Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8 195 (Nr. 9—10), §5 196. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 39 
XXXS#.. 314ff.). Bare Einzahlung wird (anders als bei der G. m. b. H., R.G. Z. XII 
Nr. 31, R.G.St. XXXVI, 186) nicht ersetzt durch Hingabe eines Checks (Komm.Ber. 
S. 3900) oder eigener Wechselakzepte (R.-G. Straff. XXVI S. 67). Nach allgemeinen 
Grundsätzen kann der Aktionär durch einen anderen zahlen (B.G.B. 5 267 Abs. 1) 
und ist unerheblich, aus welchen Mitteln der Aktionär öahlt (R.G. Straff. XXKX 
S. 318). Auf jede Aktie ist die Einzahlung zu leisten. Das Herüberziehen der 
Einzahlung für die Aktien des einen auf die von anderen ist unzulässig, auch dann, 
wenn die gesamte Summe der Einzahlung die eingeforderten Heträze deckt (R.-G.“ 
Straff. XXVI S. 66 ff.). Der Betrag muß in dem Besitz des Vorstands sein. 
Gemeint ist offenbar Eigenbesitz (B.G.B. ö 872) des Vorstands in seiner Eigenschaft 
als Vertretungsorgan der zur Entstehung kommenden Gesellschaft. Es genühgt auch 
mittelbarer Besitz (B.G.B. § 868), insbesondere unter Hingabe an einen Verwahrer. 
Besitz durch den Aufsichtsrat wird dem Gesetz nicht gerecht. Nicht genügt Gutschrift 
bei einem Bankiter, mag es auch die Reichsbank sein (Bericht 1884 S. 9, Komm. 
Ber. a. a. O.; R.G. Straff. XXIV S. 9; R.G. bei Holdheim 1905 S. 246); auch 
nicht die Verpflichtung eines Bankiers, den Betrag zur Verfügung der Gesellschaft 
zu halten, es läge denn eine Besitzübertragung vor. Besitz wird nur für den Zeit- 
punkt der Anmeldung verlangt; was der Vorstand nachher mit dem Betrag macht, 
ist Sache seines pflichtmäßigen Ermessens. 
Für Sacheinlagen fehlt eine entsprechende Vorschrift. Dem Geses ist nicht 
zu entnehmen, daß sie bereits zur Zeit der Anmeldung geleistet sein müssen (a. M. 
Behrend S. 791). Eine Auflassung an die nicht eingetragene Gesellschaft ist nicht 
einmal möglich. 
« 5. Das bisherige Recht stimmte in allen wesentlichen Punkten überein 
(übergangsbestimmung E. H.G. B. Art. 23). 
§5 196. 
Haben die Gründer nicht alle Aktien übernommen, so beruft das im 
§ 195 bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Verzeichnis 
aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der 
Gesellschaft. 
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt. 
Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sich über die Ergebnisse 
der ihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund 
der im § 193 Abs. 2 bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grund- 
lagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats 
kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen. 
Die der Einrichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß 
mindestens ein Vierteil aller in dem Verzeichnis aufgeführten Aktionäre 
umfassen; der Betrag ihrer Anteile muß mindestens ein Vierteil des 
gesamten Grundkapitals darstellen. Auch wenn diese Mehrheit erreicht 
wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofern hinsichtlich eines Teiles der 
Aktionäre die Voraussetzungen des § 186 vorliegen und sich die Mehrheit 
der von den anderen Aktionären abgegebenen Stimmen gegen die Er- 
richtung erklärt. « 
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn 
die im § 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, im § 183, im § 184 Abs. 2 sowie die 
im § 185 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abgeändert 
Nr. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.