Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 3. 
Nr. 4. 
Nr. 5. 
46 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. §5 200 (Nr. 2—5). 
S. 487 und Brand Nr. 23). Vorher können Geschäfte im Namen der Aktiengesellschaft 
nur als einer künftigen geschlossen werden. In Betracht kommen u. a. die Geschäfte 
wegen Sachübernahmen und Gründerbelohnungen (5 186, vgl. R.G.8. XXXII 
S. 98, R. S. Str. XXXVI, 69); die Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern 
(O. L.G. Köln bei Kaufmann VII S. 128; vgl. O.L.G. Frankfurt im Recht 1907, 
1273). Inwieweit solche Geschäfte für und gegen die Aktiengesellschaft wirksam 
werden können, bestimmt sich nach den Vorschriften des Aktienrechts; stehen dess 
nicht entgegen, so erlangt das Geschäft durch die Eintragung der Gesellscha 
Wirkung. Die Haftung der Namens der künftigen Gesellschaft Handelnden unter- 
steht nicht besonderen aktienrechtlichen Grundsätzen. Aus Geschäften, die im Namen 
der Gesellschaft als einer bestehenden vor der Eintragung geschlossen sind, haften 
die Handelnden persönlich und als Gesamtschuldner. Der Satz stimmt im wesent- 
lichen mit B.G.B. 5 54 Abs. 2 überein, schließt aber als besondere aktienrechtliche 
Vorschrift dessen Anwendbarkeit aus. Er enthält nicht eine Anwendung der Vor- 
schrift über Vertretung ohne Vertretungsmacht (B.G.B. 179). Die aus dem 
alten H. G. B. stammende Bestimmung sollte verhüten, daß die Aktiengesellschaft vor 
erteilter landesherrlicher Genehmigung ihre Geschäfte beginne (Mot. z. Preuß. 
Entw. S. 91). Sie trägt auch unter dem jetzigen Recht, wo das Registergericht 
entscheidende staatliche Behörde ist, den Charakter der handelspolitischen Strafnorm. 
Deshalb besteht die Haftung auch, wenn der Dritte um die Nichteintragung weiß 
(ogl. Renaud A.-G. S. 394 d., K. Lehmann A. G. 1 S. 441 f., R.G.3. XLVII Nr. 1, 
LV. S. 305, LXX S. 298, dagegen Behrend S. 755) und trotz Genehmigung der 
eingetragenen Gesellschaft R.G.Z. LXII S. 404; letzterenfalls entsteht Gesamtschuld- 
verhälinss R.G.Z. LXXII S. 406. Und sie besteht ohne Rücksicht darauf, ob die Ein- 
tragung nachher erfolgt oder nicht (R.G.Z. I.XX S. 298). Selbstverständlich kann die 
Haftung vertragsmäßig ausgeschlossen werden (R.G.Z. XXXII S. 99, XLVII Nr. 1; 
O.L. G. Dresden in Seuffert LXV, 338, R. G. bei Holdheim 1907 S. 46). Die Haftun 
wird nach Analogie von B.G.B. 8 179 Abs. 1 auf Erfüllung oder Schadensersatz na 
Wahl des andern Teiles gehen, ihr näherer Inhalt bestimmt sich nach dem Rechts- 
eschäft, das bei normaler Lage zwischen der A.G. und dem Dritten zu Stande ge- 
ommen wäre, z. B. für die Verjährung (R.G.Z. LXXV, 203, vgl. O. L. G. München in 
Seuff. Bl. 73, 252). Nur wer selbst für die nicht eingetragene Gesellschaft als be- 
stehende handelt, haftet so; nicht wer, ohne hervorzutreten, mit dem Handelnden ein- 
verstanden ist (anders Prot. S. 1450, vgl. S. 1039 und R.G.Z. LV. Nr. 72, wonach auch 
Gründer und Aktienzeichner, mit deren Einverständnis vor der Eintragung die 
Geschäfte abgeschlossen werden, haftbar sind. Val. R.G.3. LXX S. 301 ff., O.L.G. 
Stuttgart in O. L.G. Rspr. VI S. 28). Nachträgliche Zustimmung genühgt jedenfalls 
nicht (R.G. im Recht 1909 Nr. 1198; O. L.G. Dresden in O.L.G. Rspr. XIV, 362). 
Nicht fällt unter § 200 Abs. 1 eine Beredung der Gründer untereinander und die 
Ermächtigung eines Dritten, für sie aufzutreten (R.G. in Jur. Woch. 1901 
S. 253), ebensowenig das Verhältnis der Zeichner zu den Gründern und gewählten 
Organen der A.G. vor der Eintragung. 
3. Ubertragung der Anteilsrechte findet nach neuer Bestimmung vor Eintragung 
der Gesellschaft mit Wirkung ihr gegenüber nicht statt. Dies bezieht sich nur au 
rechtsgeschäftliche Vornahmen. Der Erwerb durch Erbgang wird hiervon nicht 
betroffen. Die Gesellschaft ist zu keiner Zeit in der Lage, den betreffenden Erwerber 
auf Grund der verfrühten Ubertragung als Aktionär anzuerkennen. Dagegen hat 
der Erwerber nach Eintragung der Gesellschaft das Recht, von dem Veräußerer 
die Ubertragung der entsprechenden Mitgliedschaft zu verlangen (Denkschr.). Aber 
auch ohnedies schuldet der Veräußerer seine Bezüge aus der Aktie dem Erwerber. 
Es ist deshalb richtig, daß der Vertrag unter seinen Parteien gilt (a. M. Staub- 
Pinner Anm. 15). 
4. Vor der Eintragung können auch keine Aktien und Interimsscheine aus- 
gegeben werden (vgl. Nr. 4 zu § 209). 
5. Das ältere Recht stimmte mit Abs. 1 und den Schlußworten des Abs. 2 
überein. Dagegen ist Abs. 2 insoweit neu, als er die Ubertragung der Anteilsrechte 
vor Eintragung der Gesellschaft ausschließt. Die abweichend hiervon erfolgte Uber- 
tragung ist gültig, wenn die Gesellschaft vor dem 1. Januar 1900 eingetragen, auch 
wohl zufolge E. H.G. B. Art. 23, wenn die Gesellschaft erst nach diesem Tage ein- 
getragen, aber vorher wirksam angemeldet war.
	        
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