Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

Nr. 6. 
72 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 213 (Nr. 5—6). 
XV S. 100). Bei Feststellung mit aufschiebender Bedingung entsteht das 
Gläubigerrecht erst mit Eintritt der letzteren (vgl. R.G.. XI S. 162ff.). Auch die 
Zahlungsbedingungen (Zeit, Ort 2c.) sind mit der eingetretenen Feststellung unab- 
änderlich. Ein Gesellschaftsorgan hat mit der festgestellten Dividende nichts mehr 
zu schaffen. Tastet solches Organ sie dennoch an, so trifft dies überhaupt keinen 
ktionär, sondern in unwirksamer Weise einen Gläubiger. Deshalb wird ein 
Generalversammlungsbeschluß, der die festgestellte Dividende beeinträchtigt, nicht 
durch Unterlassung der Anfechtung gemäß 5 271 gültig. Spätere Verluste der Ge- 
sellshaft berühren die festgestellte Dividende nicht. Das Verlangen, daß der Aktionär 
iese Dividende zur Befriedigung der Gläubiger hergeben soll, ist nach § 211 unzulässig 
(R.O. H.G. XVIII S. 153ff.). Auch im Konkurs der Gesellschaft steht der Dividenden- 
berechtigte jedem anderen Gläubiger gleich (R.O. H. G. XVIII S. 155). Alles dies 
gilt indessen nur, wenn die Dividende auf einer richtigen Bilanz beruht. Fiktive 
Dividenden werden nicht durch Feststellung, sondern erst durch Bezug endgültig 
erworben (R.G. in Gruchot XXXVI S. 693ff.). Unter diesem Gesichtspunkt kann 
auch der Vorstand, zumal bei Anfechtung der Dividendenfeststellung, die Auszahlung 
einstellen. Die Dividende ist aber nicht darum fiktiv, weil Barmittel zu ihrer Be- 
gleichung fehlen (R.G.Z. XI S. 161f., Simon Bilanzen S. 9f.), und sie wird es 
nicht etwa dadurch, daß Verluste nach Ablauf des Geschäftsjahrs das Gesellschafts- 
vermögen, und sei es das zur Deckung des Grundkapitals erforderliche, angreifen 
(dazu Staub-Pinner Anm. 11, K. Lehmann, A.G. II. 415; anders Aronius 
in Z. XL S. 125 ff., Lippmann in 3. XXXIV S. 178f. Die festgestellte Dividende 
verjährt an sich erst in 30 Jahren, da es sich bei ihr weder um Zinsen, noch um 
sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen (B.G.B. 5 197) handelt (R.G. Z. IX 
G. 35, XXIV S. 205). Die Praxis hat die Einführung von Verjährungsfristen durch 
den Gesellschaftsvertrag für wirksam erklärt. Uber die Verjährung bei Ausgabe 
von Dividendenscheinen unten Nr. 6. 
6. Gewinnanteilscheine. Der von dem Mitgliedschaftsrecht losgelöste Anspruch 
auf die festgestellte Dividende ist wegen dieser boslöfung, selbständig übertragbar 
(u#gl. R.G. Z. XXIII S. 271). Er pflegt vorweg für eine Anzahl von Jahren durch 
Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine) auf den Inhaber verkörpert zu sein, und 
zwar selbst wenn die Aktien auf Namen lauten. Durch solche Scheine wird die 
Gesellschaft verpflichtet, dem Inhaber der Urkunde gegen deren Aushändigung die 
für das betreffende Jahr auf die Aktie geschuldete Dividende zu zahlen. Die Scheine 
sind Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Sinne von B. G. B. F 793ff., 
(R.G. S. LXXVII Nr. 82, a. A. Simon in Holdheim 1902 S. 211ff., welcher darin nur 
Legitimationspapiere erblickt, während Staub und Saenger bei Holdheim 1909 
S. 179ff., darin zwar Inhaberpapiere, aber nicht Inhaberschuldverschreibungen sehen 
(die dafür angeführten Gründe sind nicht durchschlagend). Der staatlichen Ge. 
nehmigung bedürfen sie nicht, weil sie nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten 
(B. G. B. § 795). Der Scheininhaber hat nur den Anspruch auf die zufolge Fest- 
stellung durch die Generalversammlung geschuldete Dividende; weder kann er die 
unterbliebene Feststellung verlangen, noch die erfolgte anfechten; alles dies steht 
vielmehr nur dem Aktionär, ihm aber trotz Veräußerung des Dividendenscheines zu 
(R. O. H.G. IX S. 272ff., XI S. 119, XIV S. 359; R.G.Z. XIV S. 170, XV S. 95 ff. 
Bolze II Nr. 1118). Wird die Dividende trotz der Feststellung nicht geschuldet 
(oben Nr. 5), so trifft dies den Scheininhaber (R.O. H. G. XVIII S. 158). Nach 
Maßgabe der Urkunde (B.G.B. § 796) kann ihm auch entgegengehalten werden, 
daß die Dividende aus Gründen, die sich aus der entsprechenden Mitgliedschaft 
ergeben, nicht zu zahlen sei, so wenn auf der Aktie Rückstände, Verzugszinsen, Ver- 
tragsstrafen lasten, wenn die Aktie verwirkt, amortisiert ist (ogl. Goldmann Nr. 23). 
Der Dividendenschein gewährt die nach dem Gesellschaftsvertrag an dem Dividenden- 
anspruch für das betreffende Jahr hängenden Nebenrechte (Nachbezugsrechte) 
(R.O. H.G. XXII S. 364 f., R.G.Z. XIV S. 170). 
Eine Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Gewinnanteil- 
scheine im Wege des Aufgebotsverfahrens findet nicht statt (B.G.B. § 799). Der 
bisherige Inhaber hat dafür das Anzeigerecht des B.G.B. 8 804. Mit der Kraftlos- 
erklärung der Aktienurkunde erlischt der Anspruch aus den noch nicht fälligen 
Gewinnanteilscheinen (H.G.B. § 228). Die Vorlegung von Gewinnanteilscheinen 
muß von Rechts wegen binnen der Präklusivfrist (R.G. bei Holdheim 1904, 111) von
	        
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