Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5 213 (Nr. 6—8), 5214 Nr. 1—2). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 73 
vier Jahren seit Schluß des Jahres, in dem die Dividende zu zahlen ist, erfolgen, 
widrigenfalls der Anspruch erlischt; bei rechtzeitiger Vorlegung tritt Verjährung des 
Anspruchs in zwei Jahren seit dem Ende der Vorlegungsfrist ein; die Gesellschaft 
kann in der Urkunde Dauer und Beginn der Vorlegungsfrist anders bestimmen 
(B. G. B. 58 801, O. L.G. Dresden in Kaufmann XII S. 91: zum früheren Recht 
R.G. Z. IX S. 33ff.). Stempelrechtliches für Gewinnanteilscheine R. St.G. 
*§ 8—10, Tarif Nr. 3 A und dazu Ausf.-Best. des Bundesrats vom 25. Juli 1909 
55 25aff. 
7. Ernenuerungsscheine. Der Aktie können Erneuerungsscheine (Talons, 
Dividendenleisten) beigegeben sein, welche die Ausreichung eines Gewinnanteilscheins 
und eines neuen Erneuerungsscheins ohne Vorlegung der wertvollen Haupturkunde 
ermöglichen sollen. Der Erneuerungsschein ist, auch wenn er auf den Inhaber 
lautet (Mot. z. B.G-B. II S. 712), seinem Zwecke gemäß Legitimationspapier. Die 
Gesellschaft kann bei Vorlegung bes Erneuerungsscheins neue Gewinnanteilscheine 
ausreichen, aber auch auf Vorlegung der Aktienurkunde dringen (R.O. H. G. X 
S. 318f; R.G. Z. III S. 154 f., IV S. 141, XXXI S. 147f.). Da der Erneuerungs- 
schein nicht selbständig ohne die Aktie übertragbar ist, kommen bei Kollision des 
Aktionärs und des Inhabers des Erneuerungsscheins die neuen Gewinnanteilscheine 
dem die Aktienurkunde vorweisenden Aktionär zu (H.G.B. 5 230, B.G.B. 5 805, 
R. O. H. G. X S. 312ff., XVII S. 31ff.). Mit Erlöschen der Mitgliedschaft (Ver- 
wirkung, Amortisation) wird der Erneuerungsschein gegenstandslos. Seine Kraftlos- 
erklärung erscheint unstatthaft. 
8. Das ältere Recht enthielt in Art. 216 Abs. 2 sachlich die gleiche Vorschrift. 
8 214. 
Die Anteile am Gewinne bestimmen sich nach dem Verhältnisse der 
Aktienbeträge. 
Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhält- 
nisse geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinne 
vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einzahlungen; 
reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag 
nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Einzahlungen, die im Laufe 
des Geschäftsjahrs zu leisten waren, werden nach dem Verhältnisse der 
Zeit berücksichtigt, welche seit dem für die Leistung bestimmten Zeitpunkte 
verstrichen ist. 
Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gewinnverteilung 
vorgesehen werden. 
Entw. 1 —, 1I 58 212; Denkschr. I S. 133 f., II S. 3204 f.: Komm. Ber. S. 3902; 
A.D. H. G. B. —. 
1. Gewinnverteilung bei gleichmäßiger Leistung. Zunächst entscheidet der 
Gesellschaftsvertrag darüber, was jeder Aktionär von dem zur Verteilung bestimmten 
Gewinn zu erhalten hat (Abs. 3). Mangels Festsetzung in ihm gebührt, wenn auf 
alle Aktien gleichmäßige Leistung zu erfolgen hatte, jedem Aktionär der Teil des 
Wwewinns, der dem Verhältnis des Nennbetrags seiner Aktie zu dem Grundkapital 
entspricht. 
2. Gewinnverteilung bei ungleichmäßiger Leistung (dazu Simon in seinen 
und Makower's Beiträgen S. 59 ff.). Früher war es zweifelhaft, wie mangels Be- 
timmung im Gesellschaftsvertrag der Gewinn zu verteilen war, wenn ein Teil der 
Iktionäre voll, ein anderer nicht voll geleistet hatte. Insbesondere bestand Streit 
darüber, ob der Nennbetrag der Aktie, etwa unter Vorwegverzinsung der Mehr- 
leistung, oder die Einzahlung das Maß gebe und ob bei Ausgabe von Aktien 
inmitten eines Geschäftsjahrs die neuen Aktien an dem Jahresgewinn schlechthin 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 1. 
Nr. 2.
	        
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