Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 0, 
346 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 342 (Nr. 9—10). 
der Gegenbeweis muß das Fehlen jedes Lsammenhanges ischen : 
ergang und Konkurs enthalten (R.O. H. ndererseits brauchen 
ie den Konkurs begründenden Unbftad auf Tur- 8 der Stille beruft, nicht un- 
mittelbar den Konkurs veranlaßt zu haben, etwa wie 8 aie Herustich einer 
schuldnerischen Firma — es genügt auch schon mittelbare Veranlassung 6. B. an 
gemeine Krisen), sofern nur Veal auf sie der Konkurs zurückzuflhren ist 
(v. Hahn 6 13—15 zu Art. 25 
V. Das ältere Recht iE5 259) stimmte überein. Hinsichtlich der Anwendbar- 
keit der Vorschriften der Konkursordnung vgl. Art. V. IV des E.G. zum Gesetz, 
betr. Anderungen der K.O., vom 17. 5. 1898.
	        
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