5 196 (Nr. 13), § 197, § 198 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 43
13. Das ältere Recht des G. von 1884 ist mannigfach abgeändert. Insbe-
sondere war nach ihm die Mitwirkung von Rechtsnachfolgern der im Aktionär-
verzeichnis aufgeführten Personen zulässig (oben Nr. 7) und eine Bestimmung
gleich der jetzigen in §5 196 Abs. 4 Satz 2 nicht vorhanden. Für die Errichtungs-
versammlung einer vor dem 1. Jan. 1900 wirksam angemeldeten Gesellschaft bleibt,
auch wenn sie nach diesem Tag abgehalten wird, der Art. 210 a: maßgebend
(E. H.G. B. Art. 23).
197.
Soweit nicht in den §§ 190, 196 ein anderes bestimmt ist, finden
auf die Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung der Gesell-
schaft stattfindenden Generalversammlungen die Vorschriften entsprechende
Anwendung, welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind.
Entw. 1 §. 183 II § 195; A. D. H.G.B. Art. 210 b.7
Das Gesetz erkennt Generalversammlungen vor Eintragung der
Gesellschaft schlechthin an. Geboten sind solche bei der Stufengründung für die
Wahl des Aufsichtsrats (unter Umständen des Vorstands) und die Errichtung selbst
(5 190 Abs. 2, 3, 196). Auf die Berufung und Beschlußfassung finden die far die
eingetragene Gesellschaft geltenden Regeln nur entsprechende Anwendung. Deshalb
entfallen Vorschriften, die offenbar ausschließlich auf die Zeit nach der Eintragung
berechnet sind; so diejenigen über Aktienhinterlegung, da Aktienurkunden vor der
Eintragung nicht bestehen dürfen (§ 200 Abs. 2, 209 Abs. 2). Im übrigen macht
es keinen Unterschied, ob die Regeln im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag enthalten
sind. Namentlich sind die Bestimmungen über die Befugnis zur Berufung, die
Berufungsform und frist (ogl. Kammerger. in Entsch. F. G. VI S. 181 = Johow-
Ring XXXI A58), das Stimmrecht schon für die Vorversammlungen maßgebend.
Da das Gesetz nicht abweichend bestimmt, hat ein Aktionärbruchteil das Berufungs-
recht nach § 254. An sich müßten, da die Beschlußfassung und das betreffende An-
fechtungsrecht (§5 271 ff.) nicht zu trennen sind, auch die Beschlüsse der Vor-
versammlungen der Anfechtung unterliegen (vgl. Kammerger. a. a. O.). Hinsichtlich
der Errichtungsversammlung nimmt das Gesetz diesen Standpunkt nicht ein (Nr. 12
zu § 196). Denn andernfalls hätte die Anfechtung der Gesellschaft und damit die-
jenige des Errichtungsbeschlusses nicht wie geschehen in § 309 besonders geregelt
werden können. (Ahnl. Makower Anm. IIb, Pinner Anm. 6; gegen jede An-
Echung. der Beschlüsse von Vorversammlungen K. Lehmann in Ihering XXXIII
S. 414 ff.).
=
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§ 198.
Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind die
Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens,
die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Feststellung des Gesellschafts-
vertrags und die Mitglieder des Vorstands anzugeben.
Enthält der Gesellschaftsvertrag besondere Bestimmungen über die
Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugnis der Mitglieder des
Vorstands oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind
auch diese Bestimmungen einzutragen.
Entw. 1 § 184, II1 § 196; Denkschr. I S. 127, 128, II S. 3201, 3202; A. D.
H.G.B. Art. 210 Abf. 1.
1. Eintragung der Gesellschaft. Nicht mehr der Gesellschaftsvertrag wie früher,
sondern die Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung
hat die hervorgehobenen Punkte zu umfassen. Sie soll weiter nach D. F.G.G. J§ 130
den Tag, an dem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen
Beamten versehen sein. «
Nr. 13.
Nr. 1.