Nr. 2.
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Nr. 4.
344 II. Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. § 342 (Nr. 1—4).
Eu. I1 § 314, II &. 333; Denkschr. I S. 185, 186, II S. 3230; A.D. H.G.B.
I. An und für sich kann der Komplementar dem Stillen dessen Einlage ganz
oder zum Teil zurückgewähren, sie ihm ganz oder teilweise erlassen. Die Gläubiger
haben gegen diese internen Vereinbarungen nur insoweit ein Anfechtungsrecht, als
sie es nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen der KO. und des R.G.
vom 21. Juli 1879 gegen Rechtshandlungen ihres Schuldners besitzen. Darülber
Einaus gewährt aber § 342 ein besonderes Anfechtungsrecht, das den Vorschriften
er K.O. parallel läuft, sie aber nicht beseitigt. Es ist öffentlichrechtlichen Charakters,
also nicht durch Privatvereinbarungen ausschließbar (R.G.Z. XXVII S. 19, O.L.G.
Hamburg in Z. XL S. 4829. ·
Il. Anlechtbar ist gänzliche oder teilweise Rückgewährung der ge-
leisteten Einlage oder gänzlicher oder teilweiser Erlaß des Verlust-
anteilen des stillen Gesellschafters seitens des Komplementars. Not-
wendig ist:
a) daß der anzufechtende Hergang auf einer Vereinbarung zwischen Kon-
lementar und Stillem beruht. Beruht er auf anderen Tatsachen z. B. auf durch
od des Komplementars eintretender Auflösung der stillen Gesellschaft, so ist § 342
nicht anwendbar. Auch darf die Vereinbarung nicht der ursprüngliche Gesell-
schaftsvertrag sein, denn die dem Gesetz zu Grunde liegende ratio, eine während der
Dauer der stillen Gesellschaft vorgenommene unbillige Begünstigung des Stillen
auf Kosten der Gludtger zu verhindern, disst auf den ursprünglichen Gesellschafts-
vertrag nicht zu (O. L.G. Hamburg in H. G. Z. XVII S. 251, Bolze II Nr. 1101).
Es müssen ferner beide Teile damals, als sie getroffen wurde, eine stille Gesellschaft
bereits gebildet haben. War der Gesellschaftsvertrag anfechtbar und wird er nachträglich
angefochten, so fällt die Rückzahlung nicht unter § 342 (R.G. in Z. XLVIII S.344).
— Endlich muß die Vereinbarung zwischen Komplementar und Stillem erfolgt sein.
Hat ein Dritter mit dem Stillen ein Abkommen getroffen, so ist § 342 nicht an-
wendbar. Wäre Komplementar eine offene Handelsgesellschaft, so würde das von
einem persönlich haftenden Gesellschafter in eigenem Namen mit dem Stillen ge-
troffene Abkommen nicht unter # 342 fallen (R.G.. XXX S. 35).
b) Die Vereinbarung muß in dem letzten Jahre vor Eröffnung des Konkurses
über das Bermögen des Komplementars (also z. B. der offenen Handelsgesellschaft,
nicht des einzelnen Gesellschafters R.G. Z. XXX S. 35) stattgefunden haben. Nur
dann, wenn vom Tage der Konkurseröffnung zurückgezählt, die Vereinbarung in
den Zeitraum bis zum gleichen Kalendertag des vergangenen Jahres einschließlich
fällt, ist 5 342 Genüge geschehen.
Pc) Die Vereinbarung muß für den Stillen gänzliche oder teilweise Zurückgewäh-
rung der Einlage oder den gänzlichen oder teilweisen Erlaß des Anteils an dem
entstandenen Verluste bezwecken. Unter Rückgewährung der Einlage ist natürlich nur
die Rückgewährung der geleisteten Einlage, Kleichgu tig ob der ursprünglichen oder
speeren. zu verstehen, eine noch nicht geleistet= Einlage kann nur erlassen werden. Eben-
owenig fällt unter Rückgewähr die Auszahlung von Gewinnanteilen, soweit es sich
nicht um den zur Deckung der Verluste nach § 387 uöb 2. zu verwendenden jährlichen
Gewinn handelt. — Unter Verlustanteil ist nur der Anteil an dem zur Zeit der
Vereinbarung entstandenen Verlust zu verstehen, nicht anfechtbar nach # 348 ist
Erlaß des Anteils an zukünftigen Verlusten, d., h. an Verlusten aus späteren Ge-
schäften, dies ist vielmehr eine an sich zulässige Anderung des Hesellscha tösvertrages
(v. Hahn ss 8, 9 zu Krt. 259, Behrend § 95 Anm. 25; R.G. Z. S. 37, 38;
a. A. Thöl §+ 112 Anm. 6) und könnte höchstens unter die allgemeinen Anfechtungs-
vorschriften der K. O. fallen. — Welche rechtliche Form die Vereinbarung
annimmt, ist gleichgültig. Es kann sich um Vereinbarung wirklicher Zahlung,
der Rückgabe der inferierten Objekte, datio in solutum, Verzicht auf das gewährte
Nutzungsrecht chandeln. Auch die Gewährung einer besonderen Sicherheit, durch
welche dem Stillen ein Absonderungsrecht im Konkurse des Komplementars ver-
schaft wird, gehört hierher (Bolze II Nr. 1101, R.G. S XXVII S. 18, R.O. H.G.
XIVS. 93). Darüber hinaus können aber sonstige Vereinbarungen in Frage kommen,
ofern sie den Wert der Einlage den Gläubigern entziehen. Bloße umwondlung
es Anspruches auf das Guthaben in eine Dar eongforderung kann nicht in Betrach
kommen, weil dadurch die Lage der Gläubiger nicht verschlechtert wird (v. Hahn