8 196 (Nr. 1-4). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 37
Entw. 1 5 181, II § 193; Denkschr. I S. 127, II S. 3201; Komm. Ber. S. 3900;
A.D. H.G.B. Art. 210.
1. Anmeldung der Gesellschaft. Anspruch darauf. Die Gesellschaft (nicht,
wie früher der Gesellschaftsvertrag) muß in das Handelsregister ihres Sitzes ein-
getragen werden, um zu entstehen (5 200 Abs. 1). Zuständig für die Registerführung
st das Amtsgerlcht (D. F.G.G. 5 125). Die Eintragung wird durch die Anmeldung
vorbereitet, der bei der Stufengründung zunächst die Errichtungsversammlung folgt.
Die Anmeldung ist durch alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in
der Form des H. G. B. §.12, D. F.G.G. 5 128 zu bewirken. Uber Vertretung der
Gründer Nr. 2 zu §5 182. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder dürfen sich nicht
vertreten lassen, da sie die Tätigkeit kraft ihres Amtes entwickeln. (Kammerger. in
Entsch. F.G. V S. 176ff. = Johow-Ring XXVIII A 228, a. A. Brand Nr. 2). Ist
ein Gründer nach der Errichtung der Gesellschaft (5 188 Abs. 1), aber vor der An-
meldung gestorben, so können seine Erben die Anmeldung für ihn bewirken, eine Ver-
pflichtung ist aber für sie nicht anzunehmen (Nr. 1 zu § 191, vgl O. L. G. Bamberg
in L. Z. 1910, 872). Ist ein Gründer nach der Anmeldung verstorben, so braucht
(vgl. B.G.B. 5 130 Abs. 3) die Anmeldung nicht wiederholt zu werden (O.L.G.
Dresden in O.L.G. Rspr. IV 22; a. A. Staub-Pinner Anm. 5).
Bei der Einheitsgründung ist jeder Gründer gegenüber jedem Genossen aus
dem Gesellschaftsvertrag, jedes Vorstands= und Aufsichtsratsmitglied gegenüber der
insoweit durch die Gründer repräsentierten, in der Entstehung begriffenen Gesellschaft
aus dem Anstellungsvertrag verpflichtet, die Gesellschaft anzumelden, unbeschadet
von Einwendungen wegen ungehöriger Gründung. Bei der Stufengründung besteht
die gleiche Verpflichtung der Gründer gegen einander (Nr. 2 zu § 187); nicht aber
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, weil diese die Unterzeichnung der An-
meldung bis zum Errichtungsbeschluß zurückziehen dürfen; nicht auch eine Ver-
pflichtung der Gründer gegenüber den Zeichnern, weil selbst die berücksichtigte
Zeichnung kein Recht gibt, Aktionär zu werden.
Das Registergericht kann die Anmeldung der Gesellschaft nicht erzwingen, weil
das öffentliche Recht kein Interesse daran nimmt, daß eine Aktiengesellschaft entsteht
(5 319 Abs. 2). Die Auffassung, daß, weil schon nach der Errichtung ein Verein
bestehe, dieser als juristische Person unter den Voraussetzungen von H. G. B. ö§ 1, 2,
gemäß 533, wenn auch nicht als Aktiengesellschaft, eintragungspflichtig sei (Ma-
ower Anm. 1cq), ist offenbar abwegig, da der als Aktiengesellschaft errichtete
Verein eben vor der Eintragung nicht juristische Person ist (unten § 200). Ebenso-
wenig aber ist er, solange er nicht nach außen als Handelsgewerbetreibender auf-
tritt, eine anderweite Handelsgesellschaft und als solche eintragungspflichtig.
2. Prüfung des Gerichts. Angemeldet und eingetragen wird nicht wie nach
älterem Recht der Gesellschaftsvertrag, sondern die Gesellschaft (§ 198). Das
Amtsgericht hat die Anmeldung und ihre Anlagen zu prüfen. Die Prüfung ist nur
eine formelle; sie erschöpft sich in der Feststellung, daß nach den überreichten Ur-
kunden den gesetzlichen Erfordernissen der Gründung entsprochen, im übrigen nicht
gegen das Gesetz verstoßen und Ubereinstimmung der Urkunden vorhanden ist. (ogl.
Kammerger. in Entsch. F.G. VI S. 180 ff. -— Johow-Ring XXX A109, Makower
Anm. Ig schließt ohne Grund die Zeichnungsscheine von der Prüfung aus, die gerade
häufig zur Beanstandung Anlaß gegeben haben.) Das Registergericht ist nicht
berufen, die Richtigkeit gehörig belegter Tatsachen zu untersuchen (Johow VIII
S. 15 vgl. Kammerger. in Entsch. F.G. III S. 126); es hat auch nicht die Aufnahme
von gesetzlichen Normen neben verwandten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
in den letzteren zu erzwingen (Johow IV S. 31ff.); ebensowenig auf Klarstellung
von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags hinzuwirken, die mißverstanden oder
mißbraucht werden könnten (Praxis des Kammerger., vgl. Johow III S. 13, IV S. 35).
3. Anlagen der Anmeldung sind: —
Ha) Der Gesellschaftsvertrag neben den Verhandlungen über seine
Feststellung und über eine etwaige Nachtragsübernahme (88§ 182 Abs. 1, 188 Absf. 2).
b) Wenn der Gesellschaftsvertrag Sondervorteile und Gründungsaufwand,
Sacheinlagen und übernahmen festsetzt (6 186), die grundlegenden und Aus-
führungs-Verträge. Dies aber nur, sofern sie vorhanden sind oder nach der
Sachlage sein müssen. Solcher Verträge bedarf es insbesondere nicht für Sonder-
vorteile, wenn der Gesellschaftsvertrag sie erschöpfend enthält, weil jeder Aktionär,
Nr. 1.
Nr. 2.
Nr. 3.
Nr. 4.