8 194 (Nr. 1-3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 35
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Ergeben sich zwischen den im § 192 Abs. 2, 3 bezeichneten Revisoren
und den Gründern Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der von
den Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise, so entscheidet
endgültig diejenige Stelle, von welcher die Revisoren ernannt sind. So
lange sich die Gründer weigern, der Entscheidung’ nachzukommen, unter-
bleibt die Erstattung des Prüfungsberichts.
Die Revisoren haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Aus-
lagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Ver-
gütung werden durch die im Abs. 1 bezeichnete Stelle festgesetzt.
Entw. 1 § 180, II 5 192; Denkschr. I S. 126, II S. 3200 f.; A.D. H. G.B. —
1. Meinungsverschiedenheit bei der Revision. Besteht zwischen den Revisoren
(nicht auch den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern) und den Gründern Un-
einigkeit über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Aufklärungen
und Nachweise, so können die Revisoren weder sichnhierbel beruhigen noch die Er-
stattung des Berichts ohne Weiteres verweigern (a. M. gegen Denkschrift Makower
Anm. I). Vielmehr ist von den Streitenden stets die Entscheidung der Stelle, welche
die Gründer ernannt hat, einzuholen. Entscheidet dieselbe gegen die Revisoren, so
ist der Bericht zu erstatten, unbeschadet des Rechts der Revisoren, sich in dem Be-
richt über den vermeintlichen Mangel auszulassen. Entscheidet sie für die Revi-
seren, so haben die Gründer dem Beschluß zu entsprechen, widrigenfalls die Er.
tattung des Gründerberichts unterbleibt und damit die Gesellschaftsentstehung ver-
eitelt wird (ebenso Goldmann Nr. 4, Brand Nr. 1d). Die Befugnis der Revi-
soren, trotz Weigerung der Gründer den Bericht zu erstatten, etwa weil sie sich
eines Besseren besonnen haben, ist nicht anerkannt; und mit Recht, da die Weige-
rung, der behördlichen Anordnung zu entsprechen, die Gründung verdächtig macht.
Gegen die Entscheidung findet Beschwerde statt. (Unger in 3.83.P. XXXVI,
S. 93, Brand Nr. 2b.)
Kommen die Gründer dem entsprechenden Verlangen der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder nicht nach, so können die letzteren dem nur in dem Bericht
Ausdruck geben, nicht aber die Berichterstattung verweigern; doch bleibt ihnen die
Befugnis, die Anmeldung nicht zu zeichnen.
2. Entschädigung der Revisoren (dazu Denkschrift von Riesenfeld in Z. für
Aktiengesellschaften VI Nr. 1f). Die Neoßoren haben in allen Fällen Anspruch auf
Ersatz angemessener Barauslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die
Festsetzung erfolgt durch die Stelle, welche die Revisoren ernannt hat. Beschwerde
ist nach Maßgabe allgemeiner Vorschriften gegeben. Die Festsetzung geht zu Lasten
der Gesellschaft, falls diese zu Stande kommt, es sei denn, daß andere die Berichti-
ung durch Vertrag mit den Revisoren Übernommen hätten (a. A. Goldmann
r. 6, der neben der Gesellschaft auch die Gründer haftbar läßt). Kommt die Ge-
sellschaft nicht zu Stande, so wird die Vergütung im Zweifel von denen geschuldet,
welche die Gründung betreiben. Der formelle Antrag an die Behörde kann hier
nicht maßgebend sein. Obschon der festgesetzte Betrag an sich Gründungsaufwand
ist, bedarf er zur Wirkung gegenüber der Gesellschaft nicht der Aufnahme in den
Gesellschaftsvertrag und der Sonderberechnung (5§s 186 Abs. 3, 2 Z. 2), weil er nicht
auf aird mit der Gesellschaft, sondern auf Festsetzung durch ein staatliches Organ
beruht. Ohne Festsetzung wird nichts geschuldet; Rückforderung des ohne sie Ge-
ahlten findet nach B.G.B. ö§ 812ff. statt. Die Festsetzung gibt keinen Titel zur
wangsvollstreckung; aber im Falle der Einklagung bindet sie hinsichtlich der Höhe
das Prozeßgericht.
3. Alteres Recht. Die ganze Vorschrift des § 194 ist neu. Für die vor dem
1. Januar 1900 wirksam angemeldeten Gesellschaften hat sie keine Geltung (E. H.G.B.
Art. 23). Auch nicht die Bestimmung in Abs. 2, obschon diese an sich über den
Gründungszeitraum hinaus Bedeutung hat.
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Nr. 3.