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40 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaften. § 196 (Nr. 1—2).
oder die im § 186 vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft
erweitert werden sollen. Dasselbe gilt, wenn die Dauer der Gesellschaft
über die im Gesellschaftsvertrage bestimmte Zeit verlängert oder die im
Gesellschaftsvertrage für Beschlüsse der Generalversammlung vorgesehenen
erschwerenden Erfordernisse beseitigt werden sollen.
Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären
mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird.
Art „Entw. 1 5 182, II § 194; Denkschr. I S. 127f., II S. 3201; A. D. H.G.B.
rt. 210 a.
Stufengründung. 1. Abschluß des Gesellschaftsvertrags. Wird der Gesellschafts-
vertrag nicht von den übernehmenden Gründern allein geschlossen (5 188), so erfolgt
der Vertragsschluß durch Beschluß einer Generalversammlung der Beteiligten
(Stufengründung). Durch die Ubernahme von Aktien bietet jeder Gründer seine
Beteiligung zunächst nur jedem Gründergenossen an. Mittels der Aufforderung
zu Erstzeichnungen, wie sie regelmäßig von den Gründern ausgeht, regen die
letzteren Beteiligungsangebote der Zeichner an. Eine vorgängige Zuteilung von
Aktien durch die Gründer an die Zeichner ist nicht geboten. Erfolgt sie, so enthält
sie die verbindliche Erklärung der Gründer, die Berücksichtigten zum Vertragsschluß
zuzuziehen, das Angebot der Gründer an die betreffenden Zeichner. Erfolgt sie
nicht, so vertritt die Aufnahme in das Aktionärverzeichnis (5 195 Abs. 2 Z 3Ji ihre
Stelle. In der Errichtungsversammlung findet die Annahme oder Ablehnung der
wechselseitigen Angebote statt. Form der Annahme ist das Stimmen für, Form der
Ablehnung das Stimmen gegen Errichtung der Gesellschaft. So erklärt sich der
scheinbare Widerspruch, daß jeder bei der Beschlußfassung Beteiligte ungeachtet seines
verbindlichen Angebots gegen die Errichtung stimmen darf. Tut. er dies, so zieht
er nicht sein Angebot zurück, sondern lehnt er das Angebot der Ubrigen ab. Daß
nicht jede Einzelerklärung die Entstehung der Gesellschaft vereitelt, ist Folge der
korporativen Gebundenheit der Beteiligten schon in diesem Stadium. Das Gesetz
ordnet den Annahme- und Ablehnungswillen jedes Eingelnen einem Gesamtwillen
unter. Der Annahme= und Ablehnungswille des nicht erschienenen Aktionärs wird
von Rechtswegen dem Mehrheitswillen zugeteilt.
2. Berufung durch das Gericht. Die Versammlung wird von dem Register-
gericht (Richter) berufen. Das Gericht hat auf eine Anmeldung, die sich inhaltlich
als solche einer Aktiengesellschaft kennzeichnet, alsbald die Berufung vorzunehmen.
Eine Vorprüfung findet im übrigen nicht statt (a. A. mit Bezug auf die der Anmeldung
nach § 195 beizulegenden Beweise K.G. in Entsch. F. G. VI 180 = Johow-Ring
XXXI A 158, welches solche Vorprüfung wenigstens gestattet). Wie die Ent-
stehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, sollte gerade die Prüfung aus den Schranken
des schriftlichen Verfahrens herausgehoben und dem Richter Gelegenheit gegeben
werden, in mündlicher Verhandlung die Voraussetzungen für die Eintragung fest-
zustellen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken (Begründung 1884
S. 115f., Bericht 1884 S. 10, auch O. L.G. Dresden in 3. XXXV S. 240 f.; a. M.
Makower Anm.le, welcher bei unheilbaren Mängeln eine Ablehnung der Berufung ge-
stattet. Vgl. Goldmann Nr.33, Ritter Nr. 1, Brand Nr. 2a, Staub-Pinner Anm. 1).
Wie das Gericht zu berufen hat, ergibt sich, da das Gesetz insoweit nicht ein
Anderes bestimmt (5 197), aus den Regeln, die für die Gesellschaft nach der Ein-
tragung maßgkbend sind. Es ist also die betreffende Form (§ 182 Abs. 2 Z. 5) und
Frist (§ 255 Abs. 1) zu wahren. Die zu veröffentlichende Tagesordnung (5 256
Abs. 1) ist: Beschlußfassung über Errichtung der Gesellschaft. Durch diese Tages-
ordnung werden auch etwaige Abänderungen des Gesellschaftsvertrags gedeckt; die-
selben liegen in dem gesetzlichen Bereich der Gesellschaftserrichtung (vgl. Begründung
1884 S. 216; a. M. Makower Anm. IIIb, Ritter Nr. 5; Cohn, Handelsregister
§ 35 Anm. 123). Die Vorschriften über die Hinterlegung von Aktien (5 255 Abs. 2
entfallen, da es Aktienurkunden noch nicht geben darf (§5 200 Abs. 2, 209 Abs. 2).
Ebenso wohl Bestimmungen über die Anmeldung zur Generalversammlung (5 255
Abs.3), weil eigentliche Aktionäre noch nicht vorhanden sind (anders Goldmann Nr. 8).
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