5 340 (Nr. 4—6). 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 341
für die aufzustellende Berechnung zugrunde zu legen. Später eingegangene Ge-
chäfte kommen nur insoweit in Betracht, als sie zur Abwicklung der damals ein-
gegangenen Geschäfte erforderlich sind (Bolze V. Nr. 737). Die Berechnung
(Bilanz) des Komplementars kann am Schlusse des Geschäftsjahres (als Jahres-
bilanz) oder während des Geschäftsjahres je nach der Art der Auflösung begehrt
werden, es kann sich um eine einmalige oder um mehrfache Berechnungen handeln,
das letztere dann, wenn noch Geschäfte abzuwickeln sind, deren Ergebnis ungewiß ist.
Solchenfalls ist se provisorischen Berechnungen und der das Konto des
Stillen definitiv feststellenden Schlußrechnung zu scheiden. — Das Konto des Stillen
kann je nach dem Stand der Geschäfte ein Aktiv- oder Passiokonto sein, d. h. es
stellt sich ein Guthaben oder ein Fehlbetrag für ihn heraus. Ein Guthaben stellt sich
dann heraus, wenn der Betrag der Einlage nebst deren Akzessorien den auf ihn
entfallenden Verlustanteil übersteigt, ein Fehlbetrag dann, wenn ein vom Stillen zu
deckender Verlust resultiert. Das lich ergebende Guthaben des Stillen bezieht sich
nur auf den Geldwert der eingezahlten Einlage einschließlich des Gewinnanteils
für das letzte Geschäftsjahr, während die nicht erhobenen Gewinnanteile früherer
Geschäftsjahre außerhalb des Gesellschaftskontos stehende Forderungen des Stillen
ind (oben 5 337 Nr. 3). Ist der Stille am Verlust überhaupt nicht beteiligt, so
st ein Passivkonto natürlich ausgeschlossen, ebenso, wenn er die fällige Einlage
geleistet hat. — Das Aktiokonto des Stillen lautet auf eine Geldsumme, der
omplementar hat mangels anderer Vereinbarung Pflicht und Recht, die quoad
dominium inferierten Gegenstände in Geld zu restituieren. Anders bei bloßer
Illation quoac usum. Hier ist der Gegenstand selbst zurückzugeben. soweit seine
Benutzung zur Abwicklung der Geschäfte nicht erforderlich ist (Bolze XVII Nr. 514),
der Wert der Nutzung est dann im u in Anschlat u bringen (vergl. oben
335 Nr. 8, 7). — Muß auch das Passivkonto auf Geld lauten? Das Gesetz
agt hierüber nichts und es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen. Hatte z. B.
er Stille sich zur Einlage eines Grundstücks quoad dominium verpflichtet, so tut
er durch Auflassung, des Grundstücks seiner Einlageverpflichtung Genüge (a. A.
Behrend S. 680 Anm. 25). ·
III. Abwicklung der Geschäfte. Die Abwicklung der noch nicht erledigten
Geschäfte steht zu und liegt ob dem Komplementar. Er hat sie nach pflicht-
emäßem Ermessen, wie es ihm am vorteilhaftesten erscheint, vorzunehmen (B.G. B.
"ö 740 Abs. 1) und haftet bei Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
manns für den dem Stillen entstehenden Schaden, er haftet aber nicht bloß für
culpa in concreto, da ein Gesellschaftsverhältnis nicht mehr besteht (Bolze II
Nr. 466); zur Beendigung schwebender Geschchte kann er natürlich auch neue ein-
gehen. Der Stille hat somit keinen Anspruch darauf, daß der schließlichen Aus-
einandersetzung der Wert der Aktiven zur Zeit der Auf ösung zugrunde gelegt wird
(Bolze V Nr. 736). Bei Pflichtwidrigkeiten des Komplementars kann der Stille
nicht die Ernennung von Liquidatoren nach Maßgabe des § 141 herbeiführen,
sondern sich nur durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung helfen (Behrend
S. 677, Anm. 7, Staub-Pinner § 340 Anm. 12), auch würde ihm eine Einrede
aus der Pflichtwidrigkeit des Komplementars gegenüber der Forderung auf die
rückständige Einlage zustehen. — An dem ökonomischen Erfolg der Abwicklungs.
Fcheste nimmt er Anteil, soweit nicht das Gegenteil vereinbart wird (vgl. einen
". en Fall bei Volze XIV Nr. 483a). Jedoch hat er die nach der Auflösung
ällig werdende Einlage nicht zur Deckung der aus den Abw e#lungsgeschäften
resultierenden Verluste zu leisten. Die entgegengesetzte Ansicht Behrends (S. 678
Anm. 13) beruht auf der Fiktion eines Fortbestandes der Gesellschaft. 3
. IV. Kontrollrecht des stillen Gesellschafters. Dieses ist in Übereinstimmung
mit B.G.B. 5 740 Abs. 2 geordnet. Der Stille kann zunächst Ablegung der End-
bilanz, d. h. der Bilanz für den Zeitraum seit der letzten Bilanz bis zum Zeitpunkt
der Auflösung (Behrend S. 680, anders R.G.Z. XV S. 80) verlangen. Diese ist
ihm auf Verlangen anschriftüch mitzuteilen. Ist die Endbilanz nicht zugleich die
Schlußrechnung, so kann er nicht am Schlusse jedes Geschäftsjahres weitere Bilanzen
verlangen, da er nicht Einblick in den ihm jetzt fremden Geschäftsbetrieb haben
oll, feleen er hat nur Recht auf Rechnungslegung und Auskunft über die aus
er stillen Gesellschaft noch resultierenden Geschäfte nach Maßgabe vom B. G.B.
5 259. Ein Recht der Einsicht in die Bücher hat er überhaupt nicht mehr, auch
Nr. 5.
Nr. 6.