Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 5. 
Nr. 6. 
Nr. 7. 
68 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 212 (Nr. 3—7). 
Lieferung beliebiger anderer Sachen, die Gewährung von Diensten, auch die Tätigkeit 
in Gesellschaftsangelegenheiten (vgl. aber unten Nr. 10) auszubedingen; zweifelhaft 
ist, ob auch Unterlassungen darunter fallen (dafür Leist S. 19, Ebert S. 64). 
Verschiedenheit des Inhalts der Leistungen schafft verschiedene Aktiengattungen. 
4. Wiederkehr der Leistungen. Die Leistungen müssen wiederkehrende sein, 
sich nach feststellbaren Zeitabschnitten wiederholen. Die Folgerung, daß, wenn 
wiederkehrende Leistungen auferlegt werden können, die Auferlegung von einzelnen 
oder von mehreren bestimmten nicht wiederkehrenden Leistungen erst recht statthaft 
sei (so allgemein), ist unzutreffend. Das Bedürfnis ging nur auf Zulassung der 
Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen des Aktionärs. Die Ausnahmevorschrift 
ist als solche und nach der Entstehungsgeschichte streng auszulegen Insoweit die 
Auferlegung bestimmter ein= oder mehrmaliger Leistungen erwünscht erscheint, genügt 
der Sondervertrag. Ob mehrere einzelne oder ob wiederkehrende Leistungen ausbe- 
dungen sind, ist Tatfrage. » 
5. Bindung der Aktien. Die Ubertragung (worunter an sich nur Übertragung 
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen ist, a. A. Staub- Pinner Anm. 17) 
der Anteilrechte muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Die Ausgabe 
von Inhaberaktien wird hierdurch unmöglich (a. A. Ebert S. 111). Die Namensaktie 
kann nach Maßgabe des § 180 Abs. 3 Kleinaktie sein. Wer die Zustimmung erteilt, 
bestimmt sich unbeschadet des § 222 Abs. 4 zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. 
Schweigt er, so steht dem Vorstand die Befugnis zu. Eine Form für die Zustimmung 
ist gesetzlich nicht bestimmt (vgl. B. G.B. §5 182 Abs. 2). Nur die Ubertragung des 
Erwerb Anteilrechts, sei sie freiwillige, sei sie erzwungene, bedarf der Zustimmung. Der 
ohne besonderen Ubertragungsakt wird von der Vorschrift nicht betroffen. Wird 
die Zustimmung verweigert, so bleibt der Übertragende Aktionär (vgl. Nr. 4 zu 
§ 222). Im Gesellschaftsvertrag, aber nur in ihm kann bestimmt werden, daß die 
Zustimmung lediglich aus wichtigen Gründen verweigert werden darf. Führt der 
Gesellschaftsvertrag diese Gründe nicht auf, so entscheidet richterliches Ermessen. 
Hauptgrund ist natürlich die Unfähigkeit des Erwerbers, der Verpflichtung nachzu- 
kommen. Uber die Wirkung der Beschränkung auf das Pfandrecht Nr. 4 zu § 222. 
6 Inhalt der Aktienurkunden. Die Aktienurkunde muß den Inhalt der Ver- 
pflichtung und den Umfang der Leistungen enthalten. Als Folge des Unterlassens 
ist nicht Nichtigkeit angedroht, während das Gesetz diese Folge sonst hervorhebt 
(5 209). Auch bei Mangel der Urkunde besteht die Verpflichtung nach Maßgabe 
des Gesellschaftsvertrags für den ersten Aktionär, da dieser Mitglied wird, bevor 
die Aktienurkunde ausgegeben werden kann. Der von der Gesellschaft angenommene 
Rechtsnachfolger wird aber regelmäßig nur nach Maßgabe des Scheines haften; 
denn wenn er auch kraft eigenen Vertragsschlusses Mitglied wird (Nr. 2 zu § 222) so ist 
doch eben wegen § 212 Abs. 1 Satz 2 Grundlage seiner Verpflichtung mangels 
Sonderabrede der Inhalt des den Erwerb der Mitgliedschaft vermittelnden Scheines 
(so auch Pinner Anm. III 4, Makower Anm. Il; Staub- Pinner Anm. 25, 
a. A. Wolff in Festgabe für Wilke 348). Die Beschränkung in der Ubertragung 
braucht sich aus der Urkunde nicht zu ergeben. 
7. Erfüllung. Vertragsstrafen. Die Verpflichtung zur Erfüllung besteht nach 
Maßgabe des Gesellschaftsvertrags für die Dauer der Gesellschaft, auch im Stadium 
der Liquidation, soweit deren Zweck es erheischt (R.G.. LXXII S. 239). Auch hier muß 
gelten, daß, weil durch die Aktienübernahme oder zeichnung eine mit auf dieser 
Grundlage bestehende Aktiengesellschaft geschaffen wird, die Erklärung regelmäßig 
nach ihrer äußeren Erscheinung verhaftet; Willensmängel können nur nach den 
Grundsätzen vorgeschützt werden, die für die Ubernahme und Zeichnung Überhaupt 
gelten (Nr. 16 zu § 182; Staub-Pinner Anm. 20 vgl. O.L.G. Rostock in O.L.G. 
Rspr. XXII,12). Erfüllt der Schuldner nicht rechtzeitig, so steht er für die Folgen nach 
B. G. B. (bes. 5 286) ein. Im Gesellschaftsvertrag und nur in ihm können auch für 
Nicht oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung Vertragsstrafen festgesetzt 
werden (ogl. darüber Nr. 5 zu § 218). Die §§ 339 f., 342 B. G. B. behandeln nur 
die Fälle, in denen als Vertragsstrafe eine Leistung versprochen ist. Hierdurch wird 
indessen die Bestimmung einer Vertragsstrafe dergestalt, daß bei Nicht= oder nicht 
gehöriger Erfüllung Einziehung der Aktie erfolgt, nicht ausgeschlossen, unbeschadet 
der Anwendung des § 227 (vgl. R.G.Z. II S. 17f. a. A. Kammerger. in O.L.G. 
Rspr. II 233, Ritter Nr. 7, Lehmann, .G. II 374 Anm. 7, Staub-Pinner
	        
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