8 195 (Nr. 9—10), §5 196. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 39
XXXS#.. 314ff.). Bare Einzahlung wird (anders als bei der G. m. b. H., R.G. Z. XII
Nr. 31, R.G.St. XXXVI, 186) nicht ersetzt durch Hingabe eines Checks (Komm.Ber.
S. 3900) oder eigener Wechselakzepte (R.-G. Straff. XXVI S. 67). Nach allgemeinen
Grundsätzen kann der Aktionär durch einen anderen zahlen (B.G.B. 5 267 Abs. 1)
und ist unerheblich, aus welchen Mitteln der Aktionär öahlt (R.G. Straff. XXKX
S. 318). Auf jede Aktie ist die Einzahlung zu leisten. Das Herüberziehen der
Einzahlung für die Aktien des einen auf die von anderen ist unzulässig, auch dann,
wenn die gesamte Summe der Einzahlung die eingeforderten Heträze deckt (R.-G.“
Straff. XXVI S. 66 ff.). Der Betrag muß in dem Besitz des Vorstands sein.
Gemeint ist offenbar Eigenbesitz (B.G.B. ö 872) des Vorstands in seiner Eigenschaft
als Vertretungsorgan der zur Entstehung kommenden Gesellschaft. Es genühgt auch
mittelbarer Besitz (B.G.B. § 868), insbesondere unter Hingabe an einen Verwahrer.
Besitz durch den Aufsichtsrat wird dem Gesetz nicht gerecht. Nicht genügt Gutschrift
bei einem Bankiter, mag es auch die Reichsbank sein (Bericht 1884 S. 9, Komm.
Ber. a. a. O.; R.G. Straff. XXIV S. 9; R.G. bei Holdheim 1905 S. 246); auch
nicht die Verpflichtung eines Bankiers, den Betrag zur Verfügung der Gesellschaft
zu halten, es läge denn eine Besitzübertragung vor. Besitz wird nur für den Zeit-
punkt der Anmeldung verlangt; was der Vorstand nachher mit dem Betrag macht,
ist Sache seines pflichtmäßigen Ermessens.
Für Sacheinlagen fehlt eine entsprechende Vorschrift. Dem Geses ist nicht
zu entnehmen, daß sie bereits zur Zeit der Anmeldung geleistet sein müssen (a. M.
Behrend S. 791). Eine Auflassung an die nicht eingetragene Gesellschaft ist nicht
einmal möglich.
« 5. Das bisherige Recht stimmte in allen wesentlichen Punkten überein
(übergangsbestimmung E. H.G. B. Art. 23).
§5 196.
Haben die Gründer nicht alle Aktien übernommen, so beruft das im
§ 195 bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Verzeichnis
aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der
Gesellschaft.
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sich über die Ergebnisse
der ihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund
der im § 193 Abs. 2 bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grund-
lagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen.
Die der Einrichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß
mindestens ein Vierteil aller in dem Verzeichnis aufgeführten Aktionäre
umfassen; der Betrag ihrer Anteile muß mindestens ein Vierteil des
gesamten Grundkapitals darstellen. Auch wenn diese Mehrheit erreicht
wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofern hinsichtlich eines Teiles der
Aktionäre die Voraussetzungen des § 186 vorliegen und sich die Mehrheit
der von den anderen Aktionären abgegebenen Stimmen gegen die Er-
richtung erklärt. «
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn
die im § 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, im § 183, im § 184 Abs. 2 sowie die
im § 185 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags abgeändert
Nr. 10.