§ 190 (Nr. 2—3), 8 191 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengefellschaft. 1. Titel. 31
2. Bestellung. Der erste Aufsichtsrat ist bei der Einheitsgründung
von allen Gründern zu bestellen, entweder gleichzeitig mit der Feststellungsverhandlung
des § 182 Abs. 1, wenn in ihr alle Aktien übernommen werden, oder gleichzeitig
mit der Nachtragsverhandlung des § 188 Abs. 2 oder aber in besonderer gerichtlicher
oder notarieller Verhandlung. Das Erfordernis der Gleichzeitigkeit soll sicherlich
besagen, daß die Bestellung in der betreffenden gerichtlichen oder notariellen Ver-
andlung zu erfolgen habe. Uber die Form Nr. 4 zu §5 182. Auch Bestellung
urch Mehrheitsbeschluß nach den für die entstandene Gesellschaft geltenden Regeln
erscheint zulässig. Bei der Stufengründung findet die Bestellung durch eine
nach Zeichnung des Grundkapitals von den Gründern berufene Generalversammlung
statt. Teilnehmer der Generalversammlung sind diejenigen, welche von den Gründern
als zukünftige Aktionäre in Aussicht genommen werden. Das Grundkapital ist
offenbar als durch bestimmte Zeichnungen belegt vorausgesetzt. Der erste Vorstand
wird, wenn der Gesellschaftsvertrag die Bestellung des Vorstands durch ein anderes
Organ, als die Generalversammlung vorsieht, von diesem bestellt. Hat nach dem
Gefellschaftsvertrag die Generalversammlung den Vorstand zu wählen, so gelten
dieselben Regeln wie für den ersten Aufsichtsrat. Nur die Bestellung, nicht die
Annahme der Wahl bedarf besonderer Form.
3. Alteres Recht. Über die Entwicklung s. Nr. 1. Auch Gesellschaften aus
der Zeit vor dem G. von 1870 müssen einen Aufsichtsrat haben, wie dies schon
nach dem G. von 1884 nötig war. Dies ergibt sich ohne Weiteres daraus, daß
das Gesetz für die Zeit nach Entstehung der Gesellschaft in zahlreichen Fällen wichtige
Vornahmen dem Aufsichtsrat überträgt und selbst zwingend an seine Mitwirkung
knüpft (Ss 236 Abs. 3, 238, 247, 248 Abs. 2, 254 Abs. 3, 260 Abs. 2, 266 Abs. 4,
272 Abs. 1, 280 Abs. 1, 284 Abs. 1, 295 Abs. 2). Vgl. Denkschr. S. 3199 und oben
S. 3; so auch R.G.Z. XLVIII Nr. 14; Staub-Pinner Anm.ö5, Cahn, Der Auf-
sichtsrat 1907 S. 16; a. M. Riesser, Neuerungen S. 154 ff., Simon in Holdheim
1901 S. 25ff. — Die Bestellungsvorschriften des § 190 sind neu; Ubergangsbestim-
mung E. H. G. B. Art. 23.
§ 191.
Die Gründer haben im Falle des § 186 Abs. 2 in einer schriftlichen
Erklärung die wesentlichen Umstände darzulegen, von welchen die Angemessen-
heit der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten
Beträge abhängt.
Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den
Erwerb durch die Gesellschasft hingezielt haben, ferner die Erwerbs= und
Herstellungspreise aus den letzten beiden Jahren und im Falle des Üüber-
gangs eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträgnisse
aus den letzten beiden Geschäftsjahren anzugeben.
Entn. 1 § 177, II § 189; Denkschr. I S. 123f., II S. 3199f.; A. D. H.G. B.
Art. 209g.
Gründererklärung. 1. Alle Gründer haben bei Sacheinlagen und übernahmen
sich schriftlich über die wesentlichen Umstände zu erklären, von denen die Angemessen-
heit der dafür gewährten Beträge abhängt. Gewillkürte Stellvertretung erscheint
nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift unstatthaft (a. A. Goldmann Nr. 3,
Brand Nr. 3). Da der Sacheinleger stets Gründer ist, trifft ihn stets die Erklärungs-
pflicht. Der Gründerbericht ist die Grundlage für die Prüfung nach §§ 192 bis 194.
Er ist die rechte Stelle für Zusagen des Sacheinlegers oder des zu den Gründern
gehörigen Sachüberlassers gegen ber der Gesellschaft (R.G.Z. XVIII S. 68). Bei
der Einheitsgründung kann die Erklärung auch nach der Gesellschaftserrichtung
abgegeben werden, wenn sie nur den Prüfungsorganen rechtzeitig vor der Gesell-
schaftsanmeldung zugeht. Bei der Stufengründung ist sie vor der Anmeldung, also
vor der Errichtung, den Prüfungsorganen vorzulegen. Die Erben eines verstorbenen
Gründers werden biese Verpflichtung nicht haben, da es sich um persönliche Verbind-
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 1.