugnis ist hier analog anzuwenden. Vgl. in dieser Beziehung
auch B.G.B. ö§ 713, 666, 259 Abs. 1. —
3. Der durch § 338 gewährte Anspruch ist nicht abtretbar.
4. Das alte Recht stimmte üÜberein.
§ 339.
Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter
oder durch einen Gläubigen des Gesellschafters finden die Vorschriften der
5§ 132, 134, 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen
Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt.
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht
aufgelöst.
Entw. 1 5§ 311, II § 330; Denkschr. I S. 184. II S. 3229, A. D. H.G. B. Art.
I. Hinsichtlich der Auflösungsgründe normieren die §§ 723—728 B. G.B., so-
weit nicht § 339 ein Anderes bestimmt. Es greifen also nicht die Grundsätze Über
die Kommanditgesellschaft (§5 177, 131 ff.) Platz. Die Auflösung, kann nur eine
gnzicche sein, das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters ist
ier nicht möglich, da die Gesellschaft nur zwischen zwei Personen besteht.
Auflösungsgründe sind:
1. gegenseitige Ubereinkunft, die auch durch konkludente Handlungen
erfolgen kann, z. B. wenn der Komplementar mit Einwilligung des Stillen in
·
Lehmann-King, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 22.
261—2
Nr. 7.
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 1.
Nr. 2.