Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 1. 
Nr. 2. 
66 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 211 (Nr. 1—3), § 212. 
§ 211. 
Die Verpflichtung des Aktionärs zur Leistung von Kapitaleinlagen 
wird durch den Nennbetrag der Aktie und, falls der Ausgabepreis höher 
ist, durch diesen begrenzt. 
Entw. 1 §5 197 Abs. 1, I1 8 209; Denkschr. 1 S. 133, II S. 3204; A.D.H.G.B. 
Art. 219 Abs. 1. 
1. Kapitaleinlage und sonstige Leistungen. Das frühere Recht stellte die 
Aktiengesellschaft ganz auf das Grundkapital. Eine Aktiengesellschaft bestand, wenn 
alle Gesellschafter nur in Geld bestimmte Einlagen zu leisten hatten, und die 
Summe dieser Einlagen wurde durch das Grundkapital ausgedrückt (Art. 207). 
Die Verpflichtung des Aktionärs über den auf ihn zufolge der Uebernahme von 
Teilen des Grundkapitals entfallenden Betrag hinaus hatte innerhalb des Aktien- 
rechts nur insofern Raum, als das Gesetz eine Ausgabe der Aktien über den Nenn- 
betrag zuließ. Das jetzige Recht nimmt einen wesentlich veränderten Standpunkt 
ein. Je nach dem Gesellschaftsvertrag bezeichnet das Grundkapital, was sämtliche 
Aktionäre überhaupt oder was sie hauptsächlich zu leisten haben. Das neue Gesetz 
läßt nämlich neben der Verpflichtung zur Erschöpfung des Grundkapitals und 
eines etwaigen Kapitalliberbetrages (5 184 Abs. 2) die Verpflichtung zu wieder- 
kehrenden, nicht kapitalistischen Leistungen zu (§ 212). Trotzdem ruht die Aktien= 
gesellschaft weiter auf dem Grundkapital. Aktionär ist, wer sich mit Einlagen auf 
dieses Kapital beteiligt (§ 178). Nach Maßgabe der Kapitaleinlagen bestimmt sich 
die Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zufolge & 212 ist gegenüber derjenigen auf 
Leistung des einem Teile des Grundkapitals entsprechenden Betrags nur Neben- 
verpflichtung. 
2. Begrenzung der Pflicht zur Kapitaleinlage. Die Verpflichtung der Aktionäre 
zur Leistung von Kapitaleinlagen wird durch den Nenn- oder höheren. Ausgabe- 
betrag der Aktie bestimmt. Jeder Aktionär hat diesen Betrag zufolge Ubernahme 
oder Zeichnung bar oder unbar zu leisten. Die Leistung erfolgt gehörig erst in 
Gemäßheit der Einforderung (R.G.Z. XVIII S. 5). Nach Entstehung der Gesellschaft 
braucht sie nur gegen eine entsprechend bewertete Aktienurkunde zu erfolgen (Nr. 3 
zu § 179). 
Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung von Kapitaleinlagen wird aber 
auch durch den Nenn, oder höheren Ausgabebetrag der Aktie begrenzt. Kapital- 
einlage bedeutet Einlage auf das Grundkapital (§ 178), wobei allerdings dem 
letzteren der etwaige Gesamtüberbetrag (5 184 Abs. 2) zuzusetzen ist. Insoweit ist 
die Verpflichtung unverrückbar beschränkt. Der Aktionär kann auch mit seinem 
Willen nicht zu einer größeren Kapitaleinlage verpflichtet werden (vgl. R.G. Z. XVII 
S. 14f., XIX S. 110, XXI S. 156 ff., XXVI S. 88f.). Bestände Vertragsfreiheit, 
so hätte es der Zulassung weiterer Verpflichtungen im §& 212 (vgl. § 218 Abs. 2) 
nicht bedurft. Kraft öffentlich zwingenden Rechtes ist die Verpflichtung zu Geld- 
oder anderen Leistungen nur nach Maßgabe der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen 
zulässig (vgl. Nr. 10 zu § 2129. ·» 
Nur daß der Aktionär nicht zu mehr verpflichtet werden kann, ergibt sich 
indessen aus dem Gesetz. Mehr ohne Verpflichtung leisten kann er, insbesondere 
um dadurch einen der Gesellschaft oder ihm drohenden Nachteil abzuwenden (Nr. 4 
  
zu § 185). 
3. Für ältere Gesellschaften bestimmt sich die Verpflichtung des Aktionärs 
nach früherem Recht. Doch kann die Gesellschaft unter der Herrschaft des neuen 
Gesetzes sich dem § 211 dahin unterwerfen, daß die Begrenzung der Verpflichtung 
der Aktionäre durch den Nenn- oder höheren Ausgabebetrag der Aktie nur in bezug 
auf die Kapitaleinlagen gelten soll. Mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre 
läßt sich also die weitere Verpflichtung gemäß § 212 einführen. 
8 212. 
Neben den Kapitaleinlagen kann im Gesellschaftsvertrage den Aktio- 
nären die Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden
	        
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