Nr. 6.
72 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. § 213 (Nr. 5—6).
XV S. 100). Bei Feststellung mit aufschiebender Bedingung entsteht das
Gläubigerrecht erst mit Eintritt der letzteren (vgl. R.G.. XI S. 162ff.). Auch die
Zahlungsbedingungen (Zeit, Ort 2c.) sind mit der eingetretenen Feststellung unab-
änderlich. Ein Gesellschaftsorgan hat mit der festgestellten Dividende nichts mehr
zu schaffen. Tastet solches Organ sie dennoch an, so trifft dies überhaupt keinen
ktionär, sondern in unwirksamer Weise einen Gläubiger. Deshalb wird ein
Generalversammlungsbeschluß, der die festgestellte Dividende beeinträchtigt, nicht
durch Unterlassung der Anfechtung gemäß 5 271 gültig. Spätere Verluste der Ge-
sellshaft berühren die festgestellte Dividende nicht. Das Verlangen, daß der Aktionär
iese Dividende zur Befriedigung der Gläubiger hergeben soll, ist nach § 211 unzulässig
(R.O. H.G. XVIII S. 153ff.). Auch im Konkurs der Gesellschaft steht der Dividenden-
berechtigte jedem anderen Gläubiger gleich (R.O. H. G. XVIII S. 155). Alles dies
gilt indessen nur, wenn die Dividende auf einer richtigen Bilanz beruht. Fiktive
Dividenden werden nicht durch Feststellung, sondern erst durch Bezug endgültig
erworben (R.G. in Gruchot XXXVI S. 693ff.). Unter diesem Gesichtspunkt kann
auch der Vorstand, zumal bei Anfechtung der Dividendenfeststellung, die Auszahlung
einstellen. Die Dividende ist aber nicht darum fiktiv, weil Barmittel zu ihrer Be-
gleichung fehlen (R.G.Z. XI S. 161f., Simon Bilanzen S. 9f.), und sie wird es
nicht etwa dadurch, daß Verluste nach Ablauf des Geschäftsjahrs das Gesellschafts-
vermögen, und sei es das zur Deckung des Grundkapitals erforderliche, angreifen
(dazu Staub-Pinner Anm. 11, K. Lehmann, A.G. II. 415; anders Aronius
in Z. XL S. 125 ff., Lippmann in 3. XXXIV S. 178f. Die festgestellte Dividende
verjährt an sich erst in 30 Jahren, da es sich bei ihr weder um Zinsen, noch um
sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen (B.G.B. 5 197) handelt (R.G. Z. IX
G. 35, XXIV S. 205). Die Praxis hat die Einführung von Verjährungsfristen durch
den Gesellschaftsvertrag für wirksam erklärt. Uber die Verjährung bei Ausgabe
von Dividendenscheinen unten Nr. 6.
6. Gewinnanteilscheine. Der von dem Mitgliedschaftsrecht losgelöste Anspruch
auf die festgestellte Dividende ist wegen dieser boslöfung, selbständig übertragbar
(u#gl. R.G. Z. XXIII S. 271). Er pflegt vorweg für eine Anzahl von Jahren durch
Gewinnanteilscheine (Dividendenscheine) auf den Inhaber verkörpert zu sein, und
zwar selbst wenn die Aktien auf Namen lauten. Durch solche Scheine wird die
Gesellschaft verpflichtet, dem Inhaber der Urkunde gegen deren Aushändigung die
für das betreffende Jahr auf die Aktie geschuldete Dividende zu zahlen. Die Scheine
sind Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Sinne von B. G. B. F 793ff.,
(R.G. S. LXXVII Nr. 82, a. A. Simon in Holdheim 1902 S. 211ff., welcher darin nur
Legitimationspapiere erblickt, während Staub und Saenger bei Holdheim 1909
S. 179ff., darin zwar Inhaberpapiere, aber nicht Inhaberschuldverschreibungen sehen
(die dafür angeführten Gründe sind nicht durchschlagend). Der staatlichen Ge.
nehmigung bedürfen sie nicht, weil sie nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten
(B. G. B. § 795). Der Scheininhaber hat nur den Anspruch auf die zufolge Fest-
stellung durch die Generalversammlung geschuldete Dividende; weder kann er die
unterbliebene Feststellung verlangen, noch die erfolgte anfechten; alles dies steht
vielmehr nur dem Aktionär, ihm aber trotz Veräußerung des Dividendenscheines zu
(R. O. H.G. IX S. 272ff., XI S. 119, XIV S. 359; R.G.Z. XIV S. 170, XV S. 95 ff.
Bolze II Nr. 1118). Wird die Dividende trotz der Feststellung nicht geschuldet
(oben Nr. 5), so trifft dies den Scheininhaber (R.O. H. G. XVIII S. 158). Nach
Maßgabe der Urkunde (B.G.B. § 796) kann ihm auch entgegengehalten werden,
daß die Dividende aus Gründen, die sich aus der entsprechenden Mitgliedschaft
ergeben, nicht zu zahlen sei, so wenn auf der Aktie Rückstände, Verzugszinsen, Ver-
tragsstrafen lasten, wenn die Aktie verwirkt, amortisiert ist (ogl. Goldmann Nr. 23).
Der Dividendenschein gewährt die nach dem Gesellschaftsvertrag an dem Dividenden-
anspruch für das betreffende Jahr hängenden Nebenrechte (Nachbezugsrechte)
(R.O. H.G. XXII S. 364 f., R.G.Z. XIV S. 170).
Eine Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Gewinnanteil-
scheine im Wege des Aufgebotsverfahrens findet nicht statt (B.G.B. § 799). Der
bisherige Inhaber hat dafür das Anzeigerecht des B.G.B. 8 804. Mit der Kraftlos-
erklärung der Aktienurkunde erlischt der Anspruch aus den noch nicht fälligen
Gewinnanteilscheinen (H.G.B. § 228). Die Vorlegung von Gewinnanteilscheinen
muß von Rechts wegen binnen der Präklusivfrist (R.G. bei Holdheim 1904, 111) von