5 a341 (Nr. 26), 5 342. 5. Abschnitt. Stille Gesellschaft. 6. Titel. 343
Dagegen macht der Stille, welcher seine Einlage eingezahlt hat,
seine Forderung auf das sich für ihn aus der Rechnungslegung ergebende oder
von ihm sonst hinreichend substantiierte1)) Guthaben im Konkurse als Konkurs-
gläubiger geltend. Ein Vorzugsrecht vor den übrigen Gläub gern des Komple-
mentars steht ihm wegen seiner Forderung ebensowenig zu, als ein Absonderungs-
recht. Der auf der emeinschg Sidee beruhende 5 51 der K.O. findet auf ihn
keine Anwendung (R.G. bei Gruchot XXIX Beilageh. S. 996, Behrend §+5 94
Anm. 34). Natürlich kann ihm ein -bsonderungerecht aus bestellter Sicherhet
(K O. § 48) gebühren. Umgekehrt steht er den übrigen Gläubigern des
Komplementars nicht nach #& G 3. XXXI S. 36). Nimmt er also am Verluste
keinen Anteil, so kann er die ganze Forderung auf die Einlage geltend machen.
Unter eingezahlter Einlage ist dabei nicht bloß die ursprünglich vereinbarte, sondern
auch die nachträglich vermehrte Einlage zu verstehen. Die quoad usum inferierten
Gegenstände kann er mit dem Aussonderungsanspruch begehren (K.O. S§ 48, 46).
Nicht ausgeschlossen ist, daß ihm als Konkursgläubiger sonstige Ansprüche gegen
den Komplementar zustehen, insbesondere aus stehengebliebenen Gewinnanteilen
(ogl. bei § 337 Nr. ff.).
Hat der Stille die fällige Einlage nicht eingezahlt, 4 braucht er
fie zur Konkursmasse nur insoweit einzuzahlen, als dies zur Deckung seines Anteils
am Verluste erforderlich ist. Er ist nicht gehalten, den ganzen Betrag einzuzahlen
und den Uberschuß der Einlage über den auf ihn fallenden Verlustanteil als !
wöhnlicher Konkursgläubiger geltend zu machen. Insofern ist er weit besser gestellt,
als wenn er die Einlage eingezahlt hätte (Renaud S. 180). Dies gilt auch dann.
wenn er mit der Einlage im Verzuge war, hier würden höchstens die Verzugszinsen
oder sonstigen Akzessorien, die zu leisten waren, hinzukommen (so richtig Behrend
8 94 Anm. 32 gegen Renaud S. 121, 180).
II. Gerät umgekehrt der Stille in Konkurs, so macht der Komplementar den
Anspruch auf Zahlung der zur Deckung des Verlustanteiles des Stillen erforder-
lichen rückständigen Einlage als gewöhnlicher Konkursgläubiger geltend; die noch
nicht fällige Einlage kann er nicht ausgezahlt verlangen, da die Gesellschaft aufgelöst
ist. Die Forderung des Stillen auf sein Guthaben ist Aktivum der Konkursmasse.
III. Das ältere Recht (Art. 258) stimmte überein.
342.
Ist auf Grund einer in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des
Konkurses zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen
Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teil-
weise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz
oder teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß
von dem Konkursverwalter angefochten werden. Es begründet keinen
Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der Ge-
sellschaft stattgefunden hat oder nicht.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Umständen
seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder
des Erlasses eingetreten sind.
Die Vorschriften der Konkursordnung über die Geltendmachung der
Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung.
. 1) Der Stille kann entsprechend den in § 339 Nr. 6 erörterten Grundsätzen,
statt die Rechnungslegung des Komplementars abzuwarten, auch selbständig vor-
gehen, muß dann bei etwaigem Bestreiten der anderen Gläubiger die Feststellung
gegen die Bestreitenden nach K.O. 5 146 betreiben.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.