Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 192 (Nr. 1—4), § 193. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 33 
sind danach unstatthaft. Die Mitglieder können zu gemeinsamer Prüfung zusammen- 
treten. Die Verantwortlichkeit für die Prüfung bestimmt sich nach 5 204, 313 Z. 1. 
b) Durch Revisoren. Sie findet neben der vorgedachten Prüfung statt, wenn 
auch nur ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats Gründer ist, oder sich einen 
Sondervorteil oder Gründerlohn ausbedungen hat, oder wenn überhaupt ein Fall 
der Sacheinlage oder übernahme besteht. Das frühere Recht sah für den 
letzteren Fall Prüfung durch Revisoren nur vor, wenn ein Vorstands= oder Aufsichts- 
ratsmitglied Sacheinleger oder überlasser war. Dem Sinne der Vorschrift entspricht 
es, daß hier als Gründer auch derjenige angesehen wird, der als gesetzlicher Vertreter 
die Gründerrolle gespielt hat (Kammerger. in Z. XL S. 471, Entsch. F.G. XI, 39 
Johow-Ring XILI A 124; vgl. Staub- Pinner Anm. 2; a. M. Pinner 
Anm. II 1). Bei den Sondervorteilen und dem Gründerlohn ist offenbar auf die 
Fälle des § 186 Abs. 1 u. 3 gezielt (a. M. Makower Anm. II). Zu prüfen ist durch 
Revisoren, danach sind mindestens zwei nötig aber auch ausreichend. 
2. Ernennung und Stellung der Revisoren. Die Bestellung erfolgt durch 
das für die Vertretung des Handelsstands berufene Organ (Handelskammer 2c., 
für Preußen G. von 24. Febr. 1870/19. Aug. 1897 u. J. M. Bl. 1898 S. 213; für die 
anderen Bundesstaaten Sattler, Revision S. 23, 37 ff., 177ff.). Die Zuständigkeit 
bestimmt sich nach dem Gesellschaftssitz. Uber die Verpflichtung zur Bestellung ent- 
scheidet das Landesrecht. Bestellt das Organ nicht, so scheitert die Gesellschaft. In 
Ermangelung eines solchen Organs bekent das mit der Führung des Registers für 
den Gesellschaftssitz betraute Gericht (D. F.G.G. § 145), während nach früherem 
Recht in diesem Falle die Bestellung dem Vorstand und Aufsichtsrat anheimfiel. 
Gegen die Ablehnung durch das Registergericht steht der Handelskammer Beschwerde 
nicht zu (K.G. in Entsch. F. G. XI, 39). Das Organ handelt als staatliches. Es 
hat die Bestellung für den Einzelfall vorzunehmen (Bericht 1884 S. 8). Es kann 
ie ermannten Revisoren durch andere ersetzen, insbesondere wenn deren Unpartei- 
lichkeit mit Grund angezweifelt wird. Zu bestellen sind nach der Natur der Sache 
nur geschäftsfähige und solche Personen, die nicht selbst in einem von 5 192 Abs. 2 
berührten Verhältnis stehen. Die Revisoren brauchen mangels Bestimmung des 
Landesrechts die Bestellung nicht anzunehmen (Sten. Ber. 1884 S. 967 f.). Nehmen 
sie an, so haben sie die Rechtsstellung von Mitgliedern eines im öffentlichen In- 
teresse zur Durchführung der Gründung geschaffenen Organs. Die Revisoren haften 
danach nur für Schadensersatz aus unerlaubten Handlungen nach B. G. B. 55 823ff. 
und nach H. G. B. 5 202 Abs. 4 Z. 1 u. 2. Jeder von ihnen hat den Gründungs- 
hergang in seiner Gesamtheit zu prüfen, nicht nur einen Teil desselben (ebenso 
Goldmann Nr. 13, Brand Nr. 9; a. M. O.L.G. Dresden bei Holdheim VII 
S. 313; Staub-Pinner Anm. 4). 
3. Alteres Recht. Vor dem G. von 1884 bestand keine entsprechende Vorschrift. 
Für die unter Geltung dieses Gesetzes wirksam angemeldeten Gesellschaften verbleibt 
es bei dem bisherigen Art. 200 h (E.H.G. B. Art. 23); über dessen Abweichungen von 
dem jetzigen § 192 vgl. oben Nr. 2, 3. 
§ 193. 
Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtigkeit und Vollstän- 
digkeit der Angaben zu erstrecken, die in Ansehung der Zeichnung und 
Einzahlung des Grundkapitals sowie in Ansehung der im § 186 vorge- 
sehenen Festsetzungen von den Gründern gemacht sind. Der Inhalt der 
im § 191 bestimmten Erklärung ist auch in der Richtung zu prüfen, ob 
bezüglich der Angemessenheit der für die eingelegten oder übernommenen 
Gegenstände gewährten Beträge Bedenken obwalten. 
Über die Prüfung ist unter Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten 
Umstände schriftlich Bericht zu erstatten. 
Lehmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 3 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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