8 212 (Nr. 7—11), § 213. 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 69
Anm. 22, Brand Nr. 4). Die §§ 219, 220 sind hierbei unanwendbar, da sie sich
nur auf Kapitaleinlagen beziehen (Nr. 1 zu §5 218). Durch Verzicht auf die Aktie
kann der Aktionär sich von der Verpflichtung nicht befreien (R.G.Z. XVII S. 4f.).
8. Gegenleistung. In Bezug auf die Gegenleistung der Gesellschaft bestimmt
26 Gese nur, daß eine den Wert der Leistungen nicht Übersteigende Vergütun
ohne
besteht volle Vertragsfreiheit. Zulässig ist namentlich die Anordnung, daß die
Generalversammlung, der Vorstand oder Aufsichtsrat die Gegenleistung periodisch
festzustellen hat oder einen vorweg bestimmten Preis herabsetzen kann (Denkschr.;
vgl. R.G. Z. XVII S. 18 ff., XXVI S. 92) oder daß eine Gegenleistung überhaupt
nicht gewährt wird (hierzu Ebert S. 77 ff.).
9. Befreiung. Eine Befreiung von der Verpflichtung im Ganzen kann von
dem Vorstand nicht zugestanden werden, weil darin eine Abänderung des Gesell-
schaftsvertrags läge. Dagegen kann der Vorstand die Einzelleistung erlassen, wenn
nicht der Gesellschaftsvertrag etwas Anderes verfügt. §5 221 steht nicht entgegen,
da er den §5 212 nicht anführt. (Anders Pinner Anm. IV 4.)
10. Sonstige Nebenleistungen. Der Aktionär als solcher kann auch mit seinem
Willen nicht zu weiteren Kapitaleinlagen als den sich aus § 211 ergebenden und
nicht zu weiteren Nebenleistungen als denen nach § 212 und § 218 Abs. 2 ver-
pflichtet werden. Insbesondere ist deshalb unzulässig die Eingehung der Ver-
pflichtung, über den Ausgabebetrag der Aktie hinaus zur Deckung von Schulden
oder zur Ergänzung des Grundvermögens der Gesellschaft beizutragen (R.G. Z.
XXI S. 156, vgl. Bolze XII Nr. 500). unzuläsig ferner die Verpflichtung zur
abernahme von Gesellschaftsämtern (a. M. R. G. Z. XXI S. 155 und XLIX S. 78;
vgl. auch Goldmann, Nr. 5, Lehmann, J. G. 1 220), es sei denn, daß dabei
nur eine periodisch wiederkehrende Tätigkeit entwickelt werden soll (oben Nr. 4)
unzulässig die Verpflichtung, daß der Aktionär Mitglied eines bestimmten Vereins
bleibt (K.G. in O.L.G. Rspr. II 232). Fraglich selbst die Zulässigkeit der Verpflichtung,
für den nicht bar gezahlten Betrag der Aktie Wechsel zu geben (dafür O. L.G.
Dresden in Z. XISS. 501f.); doch mag sich solche Verpflichtung in der Erwägung
beteen lassen, daß dadurch nur die dem §5 211 entsprechende Verpflichtung ver-
rieft wird.
Daß die Aktionäre als Dritte beliebige Verpflichtungen gegen die Gesell-
schaft nach allgemeinen Grundsätzen eingehen können, ist an sich zweifellos. In
neuerer Zeit ist insbesondere für Kartellzwecke die Form des Syndikatsvertrages
zwischen der Aktiengesellschaft einerseits und ihren einzelnen Aktionären an-
dererseits üblich geworden. Der Syndikatsvertrag begründet auf einem Gesell-
schaftsvertrag besonderer Art beruhende Pflichten der Mitglieder d. h. einerseits
der einzelnen Aktionäre als Kontrahenten zur Lieferung ihrer Produktion in ge-
wissem Umfange an die Aktiengesellschaft, andererseits der Aktiengesellschaft als Kon-
trahentin zur Abnahme der Produktion bis zu einem gewissen Grade gegen den sg.
Verrechnungspreis. Der Gewinn und Verlust des Absatzes wird in gewissem Grade
gemeinsam. Dazu Müller, die Rechtsform der Kartelle 1907 S. 27ff.; Hüttner,
das Recht der Kartelle in Deutschland, Diss. 1909 S. 46 f.; Flechtheim, Deutsches
Kartellrecht 1912. Die Entsch. des R.G. Z. XIVIII, 308 wird, wie Flechtheim dartut,
dem Wesen des Verhältnisses nicht gerecht. Vgl. auch R.G. S. LXX Nr. 73, ferner
23 W Nr. 9, LXXIII Nr. 107, (für G. m. b. H., dagegen Flechtheim
S. 82 f# .
11. Die älteren Gesellschaften werden von § 212 nicht betroffen. Sie können
aber Verpflichtungen nach Maßgabe desselben mit Zustimmung derjenigen Aktionäre
einführen, welchen die Verpflichtung auferlegt werden soll (§ 276, Nr. 3 zu § 211
vgl. R.G.B. XLVIII Nr. 26; R.G. bei Holdheim 1905 S. 139).
§5 213.
Die Aktionäre können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben,
solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit
dieser nicht nuch dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrage von der Ver-
teilung ausgeschlossen ist.
Ülcksicht auf einen Bilanzgewinn ausgezahlt werden darf (§ 216). Sonst
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 10.
Nr. 11.