Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

36 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 195. 
8 195. 
Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz 
hat, von sämtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes und des 
Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. der Gesellschaftsvertrag und die im § 182 Abs. 1 und im § 188 
Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen; 
2. Im Falle des § 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten 
Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung ge- 
schlossen sind, die im § 191 vorgesehene Erklärung und eine Be- 
rechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsauf- 
wandes, in der die Vergütungen nach Art und Höhe und die 
Empfänger einzeln aufzuführen sind; 
3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum 
Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der 
Zeichnungsscheine und ein von den Gründern unterschriebenes 
Verzeichnis aller Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien 
sowie die auf die letzteren geschehenen Einzahlungen angiebt; 
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Auf- 
sichtsrats; 
5. die gemäß § 193 Abs. 2 erstatteten Berichte nebst ihren urkund- 
lichen Grundlagen sowie im Falle des 5 193 Abs. 3 die Be- 
scheinigung, daß der Prüfungsbericht der Revisoren bei dem zur 
Vertretung des Handelsstandes berufenen Organ eingereicht ist; 
6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Ge- 
nehmigung bedarf, sowie in den Fällen des § 180 Abs. 2 die 
Genehmigungsurkunde. 
In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, 
soweit nicht andere als durch Barzahlung zu leistende Einlagen bedungen 
sind, der eingeforderte Betrag bar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes 
ist. Der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, und der 
hierauf bar eingezahlte Betrag sind anzugeben; dieser muß mindestens ein 
Vierteil des Nennbetrags und im Falle der Ausgabe von Aktien für 
einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als 
Barzahlung gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassen- 
scheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur 
Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. 
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht 
in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
	        
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