Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5202 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 51 
Schmidt S.öff.). Ebensowenig ist ein Anspruch der Gesellschaftsgläubiger aus 
der Gründung neben dem Anspruch der Gesellschaft zuzulassen, weil die Gesellschaft 
auch die Interessen ihrer Gläubiger zu wahren hat und keine Doppelhaftung aus 
der nämlichen Ursache anzunehmen ist. Außerhalb des geregelten Gebiets hat die 
Gesellschaft, deren außervertragliche Ansprüche insoweit erschöpfend bestimmt sind, 
keine derartigen Ansprüche gegen die Gründer und Gründergenossen als solche 
Bayer. Obst. L. G. bei mV1 LXIV S. 161, H. Jacobi in L.Z. 1909 S. 222). 
Wohl aber können die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger außerhalb dieses Gebiets 
außervertragliche Ansprüche nach Maßgabe des B. G. B. verfolgen (vgl. R.G.B 
XXXIX S. 246ff.). Insoweit es sich um vertragsmäßige Ansprüche gegen die 
Gründer und Gründergenossen handelt, treffen die § 202ff. überhaupt nicht zu. 
be Haftung der Gründer. A. Wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit von 
ngaben. 
a) Welche Angaben verhaften, ist gesetzlich festgelegt. Nur die, welche 
über die hervorgehobenen Tatsachen zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft 
in das Handelsregister gemacht sind. Danach verpflichten nicht beliebige von den 
Gründern als solchen vor der Eintragung abgegebene Erklärungen, insbesondere Zu- 
sagen gegenüber Mitgründern (Bayer. Oberst. Ldg. in Seuffert LXIV Nr. 76), sondern 
nur scche, welche für das Registergericht abgegeben sind, um die Eintragung der 
Gesellschaft herbeizuführen. Grundlage für die Haftung ist die Anmeldung mit 
ihren Anlagen (§ 195), namentlich auch die Gründererklärung des §5 191 (R.G. Z. 
XXVI S. 41f., R.G. Straff. XVIII S. 111 ff.) sowie etwaige Ergänzungen (Staub- 
Pinner Anm. 6, viel zu weitgehend Makower Anm. IIa). Unerheblich ist, ob die 
Angaben über die Zeichnung, die Einzahlung, die Sondervorteile und den Gründungs- 
aufwand, die Sacheinlagen und übernahmen erforderlich waren oder nicht, ob sie 
in nötigen oder in Überflüssigen Anlagen enthalten sind, ob sie sich unmittelbar oder 
mittelbar auf die bezeichneten Punkte beziehen (landers Staub- Pinner Anm. 6; 
Behrend S. 760, Pinner Anm. III 1, Rudorff S. 157, welche Verantwortung nur 
für die gesetzlich erforderlichen Angaben annehmen, z. T. auch Brand Nr.III). Dagegen 
verhaften nach Maßgabe des Aktienrechts nicht Angaben, welche die hervorgehobenen 
Punkte nicht betreffen, so Mitteilungen über Rentabilität oder Konzessionierung des 
Unternehmens bei einer Geldgründung im Gegensatz zu solchen Angaben betreffs 
eines übernommenen Werkes (vgl. Begründung 1884 S. 120, die aber auch Angaben 
über Eigenschaften erworbener Sachen von der Haftung ausschließen will; z. T. 
anders Staub-Pinner a. a. O.). 
b) Wofür gehaftet wird, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen 
Vorschriften des B.G.B. über Schadenersatz (5§ 249 ff.). Namentlich umfaßt der zu 
ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn (5 252). Unanwendbar erscheint 
die Vorschrift über das Mitverschulden des Beschädigten (§ 254), da die §§ 202 ff. 
H. G. B. gerade bezwecken, die Aktiengesellschaften gegen Verschuldungen derjenigen, 
die sie bei ihrer Schöpfung repräsentieren, zu sichern. 
Neben diesen allgemeinen Vorschriften besteht aber aktiengesellschaftliches 
Sonberrecht, um die Schwierigkeiten der Schadensermittlung für die Hauptfälle zu 
eseitigen: 
Einmal für den Fall der Nichtdeckung des Grundkapitals. Ist dasselbe 
nicht voll übernommen und gezeichnet, so müssen die Gründer für den fehlenden 
Betrag als Aktionäre eintreten. Dies ist wörtlich nur für die Zeichnung bei der 
Stufengründung bestimmt, gilt aber sinngemäß für die Ubernahme bei dieser und 
bei der Einheitsgründung. Die dergestalt in Anspruch genommenen Gründer sind 
verpflichtet, aber auch berechtigt wie Zeichner. Haben die Gründer für die Aktien 
irgend wann Abnehmer gefunden, so sind sie Zeichner, die Abnehmer ihre Rechts- 
nachfolger, die Gründer also nur haftbar wie Rechtsvorgänger von Aktionären 
überhaupt (Schmidt S. 35f.). 
Sodann für den Fall fehlender Einzahlungen. Die Gründer haben 
dieselben zu leisten. Entscheidend ist die Angabe gemäß § 195 Abs. 3. Auf die später 
zu leistenden Beträge erstreckt sich die Haftung selbstverständlich nicht (Bericht 1884 
S. 12). Der Gründer wird gegen denjenigen, für welchen er zahlt, mangels anderer 
zutreffender Grundsätze des B.G.B. nur den Anspruch aus ungerechtfertigter Be- 
reicherung haben (S§ 812 f., Pinner Anm. III 2, Staub--Pinner Anm. 10). 
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Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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