Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 337 (Nr. 6-7), §I 388 (Nr. 1-4), 5 339 (Nr. 1-2). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 337 
Der Stille darf in Gemäßheit von § 338 prüfen, ob die Verlustposten auf die 
Geschäfte dieses Handelsgewerbes zurückzuführen sind und kann chtigung der 
Rechnungsaufstellung verlangen. 
6. Das ältere Recht stimmte üÜberein. 
g 338. 
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der 
jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der 
Bücher und Papiere zu prüfen. 
Die im § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäfts- 
führung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen 
dem stillen Gesellschafter nicht zu. 
Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wich- 
tige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Auf- 
klürungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. 
Art He#intw. 1 5 309, II § 329; Denkschr. I S. 183, II S. 3229; A. D. H.G.B. 
rt. . 
1. Bezüglich des Inhalts dieses § ist auf § 166 zu verweisen. Vgl. auch bei 
14186 lbesch Nr. uh Zu gerersust a 4 ohne erweisen bes a he 
er Komplementar zur abschriftlichen Mitteilung nicht verpflichtet ist (Adler— 
Clemens Nr. 335). Das Verfahren des Abs. 3 ist nur bis zur Luflösung der 
stillen Gesellschaft zulässig (K.G. in Entsch. F.G. IV S. 208 = Johow-Ring 
XXVIII A 66). 
2. Ist der Komplementar ein Minderkaufmann, so kann der Stille 
zwar nicht Vorlaze der Bilanz nach &# 39—41, aber doch wenigstens jährliche 
echnungslegung beanspruchen, sowie die Richtigkeit dieser unter Einsicht der Belege 
und etwaigen Bächer oder sonstigen aufzeichnungen prüfen, auch die in Abs. 3 dem 
Richter zugewiesene Befugnis ist hier analog anzuwenden. Vgl. in dieser Beziehung 
auch B.G.B. ö§ 713, 666, 259 Abs. 1. — 
3. Der durch § 338 gewährte Anspruch ist nicht abtretbar. 
4. Das alte Recht stimmte üÜberein. 
§ 339. 
Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter 
oder durch einen Gläubigen des Gesellschafters finden die Vorschriften der 
5§ 132, 134, 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen 
Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt. 
Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht 
aufgelöst. 
Entw. 1 5§ 311, II § 330; Denkschr. I S. 184. II S. 3229, A. D. H.G. B. Art. 
I. Hinsichtlich der Auflösungsgründe normieren die §§ 723—728 B. G.B., so- 
weit nicht § 339 ein Anderes bestimmt. Es greifen also nicht die Grundsätze Über 
die Kommanditgesellschaft (§5 177, 131 ff.) Platz. Die Auflösung, kann nur eine 
gnzicche sein, das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters ist 
ier nicht möglich, da die Gesellschaft nur zwischen zwei Personen besteht. 
Auflösungsgründe sind: 
1. gegenseitige Ubereinkunft, die auch durch konkludente Handlungen 
erfolgen kann, z. B. wenn der Komplementar mit Einwilligung des Stillen in 
· 
Lehmann-King, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 22. 
261—2 
Nr. 7. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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