Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 196 (Nr. 1-4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 37 
Entw. 1 5 181, II § 193; Denkschr. I S. 127, II S. 3201; Komm. Ber. S. 3900; 
A.D. H.G.B. Art. 210. 
1. Anmeldung der Gesellschaft. Anspruch darauf. Die Gesellschaft (nicht, 
wie früher der Gesellschaftsvertrag) muß in das Handelsregister ihres Sitzes ein- 
getragen werden, um zu entstehen (5 200 Abs. 1). Zuständig für die Registerführung 
st das Amtsgerlcht (D. F.G.G. 5 125). Die Eintragung wird durch die Anmeldung 
vorbereitet, der bei der Stufengründung zunächst die Errichtungsversammlung folgt. 
Die Anmeldung ist durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in 
der Form des H. G. B. §.12, D. F.G.G. 5 128 zu bewirken. Uber Vertretung der 
Gründer Nr. 2 zu §5 182. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dürfen sich nicht 
vertreten lassen, da sie die Tätigkeit kraft ihres Amtes entwickeln. (Kammerger. in 
Entsch. F.G. V S. 176ff. = Johow-Ring XXVIII A 228, a. A. Brand Nr. 2). Ist 
ein Gründer nach der Errichtung der Gesellschaft (5 188 Abs. 1), aber vor der An- 
meldung gestorben, so können seine Erben die Anmeldung für ihn bewirken, eine Ver- 
pflichtung ist aber für sie nicht anzunehmen (Nr. 1 zu § 191, vgl O. L. G. Bamberg 
in L. Z. 1910, 872). Ist ein Gründer nach der Anmeldung verstorben, so braucht 
(vgl. B.G.B. 5 130 Abs. 3) die Anmeldung nicht wiederholt zu werden (O.L.G. 
Dresden in O.L.G. Rspr. IV 22; a. A. Staub-Pinner Anm. 5). 
Bei der Einheitsgründung ist jeder Gründer gegenüber jedem Genossen aus 
dem Gesellschaftsvertrag, jedes Vorstands= und Aufsichtsratsmitglied gegenüber der 
insoweit durch die Gründer repräsentierten, in der Entstehung begriffenen Gesellschaft 
aus dem Anstellungsvertrag verpflichtet, die Gesellschaft anzumelden, unbeschadet 
von Einwendungen wegen ungehöriger Gründung. Bei der Stufengründung besteht 
die gleiche Verpflichtung der Gründer gegen einander (Nr. 2 zu § 187); nicht aber 
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, weil diese die Unterzeichnung der An- 
meldung bis zum Errichtungsbeschluß zurückziehen dürfen; nicht auch eine Ver- 
pflichtung der Gründer gegenüber den Zeichnern, weil selbst die berücksichtigte 
Zeichnung kein Recht gibt, Aktionär zu werden. 
Das Registergericht kann die Anmeldung der Gesellschaft nicht erzwingen, weil 
das öffentliche Recht kein Interesse daran nimmt, daß eine Aktiengesellschaft entsteht 
(5 319 Abs. 2). Die Auffassung, daß, weil schon nach der Errichtung ein Verein 
bestehe, dieser als juristische Person unter den Voraussetzungen von H. G. B. ö§ 1, 2, 
gemäß 533, wenn auch nicht als Aktiengesellschaft, eintragungspflichtig sei (Ma- 
ower Anm. 1cq), ist offenbar abwegig, da der als Aktiengesellschaft errichtete 
Verein eben vor der Eintragung nicht juristische Person ist (unten § 200). Ebenso- 
wenig aber ist er, solange er nicht nach außen als Handelsgewerbetreibender auf- 
tritt, eine anderweite Handelsgesellschaft und als solche eintragungspflichtig. 
2. Prüfung des Gerichts. Angemeldet und eingetragen wird nicht wie nach 
älterem Recht der Gesellschaftsvertrag, sondern die Gesellschaft (§ 198). Das 
Amtsgericht hat die Anmeldung und ihre Anlagen zu prüfen. Die Prüfung ist nur 
eine formelle; sie erschöpft sich in der Feststellung, daß nach den überreichten Ur- 
kunden den gesetzlichen Erfordernissen der Gründung entsprochen, im übrigen nicht 
gegen das Gesetz verstoßen und Ubereinstimmung der Urkunden vorhanden ist. (ogl. 
Kammerger. in Entsch. F.G. VI S. 180 ff. -— Johow-Ring XXX A109, Makower 
Anm. Ig schließt ohne Grund die Zeichnungsscheine von der Prüfung aus, die gerade 
häufig zur Beanstandung Anlaß gegeben haben.) Das Registergericht ist nicht 
berufen, die Richtigkeit gehörig belegter Tatsachen zu untersuchen (Johow VIII 
S. 15 vgl. Kammerger. in Entsch. F.G. III S. 126); es hat auch nicht die Aufnahme 
von gesetzlichen Normen neben verwandten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags 
in den letzteren zu erzwingen (Johow IV S. 31ff.); ebensowenig auf Klarstellung 
von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken, die mißverstanden oder 
mißbraucht werden könnten (Praxis des Kammerger., vgl. Johow III S. 13, IV S. 35). 
3. Anlagen der Anmeldung sind: — 
Ha) Der Gesellschaftsvertrag neben den Verhandlungen über seine 
Feststellung und über eine etwaige Nachtragsübernahme (88§ 182 Abs. 1, 188 Absf. 2). 
b) Wenn der Gesellschaftsvertrag Sondervorteile und Gründungsaufwand, 
Sacheinlagen und übernahmen festsetzt (6 186), die grundlegenden und Aus- 
führungs-Verträge. Dies aber nur, sofern sie vorhanden sind oder nach der 
Sachlage sein müssen. Solcher Verträge bedarf es insbesondere nicht für Sonder- 
vorteile, wenn der Gesellschaftsvertrag sie erschöpfend enthält, weil jeder Aktionär, 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
Nr. 4.
	        
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