5202 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 51
Schmidt S.öff.). Ebensowenig ist ein Anspruch der Gesellschaftsgläubiger aus
der Gründung neben dem Anspruch der Gesellschaft zuzulassen, weil die Gesellschaft
auch die Interessen ihrer Gläubiger zu wahren hat und keine Doppelhaftung aus
der nämlichen Ursache anzunehmen ist. Außerhalb des geregelten Gebiets hat die
Gesellschaft, deren außervertragliche Ansprüche insoweit erschöpfend bestimmt sind,
keine derartigen Ansprüche gegen die Gründer und Gründergenossen als solche
Bayer. Obst. L. G. bei mV1 LXIV S. 161, H. Jacobi in L.Z. 1909 S. 222).
Wohl aber können die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger außerhalb dieses Gebiets
außervertragliche Ansprüche nach Maßgabe des B. G. B. verfolgen (vgl. R.G.B
XXXIX S. 246ff.). Insoweit es sich um vertragsmäßige Ansprüche gegen die
Gründer und Gründergenossen handelt, treffen die § 202ff. überhaupt nicht zu.
be Haftung der Gründer. A. Wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von
ngaben.
a) Welche Angaben verhaften, ist gesetzlich festgelegt. Nur die, welche
über die hervorgehobenen Tatsachen zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister gemacht sind. Danach verpflichten nicht beliebige von den
Gründern als solchen vor der Eintragung abgegebene Erklärungen, insbesondere Zu-
sagen gegenüber Mitgründern (Bayer. Oberst. Ldg. in Seuffert LXIV Nr. 76), sondern
nur scche, welche für das Registergericht abgegeben sind, um die Eintragung der
Gesellschaft herbeizuführen. Grundlage für die Haftung ist die Anmeldung mit
ihren Anlagen (§ 195), namentlich auch die Gründererklärung des §5 191 (R.G. Z.
XXVI S. 41f., R.G. Straff. XVIII S. 111 ff.) sowie etwaige Ergänzungen (Staub-
Pinner Anm. 6, viel zu weitgehend Makower Anm. IIa). Unerheblich ist, ob die
Angaben über die Zeichnung, die Einzahlung, die Sondervorteile und den Gründungs-
aufwand, die Sacheinlagen und übernahmen erforderlich waren oder nicht, ob sie
in nötigen oder in Überflüssigen Anlagen enthalten sind, ob sie sich unmittelbar oder
mittelbar auf die bezeichneten Punkte beziehen (landers Staub- Pinner Anm. 6;
Behrend S. 760, Pinner Anm. III 1, Rudorff S. 157, welche Verantwortung nur
für die gesetzlich erforderlichen Angaben annehmen, z. T. auch Brand Nr.III). Dagegen
verhaften nach Maßgabe des Aktienrechts nicht Angaben, welche die hervorgehobenen
Punkte nicht betreffen, so Mitteilungen über Rentabilität oder Konzessionierung des
Unternehmens bei einer Geldgründung im Gegensatz zu solchen Angaben betreffs
eines übernommenen Werkes (vgl. Begründung 1884 S. 120, die aber auch Angaben
über Eigenschaften erworbener Sachen von der Haftung ausschließen will; z. T.
anders Staub-Pinner a. a. O.).
b) Wofür gehaftet wird, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen
Vorschriften des B.G.B. über Schadenersatz (5§ 249 ff.). Namentlich umfaßt der zu
ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn (5 252). Unanwendbar erscheint
die Vorschrift über das Mitverschulden des Beschädigten (§ 254), da die §§ 202 ff.
H. G. B. gerade bezwecken, die Aktiengesellschaften gegen Verschuldungen derjenigen,
die sie bei ihrer Schöpfung repräsentieren, zu sichern.
Neben diesen allgemeinen Vorschriften besteht aber aktiengesellschaftliches
Sonberrecht, um die Schwierigkeiten der Schadensermittlung für die Hauptfälle zu
eseitigen:
Einmal für den Fall der Nichtdeckung des Grundkapitals. Ist dasselbe
nicht voll übernommen und gezeichnet, so müssen die Gründer für den fehlenden
Betrag als Aktionäre eintreten. Dies ist wörtlich nur für die Zeichnung bei der
Stufengründung bestimmt, gilt aber sinngemäß für die Ubernahme bei dieser und
bei der Einheitsgründung. Die dergestalt in Anspruch genommenen Gründer sind
verpflichtet, aber auch berechtigt wie Zeichner. Haben die Gründer für die Aktien
irgend wann Abnehmer gefunden, so sind sie Zeichner, die Abnehmer ihre Rechts-
nachfolger, die Gründer also nur haftbar wie Rechtsvorgänger von Aktionären
überhaupt (Schmidt S. 35f.).
Sodann für den Fall fehlender Einzahlungen. Die Gründer haben
dieselben zu leisten. Entscheidend ist die Angabe gemäß § 195 Abs. 3. Auf die später
zu leistenden Beträge erstreckt sich die Haftung selbstverständlich nicht (Bericht 1884
S. 12). Der Gründer wird gegen denjenigen, für welchen er zahlt, mangels anderer
zutreffender Grundsätze des B.G.B. nur den Anspruch aus ungerechtfertigter Be-
reicherung haben (S§ 812 f., Pinner Anm. III 2, Staub--Pinner Anm. 10).
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