Nr. 1.
Nr. 2.
66 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 211 (Nr. 1—3), § 212.
§ 211.
Die Verpflichtung des Aktionärs zur Leistung von Kapitaleinlagen
wird durch den Nennbetrag der Aktie und, falls der Ausgabepreis höher
ist, durch diesen begrenzt.
Entw. 1 §5 197 Abs. 1, I1 8 209; Denkschr. 1 S. 133, II S. 3204; A.D.H.G.B.
Art. 219 Abs. 1.
1. Kapitaleinlage und sonstige Leistungen. Das frühere Recht stellte die
Aktiengesellschaft ganz auf das Grundkapital. Eine Aktiengesellschaft bestand, wenn
alle Gesellschafter nur in Geld bestimmte Einlagen zu leisten hatten, und die
Summe dieser Einlagen wurde durch das Grundkapital ausgedrückt (Art. 207).
Die Verpflichtung des Aktionärs über den auf ihn zufolge der Uebernahme von
Teilen des Grundkapitals entfallenden Betrag hinaus hatte innerhalb des Aktien-
rechts nur insofern Raum, als das Gesetz eine Ausgabe der Aktien über den Nenn-
betrag zuließ. Das jetzige Recht nimmt einen wesentlich veränderten Standpunkt
ein. Je nach dem Gesellschaftsvertrag bezeichnet das Grundkapital, was sämtliche
Aktionäre überhaupt oder was sie hauptsächlich zu leisten haben. Das neue Gesetz
läßt nämlich neben der Verpflichtung zur Erschöpfung des Grundkapitals und
eines etwaigen Kapitalliberbetrages (5 184 Abs. 2) die Verpflichtung zu wieder-
kehrenden, nicht kapitalistischen Leistungen zu (§ 212). Trotzdem ruht die Aktien=
gesellschaft weiter auf dem Grundkapital. Aktionär ist, wer sich mit Einlagen auf
dieses Kapital beteiligt (§ 178). Nach Maßgabe der Kapitaleinlagen bestimmt sich
die Mitgliedschaft. Die Verpflichtung zufolge & 212 ist gegenüber derjenigen auf
Leistung des einem Teile des Grundkapitals entsprechenden Betrags nur Neben-
verpflichtung.
2. Begrenzung der Pflicht zur Kapitaleinlage. Die Verpflichtung der Aktionäre
zur Leistung von Kapitaleinlagen wird durch den Nenn- oder höheren. Ausgabe-
betrag der Aktie bestimmt. Jeder Aktionär hat diesen Betrag zufolge Ubernahme
oder Zeichnung bar oder unbar zu leisten. Die Leistung erfolgt gehörig erst in
Gemäßheit der Einforderung (R.G.Z. XVIII S. 5). Nach Entstehung der Gesellschaft
braucht sie nur gegen eine entsprechend bewertete Aktienurkunde zu erfolgen (Nr. 3
zu § 179).
Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung von Kapitaleinlagen wird aber
auch durch den Nenn, oder höheren Ausgabebetrag der Aktie begrenzt. Kapital-
einlage bedeutet Einlage auf das Grundkapital (§ 178), wobei allerdings dem
letzteren der etwaige Gesamtüberbetrag (5 184 Abs. 2) zuzusetzen ist. Insoweit ist
die Verpflichtung unverrückbar beschränkt. Der Aktionär kann auch mit seinem
Willen nicht zu einer größeren Kapitaleinlage verpflichtet werden (vgl. R.G. Z. XVII
S. 14f., XIX S. 110, XXI S. 156 ff., XXVI S. 88f.). Bestände Vertragsfreiheit,
so hätte es der Zulassung weiterer Verpflichtungen im §& 212 (vgl. § 218 Abs. 2)
nicht bedurft. Kraft öffentlich zwingenden Rechtes ist die Verpflichtung zu Geld-
oder anderen Leistungen nur nach Maßgabe der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen
zulässig (vgl. Nr. 10 zu § 2129. ·»
Nur daß der Aktionär nicht zu mehr verpflichtet werden kann, ergibt sich
indessen aus dem Gesetz. Mehr ohne Verpflichtung leisten kann er, insbesondere
um dadurch einen der Gesellschaft oder ihm drohenden Nachteil abzuwenden (Nr. 4
zu § 185).
3. Für ältere Gesellschaften bestimmt sich die Verpflichtung des Aktionärs
nach früherem Recht. Doch kann die Gesellschaft unter der Herrschaft des neuen
Gesetzes sich dem § 211 dahin unterwerfen, daß die Begrenzung der Verpflichtung
der Aktionäre durch den Nenn- oder höheren Ausgabebetrag der Aktie nur in bezug
auf die Kapitaleinlagen gelten soll. Mit Zustimmung der betroffenen Aktionäre
läßt sich also die weitere Verpflichtung gemäß § 212 einführen.
8 212.
Neben den Kapitaleinlagen kann im Gesellschaftsvertrage den Aktio-
nären die Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden