Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7.
68 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 212 (Nr. 3—7).
Lieferung beliebiger anderer Sachen, die Gewährung von Diensten, auch die Tätigkeit
in Gesellschaftsangelegenheiten (vgl. aber unten Nr. 10) auszubedingen; zweifelhaft
ist, ob auch Unterlassungen darunter fallen (dafür Leist S. 19, Ebert S. 64).
Verschiedenheit des Inhalts der Leistungen schafft verschiedene Aktiengattungen.
4. Wiederkehr der Leistungen. Die Leistungen müssen wiederkehrende sein,
sich nach feststellbaren Zeitabschnitten wiederholen. Die Folgerung, daß, wenn
wiederkehrende Leistungen auferlegt werden können, die Auferlegung von einzelnen
oder von mehreren bestimmten nicht wiederkehrenden Leistungen erst recht statthaft
sei (so allgemein), ist unzutreffend. Das Bedürfnis ging nur auf Zulassung der
Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen des Aktionärs. Die Ausnahmevorschrift
ist als solche und nach der Entstehungsgeschichte streng auszulegen Insoweit die
Auferlegung bestimmter ein= oder mehrmaliger Leistungen erwünscht erscheint, genügt
der Sondervertrag. Ob mehrere einzelne oder ob wiederkehrende Leistungen ausbe-
dungen sind, ist Tatfrage. »
5. Bindung der Aktien. Die Ubertragung (worunter an sich nur Übertragung
durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verstehen ist, a. A. Staub- Pinner Anm. 17)
der Anteilrechte muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Die Ausgabe
von Inhaberaktien wird hierdurch unmöglich (a. A. Ebert S. 111). Die Namensaktie
kann nach Maßgabe des § 180 Abs. 3 Kleinaktie sein. Wer die Zustimmung erteilt,
bestimmt sich unbeschadet des § 222 Abs. 4 zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag.
Schweigt er, so steht dem Vorstand die Befugnis zu. Eine Form für die Zustimmung
ist gesetzlich nicht bestimmt (vgl. B. G.B. §5 182 Abs. 2). Nur die Ubertragung des
Erwerb Anteilrechts, sei sie freiwillige, sei sie erzwungene, bedarf der Zustimmung. Der
ohne besonderen Ubertragungsakt wird von der Vorschrift nicht betroffen. Wird
die Zustimmung verweigert, so bleibt der Übertragende Aktionär (vgl. Nr. 4 zu
§ 222). Im Gesellschaftsvertrag, aber nur in ihm kann bestimmt werden, daß die
Zustimmung lediglich aus wichtigen Gründen verweigert werden darf. Führt der
Gesellschaftsvertrag diese Gründe nicht auf, so entscheidet richterliches Ermessen.
Hauptgrund ist natürlich die Unfähigkeit des Erwerbers, der Verpflichtung nachzu-
kommen. Uber die Wirkung der Beschränkung auf das Pfandrecht Nr. 4 zu § 222.
6 Inhalt der Aktienurkunden. Die Aktienurkunde muß den Inhalt der Ver-
pflichtung und den Umfang der Leistungen enthalten. Als Folge des Unterlassens
ist nicht Nichtigkeit angedroht, während das Gesetz diese Folge sonst hervorhebt
(5 209). Auch bei Mangel der Urkunde besteht die Verpflichtung nach Maßgabe
des Gesellschaftsvertrags für den ersten Aktionär, da dieser Mitglied wird, bevor
die Aktienurkunde ausgegeben werden kann. Der von der Gesellschaft angenommene
Rechtsnachfolger wird aber regelmäßig nur nach Maßgabe des Scheines haften;
denn wenn er auch kraft eigenen Vertragsschlusses Mitglied wird (Nr. 2 zu § 222) so ist
doch eben wegen § 212 Abs. 1 Satz 2 Grundlage seiner Verpflichtung mangels
Sonderabrede der Inhalt des den Erwerb der Mitgliedschaft vermittelnden Scheines
(so auch Pinner Anm. III 4, Makower Anm. Il; Staub- Pinner Anm. 25,
a. A. Wolff in Festgabe für Wilke 348). Die Beschränkung in der Ubertragung
braucht sich aus der Urkunde nicht zu ergeben.
7. Erfüllung. Vertragsstrafen. Die Verpflichtung zur Erfüllung besteht nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrags für die Dauer der Gesellschaft, auch im Stadium
der Liquidation, soweit deren Zweck es erheischt (R.G.. LXXII S. 239). Auch hier muß
gelten, daß, weil durch die Aktienübernahme oder zeichnung eine mit auf dieser
Grundlage bestehende Aktiengesellschaft geschaffen wird, die Erklärung regelmäßig
nach ihrer äußeren Erscheinung verhaftet; Willensmängel können nur nach den
Grundsätzen vorgeschützt werden, die für die Ubernahme und Zeichnung Überhaupt
gelten (Nr. 16 zu § 182; Staub-Pinner Anm. 20 vgl. O.L.G. Rostock in O.L.G.
Rspr. XXII,12). Erfüllt der Schuldner nicht rechtzeitig, so steht er für die Folgen nach
B. G. B. (bes. 5 286) ein. Im Gesellschaftsvertrag und nur in ihm können auch für
Nicht oder nicht gehörige Erfüllung der Verpflichtung Vertragsstrafen festgesetzt
werden (ogl. darüber Nr. 5 zu § 218). Die §§ 339 f., 342 B. G. B. behandeln nur
die Fälle, in denen als Vertragsstrafe eine Leistung versprochen ist. Hierdurch wird
indessen die Bestimmung einer Vertragsstrafe dergestalt, daß bei Nicht= oder nicht
gehöriger Erfüllung Einziehung der Aktie erfolgt, nicht ausgeschlossen, unbeschadet
der Anwendung des § 227 (vgl. R.G.Z. II S. 17f. a. A. Kammerger. in O.L.G.
Rspr. II 233, Ritter Nr. 7, Lehmann, .G. II 374 Anm. 7, Staub-Pinner