Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

& 196 (Nr. 3—8). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 41 
3. Leitung der Berhandlung. Die Verhandlung ist, da sie dem Bereich der Nr. 3. 
freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört, nicht öffentlich. Ihre Leitung fällt dem 
Registerrichter zu. Er hat auf die Klärung der materiellen Vorgänge und auf die 
Beseitigung formeller Anstände hinzuwirken. Für die Ausübung der Sitzungs- 
polizei ist D. F. G.G. 88 mit G. V. G. 88 177 ff. maßgebend. Über die Versammlung 
ist ein Protokoll gemäß H. G. B. 5 259 aufzunehmen. Der Zuziehung eines Ge- 
richtsschreibers und von Zeugen bedarf es nach dieser Sondervorschrift nicht (vgl. 
onst dʒ 5 169). Uber die Behinderung des Richters wegen Beteiligung 
vgI. D. F.G.G. 8 6. 
4. Erklärung des Vorstands und Aufsichtsrats. Vor der Beschlußfassung Nr. 4. 
haben der Vorstand und Aussichtsrat sich über die Ergebnisse ihrer Prüfung zu 
erklären, Verzicht ist unzulässig. Es genügt, daß für diese Organe je ein Mitglied 
auftritt; doch ist jedes Mitglied auf Verlangen zur Sonderäußerung zuzulassen 
(Begründung 1884 S. 217). 
5. Zurückziehung der Anmeldung. Jedes Vorstands= und Aufsichtsratsmit= Nr. 5. 
glied, nicht ein Gründer, kann bis zur Beschlußfassung seine Anmeldung zurück- 
ziehen. Tut ein Mitglied dies, so wird es nicht schadensersatzpflichtig, weil es nur 
von einem gesetzlichen Rechte Gebrauch macht. Mit der Zurückziehung ist die An- 
meldung hinfällig und die Generalversammlung gegenstandslos. Die Verpflichtung 
der Ubernehmer und Zeichner wird hiervon noch nicht berührt. Einer neuen An- 
meldung ist wiederum Folge zu geben. 
6. Stimmrecht. Das Stimmrecht steht für alle Aktien zu, auch für die= Nr. 6. 
jenigen der Gründer. Zwar entzieht 5 252 Abs. 3 dem Aktionär für eine Beschluß- 
fassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft, das Stimm- 
recht. Aber der Beschluß betrifft hier kein besonderes Rechtsgeschäft mit den 
Gründern, selbst dann nicht, wenn sie Sacheinlagen machen. Die Gründer verein- 
baren nur gleich den sonst Beteiligten den Gesellschaftsvertrag; ob für die Aktien 
Bar- oder Sacheinlagen gewährt werden, ist hierfür ohne Belang. Auch den 
Beteiligten, von denen Sachen übernommen oder denen Sondervorteile und 
Gründungsentschädigungen gewährt werden, gebührt das Stimmrecht, weil der 
Beschluß allein die Gesellschaftserrichtung und nicht die betreffende Einzelverein- 
barung zum Gegenstand hat. Das Gesetz erkennt die Richtigkeit dieser Auffassung 
an, indem es für den Fall, in welchem hinsichtlich eines Teiles der Aktien die 
Voraussetzungen des 5 186 vorliegen, die für die Errichtung notwendige Mehrheit 
eigentümlich regelt (Denkschr. S. 3201). Ebenso sind Vorstands- und Auffichts- 
ratsmitglieder stimmberechtigt. 
7. Rechtsnachfolger. Das frühere Recht gedachte der Möglichkeit der Nr. 7. 
Zulassung von Rechtsnachfolgern der in das Aktionärverzeichnis aufgenommenen 
Personen in der Generalversammlung, wobei nach richtiger Ansicht die Zulassung 
dem Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung unterlag und durch Abschluß des 
Gesellschaftsvertrags mit den Zugelassenen deren Rechtsvorgänger frei wurden 
(Ring A.G. S. 264ff.). Ob Rechtsnachfolger von Gründern zuzulassen seien, 
blieb zweifelhaft. Nach § 200 Abs. 2 können die Anteilsrechte vor der Eintragung 
der Gesellschaft in das Handelsregister mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft 
nicht übertragen werden. Demgemäß darf für die Errichtungsversammlung eine 
Ubertragung von Anteilsrechten nicht Berücksichtigung finden. Der Rechtsübergang 
infolge Anfalls einer Erbschaft wird hiervon nicht betroffen (Denkschr. S. 3201). 
Auch Erben von Gründern sind zuzulassen. Für das Stimmrecht von Erben ist 
5 225 Abs. 1 maßgebend. 
8. Errichtungsbeschluß. Die Beschlußfassung betrifft die Frage, ob die Ge- Nr. 8. 
sellchaft zu errichten sei oder nicht. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ent- 
cheidet (& 251). Abgestimmt wird nach Aktienbeträgen, wie während des Bestehens 
der Gesellschaft (§ 252). Angenommen ist die Errichtung nur, wenn die bejahende 
Mehrheit mindestens nach Köpfen ¼ der in dem Verzeichnis (§ 195 Abs. 2 Z. 3) 
aufgeführten Aktionäre — wobei Erben nur für die aufgeführten zählen — und 
nach Aktienbeträgen ¼ des Neungrundkapitals (§ 182 Abs. 2 Z. 3) ohne Rücksicht 
auf die Einzahlung umfaßt. Sind bei der Abstimmung Aktionäre beteiligt, die 
Sachen einbringen oder überlassen, besondere Vorteile oder Gründervergütung haben 
sollen (5 186), so ist nach neuer Vorschrift weiteres Erfordernis für die Annahme 
der Errichtung, daß von den abgegebenen Stimmen der übrigen unbefangenen
	        
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