Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 202 (Nr. 5—9). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 1. Titel. 53 
Verantwortlichkeit, wie fie bereits durch ungewöhnliche Umstände von selbst eintreten 
kann (RO.H.G. XV S. 177 ff.), ist statthaft. 
C. Wegen Zahlungsunfähigkeit von Aktionären. Die Gründer haften endlich 
für Ausfälle, die durch von ihnen gekannte Zahlungsunfähigkeit von Aktionären 
entstanden sind. Aber nur diejenigen Gründer, welche die Zahlungsunfähigkeit 
kannten. In Betracht kommen lediglich Ausfälle bei Erfüllung der aus der Aktien- 
übernahme oder zeichnung sich ergebenden Verpflichtung. Entstanden ist der Aus- 
fall erst, wenn alle sonst zulässigen Mittel, den Betrag auf die Aktien zu erlangen, 
erschöpft sind; es muß also vorher Deckung durch Ausschluß des gegenwärtigen 
Aktionärs, durch Rückgriff auf seine Vormänner und durch Verkauf von Aktien ver- 
sucht sein (§§ 219 ff.). Klage und Zwangsvollstreckung gegen den ersten Aktionär ist 
nicht erforderlich (Begründung 1884 S. 123). Die unrealisierbare Aktie gebührt 
dem zahlenden Gründer. Nur für den durch Zahlungsunfähigkeit entstandenen 
Ausfall ist zu haften. Wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, bestimmt sich nach 
konkursrechtlichen Grundsätzen. Auf Vermögenszulänglichkeit oder unzulänglichkeit 
kommt es danach nicht an (val. R.G. Strafs. III S. 195). Die Haftung tritt nur 
bei Kenntnis der Hahlungsunfähigkeit, nicht schon dann ein, wenn bei gehöriger 
Prlfung die Zahlungeunfäh gkeit hätte bemerkt werden müssen. Nach frü- 
erem Rechte war für die Kenntnis der Zeitpunkt der Anmeldung des Ge- 
ellschaftsvertrags maßgebend. Jetzt ist an dessen Stelle der Zeitpunkt der Annahme 
er Beteiligung des Aktionärs gesetzt, nach der Denkschrift, weil die Gründer bei 
der Anmeldung der Gesellschaft regelmäßig nicht mehr in der Lage seien, eine Be- 
teiligung zurückzuweisen. Bei der Einheitsgründung entscheidet danach, wann der 
betresfende Gründer in einer Verhandlung nach Maßgabe der §§ 182, 188 sich mit 
der Beteiligung des Zahlungsunfähigen einverstanden erklärt, indem er sich ihm als 
Genossen anträgt (Nr. 3 zu § 188), bei der Stufengründung hinsichtlich der von 
Gründern übernommenen Aktien derselbe Zeitpunkt, hinsichtlich der gezeichneten 
Aktien aber die Zuteilung der Aktien durch den Gründer und mangels solcher Zu- 
teilung die Einreichung des Aktionärverzeichnisses bei der Anmeldung, da in diesen 
Akten die verbindliche Erklärung des Gründers liegt, den Betreffenden zum Ver- 
tragsschluß zuziehen zu wollen (Nr. 1 zu § 196). Der Beweis der gekannten 
Zahlungsunfähigkeit ist gegen den belangten Gründer zu führen. 
3. Haftung der Gründergenossen. Neben den Gründern haften, und zwar 
wiederum mit ihnen als Gesamtschuldner (oben Nr. 5). 
a) Zunächst der Empfänger verheimlichten Gründungsaufwands 
bei Vorsatz mindestens eines Gründers und des Empfängers. Die Gründer stehen 
bei Nichtangabe von Gründungsaufwand für Vorsatz und Fahrlässigkeit ein. Die 
Empfänger nur bei Verheimlichung, also vorsätzlichem Handeln, und zwar, wie der 
Zusammenhang mit Abst. 1 ergibt, von Gründern. Verheimlichung ist bei der er- 
kennbaren Beziehung des Abs. 4 zu strafrechtlichen Normen im Sinne derselben 
(Str. G. B. 85 259, 285, K.O. §§ 239 Z. 1, 242 Z. 1) als bewußtes Verhindern des 
Wissens Anderer um die öffentlich zu bekennende Aufwendung zu erklären. Die 
mit dieser Willensrichtung erfolgte Nichtaufnahme in die allgemeine oder besondere 
Aufwandsberechnung genügt. Der Empfänger haftet, wenn er zur Empfangszeit 
wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Nichtaufnahme erfolgt 
war oder erfolgen sollte, weil Gründer das Wissen um die Vergütung Anderen 
entziehen wollten. Nach den Umständen annehmen müssen bedeutet trotz Kenntnis 
der Umstände fahrlässig nicht annehmen (B.G. B. 5 122 Abs. 2, vgl. R.G. Straff. II 
S. 143f., XXV S. 222, aber auch VII S. 86f.). 
b) Weiter der Dritte, der zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt 
hat. Er muß mitgewirkt (Str. G. B. § 259 vergl. 36 243 Z. 6, 285), also ein 
positives Handeln, eine wahre Mittätigkeit zur Durchsetzung des verbotenen Zweckes 
entwickelt haben (R.G. Straff. V S. 243). Er muß wissentlich mitgewirkt (Str.G.B. 
5 257), also um die vorsätzliche Nichtaufnahme der Vergütung gewußt und mit be- 
wußtem Willen an dem schädigenden Verhalten teilgenommen haben (z. B. Vor- 
stands- und Aufsichtsratsmitglieder, auch sonstige Angestellte, welche die Vergütung 
nicht in das Aufwandsverzeichnis aufnehmen oder sie auszahlen). 
c) Endlich der Dritte, der zur böslichen Schädigung durch Sach- 
einlagen oder -übernahmen wissentlich mitgewirkt hat. Die Böslichkeit 
mindestens eines Gründers und die Schädigung der Gesellschaft zufolge derselben 
  
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        
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