5 213 (Nr. 6—8), 5214 Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 73
vier Jahren seit Schluß des Jahres, in dem die Dividende zu zahlen ist, erfolgen,
widrigenfalls der Anspruch erlischt; bei rechtzeitiger Vorlegung tritt Verjährung des
Anspruchs in zwei Jahren seit dem Ende der Vorlegungsfrist ein; die Gesellschaft
kann in der Urkunde Dauer und Beginn der Vorlegungsfrist anders bestimmen
(B. G. B. 58 801, O. L.G. Dresden in Kaufmann XII S. 91: zum früheren Recht
R.G. Z. IX S. 33ff.). Stempelrechtliches für Gewinnanteilscheine R. St.G.
*§ 8—10, Tarif Nr. 3 A und dazu Ausf.-Best. des Bundesrats vom 25. Juli 1909
55 25aff.
7. Ernenuerungsscheine. Der Aktie können Erneuerungsscheine (Talons,
Dividendenleisten) beigegeben sein, welche die Ausreichung eines Gewinnanteilscheins
und eines neuen Erneuerungsscheins ohne Vorlegung der wertvollen Haupturkunde
ermöglichen sollen. Der Erneuerungsschein ist, auch wenn er auf den Inhaber
lautet (Mot. z. B.G-B. II S. 712), seinem Zwecke gemäß Legitimationspapier. Die
Gesellschaft kann bei Vorlegung bes Erneuerungsscheins neue Gewinnanteilscheine
ausreichen, aber auch auf Vorlegung der Aktienurkunde dringen (R.O. H. G. X
S. 318f; R.G. Z. III S. 154 f., IV S. 141, XXXI S. 147f.). Da der Erneuerungs-
schein nicht selbständig ohne die Aktie übertragbar ist, kommen bei Kollision des
Aktionärs und des Inhabers des Erneuerungsscheins die neuen Gewinnanteilscheine
dem die Aktienurkunde vorweisenden Aktionär zu (H.G.B. 5 230, B.G.B. 5 805,
R. O. H. G. X S. 312ff., XVII S. 31ff.). Mit Erlöschen der Mitgliedschaft (Ver-
wirkung, Amortisation) wird der Erneuerungsschein gegenstandslos. Seine Kraftlos-
erklärung erscheint unstatthaft.
8. Das ältere Recht enthielt in Art. 216 Abs. 2 sachlich die gleiche Vorschrift.
8 214.
Die Anteile am Gewinne bestimmen sich nach dem Verhältnisse der
Aktienbeträge.
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhält-
nisse geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinne
vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einzahlungen;
reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag
nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Einzahlungen, die im Laufe
des Geschäftsjahrs zu leisten waren, werden nach dem Verhältnisse der
Zeit berücksichtigt, welche seit dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkte
verstrichen ist.
Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gewinnverteilung
vorgesehen werden.
Entw. 1 —, 1I 58 212; Denkschr. I S. 133 f., II S. 3204 f.: Komm. Ber. S. 3902;
A.D. H. G. B. —.
1. Gewinnverteilung bei gleichmäßiger Leistung. Zunächst entscheidet der
Gesellschaftsvertrag darüber, was jeder Aktionär von dem zur Verteilung bestimmten
Gewinn zu erhalten hat (Abs. 3). Mangels Festsetzung in ihm gebührt, wenn auf
alle Aktien gleichmäßige Leistung zu erfolgen hatte, jedem Aktionär der Teil des
Wwewinns, der dem Verhältnis des Nennbetrags seiner Aktie zu dem Grundkapital
entspricht.
2. Gewinnverteilung bei ungleichmäßiger Leistung (dazu Simon in seinen
und Makower's Beiträgen S. 59 ff.). Früher war es zweifelhaft, wie mangels Be-
timmung im Gesellschaftsvertrag der Gewinn zu verteilen war, wenn ein Teil der
Iktionäre voll, ein anderer nicht voll geleistet hatte. Insbesondere bestand Streit
darüber, ob der Nennbetrag der Aktie, etwa unter Vorwegverzinsung der Mehr-
leistung, oder die Einzahlung das Maß gebe und ob bei Ausgabe von Aktien
inmitten eines Geschäftsjahrs die neuen Aktien an dem Jahresgewinn schlechthin
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 1.
Nr. 2.