36 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 195.
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Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz
hat, von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des
Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. der Gesellschaftsvertrag und die im § 182 Abs. 1 und im § 188
Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen;
2. Im Falle des § 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten
Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung ge-
schlossen sind, die im § 191 vorgesehene Erklärung und eine Be-
rechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsauf-
wandes, in der die Vergütungen nach Art und Höhe und die
Empfänger einzeln aufzuführen sind;
3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum
Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der
Zeichnungsscheine und ein von den Gründern unterschriebenes
Verzeichnis aller Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien
sowie die auf die letzteren geschehenen Einzahlungen angiebt;
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Auf-
sichtsrats;
5. die gemäß § 193 Abs. 2 erstatteten Berichte nebst ihren urkund-
lichen Grundlagen sowie im Falle des 5 193 Abs. 3 die Be-
scheinigung, daß der Prüfungsbericht der Revisoren bei dem zur
Vertretung des Handelsstandes berufenen Organ eingereicht ist;
6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Ge-
nehmigung bedarf, sowie in den Fällen des § 180 Abs. 2 die
Genehmigungsurkunde.
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie,
soweit nicht andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen
sind, der eingeforderte Betrag bar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes
ist. Der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, und der
hierauf bar eingezahlte Betrag sind anzugeben; dieser muß mindestens ein
Vierteil des Nennbetrags und im Falle der Ausgabe von Aktien für
einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als
Barzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassen-
scheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken.
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur
Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht
in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.