& 196 (Nr. 3—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 41
3. Leitung der Berhandlung. Die Verhandlung ist, da sie dem Bereich der Nr. 3.
freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört, nicht öffentlich. Ihre Leitung fällt dem
Registerrichter zu. Er hat auf die Klärung der materiellen Vorgänge und auf die
Beseitigung formeller Anstände hinzuwirken. Für die Ausübung der Sitzungs-
polizei ist D. F. G.G. 88 mit G. V. G. 88 177 ff. maßgebend. Über die Versammlung
ist ein Protokoll gemäß H. G. B. 5 259 aufzunehmen. Der Zuziehung eines Ge-
richtsschreibers und von Zeugen bedarf es nach dieser Sondervorschrift nicht (vgl.
onst dʒ 5 169). Uber die Behinderung des Richters wegen Beteiligung
vgI. D. F.G.G. 8 6.
4. Erklärung des Vorstands und Aufsichtsrats. Vor der Beschlußfassung Nr. 4.
haben der Vorstand und Aussichtsrat sich über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu
erklären, Verzicht ist unzulässig. Es genügt, daß für diese Organe je ein Mitglied
auftritt; doch ist jedes Mitglied auf Verlangen zur Sonderäußerung zuzulassen
(Begründung 1884 S. 217).
5. Zurückziehung der Anmeldung. Jedes Vorstands= und Aufsichtsratsmit= Nr. 5.
glied, nicht ein Gründer, kann bis zur Beschlußfassung seine Anmeldung zurück-
ziehen. Tut ein Mitglied dies, so wird es nicht schadensersatzpflichtig, weil es nur
von einem gesetzlichen Rechte Gebrauch macht. Mit der Zurückziehung ist die An-
meldung hinfällig und die Generalversammlung gegenstandslos. Die Verpflichtung
der Ubernehmer und Zeichner wird hiervon noch nicht berührt. Einer neuen An-
meldung ist wiederum Folge zu geben.
6. Stimmrecht. Das Stimmrecht steht für alle Aktien zu, auch für die= Nr. 6.
jenigen der Gründer. Zwar entzieht 5 252 Abs. 3 dem Aktionär für eine Beschluß-
fassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft, das Stimm-
recht. Aber der Beschluß betrifft hier kein besonderes Rechtsgeschäft mit den
Gründern, selbst dann nicht, wenn sie Sacheinlagen machen. Die Gründer verein-
baren nur gleich den sonst Beteiligten den Gesellschaftsvertrag; ob für die Aktien
Bar- oder Sacheinlagen gewährt werden, ist hierfür ohne Belang. Auch den
Beteiligten, von denen Sachen übernommen oder denen Sondervorteile und
Gründungsentschädigungen gewährt werden, gebührt das Stimmrecht, weil der
Beschluß allein die Gesellschaftserrichtung und nicht die betreffende Einzelverein-
barung zum Gegenstand hat. Das Gesetz erkennt die Richtigkeit dieser Auffassung
an, indem es für den Fall, in welchem hinsichtlich eines Teiles der Aktien die
Voraussetzungen des 5 186 vorliegen, die für die Errichtung notwendige Mehrheit
eigentümlich regelt (Denkschr. S. 3201). Ebenso sind Vorstands- und Auffichts-
ratsmitglieder stimmberechtigt.
7. Rechtsnachfolger. Das frühere Recht gedachte der Möglichkeit der Nr. 7.
Zulassung von Rechtsnachfolgern der in das Aktionärverzeichnis aufgenommenen
Personen in der Generalversammlung, wobei nach richtiger Ansicht die Zulassung
dem Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung unterlag und durch Abschluß des
Gesellschaftsvertrags mit den Zugelassenen deren Rechtsvorgänger frei wurden
(Ring A.G. S. 264ff.). Ob Rechtsnachfolger von Gründern zuzulassen seien,
blieb zweifelhaft. Nach § 200 Abs. 2 können die Anteilsrechte vor der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft
nicht übertragen werden. Demgemäß darf für die Errichtungsversammlung eine
Ubertragung von Anteilsrechten nicht Berücksichtigung finden. Der Rechtsübergang
infolge Anfalls einer Erbschaft wird hiervon nicht betroffen (Denkschr. S. 3201).
Auch Erben von Gründern sind zuzulassen. Für das Stimmrecht von Erben ist
5 225 Abs. 1 maßgebend.
8. Errichtungsbeschluß. Die Beschlußfassung betrifft die Frage, ob die Ge- Nr. 8.
sellchaft zu errichten sei oder nicht. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ent-
cheidet (& 251). Abgestimmt wird nach Aktienbeträgen, wie während des Bestehens
der Gesellschaft (§ 252). Angenommen ist die Errichtung nur, wenn die bejahende
Mehrheit mindestens nach Köpfen ¼ der in dem Verzeichnis (§ 195 Abs. 2 Z. 3)
aufgeführten Aktionäre — wobei Erben nur für die aufgeführten zählen — und
nach Aktienbeträgen ¼ des Neungrundkapitals (§ 182 Abs. 2 Z. 3) ohne Rücksicht
auf die Einzahlung umfaßt. Sind bei der Abstimmung Aktionäre beteiligt, die
Sachen einbringen oder überlassen, besondere Vorteile oder Gründervergütung haben
sollen (5 186), so ist nach neuer Vorschrift weiteres Erfordernis für die Annahme
der Errichtung, daß von den abgegebenen Stimmen der übrigen unbefangenen