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2 II. Buch. Handelsgesellschaften u. stille Gesellschaft. Vorbemerkungen (Nr. 2—4).
mit Organen zur Bildung und Ausführung eines Gemeinwillens vollauf Be-
tätigung. Der Stützpunkt für eine gegenteilige Meinung, der frühere Art. 216
bs. 1: „Jeder Aktionär hat einen verhältnismäßigen Anteil an dem Vermögen der
Gesellschaft“, ist in das neue Gesetz nicht übergegangen. — Die Aktiengesellschaft
als juristische Person ist, weil sie eine Mehrheit von Mitgliedern zur Einheit zu-
sammenfaßt, Verein. Sie ist, wie bereits ihre Regelung im H. G. B. dartut, an
sich ein Verein des privaten, nicht ein solcher des öffentlichen Rechtes (K. Lehmann
A.G. I S. 241f.). — Über den Gesellschaftsvertrag als Grundlage der Aktiengesell-
schaft Nr. 1 zu § 182.
3. Handelsgesetzbuch und Bürgerliches Gesetzbuch. Die in das Handelsregister
eingetragene Aktiengesellschaft ist ein nach dem H.G.B. (5 210) rechtsfähiger Verein.
Das B. G. B. bestimmt: Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Ver-
einsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21); ein Verein, dessen Zweck auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer
reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22). Da-
nach gibt es drei Klassen rechtsfähiger Vereine: nicht-wirtschaftliche, kraft Ein-
tragung in das Vereinsregister rechtsfähige; wirtschaftliche, kraft staatlicher Ver-
leihung rechtsfähige; wirtschaftliche, kraft besonderer reichsgesetzlicher Vorschrift
rechtsfähige. Dagegen sind nicht wirtschaftliche nicht in das Vereinsregister einge-
tragene Vereine als rechtsfähige nicht zugelassen. Daraus dürfte zu folgern sein, daß
nur ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nach
Maßgabe des H.G.B. als Aktiengesellschaft rechtsfähig werden kann (a. A. die herr-
schende Meinung). Aktiengesellschaften im Sinne des H. G.B. sind für einen nicht-
wirtschaftlichen Zweck fortan unzulässig. H.G.B. § 210 Abs. 2 steht nicht entgegen:
Nach ihm ist es zwar nicht Voraussetzung einer Aktiengesellschaft, daß sie ein
Handelsgewerbe betreibt; aber damit ist nicht gesagt, daß jeder Verein, der nicht
ein Handelsgewerbe betreibt, Aktiengesellschaft sein kann. (Hierzu Simon in
Z. XLIX S. 8f., Abshagen, Die Anwendbarkeit der Vorschriften des B. G.B. über
rechtsfähige Vereine auf die A.G. Diss. 1906). — Aber auch, wenn man mit der
errschenden Ansicht Vereine für einen nichtwirtschaftlichen Zweck für fähig hält,
ie Form der A.G. anzunehmen, wird jedenfalls eine Schranke da zu ziehen sein,
wo das öffentliche Recht die freie Bildung versagt, z. B. das Landesrecht für
geistliche Gesellschaften landesgesetzliche Verleihung der Rechtsfähigkeit verlangt
(O.L. G. Jena in Entsch. F.G. X, 181). ·
AusB.G.B.§22folgtaberweiter,daßaUchVereinederenRechtsfähigkeit
auf besonderer reichsgesetzlicher Vorschrist beruht, rechtsfähige Vereine im Sinne des
B. G. B. sind. Es finden danach, gleichviel ob mit oder ohne Absicht der gesetz-
geberischen Faktoren, auf diese Vereine die allgemeinen Regeln des B.G.B. 89924
bis 54, insbesondere auch § 31 B.G.B. (R.G. im Recht 1907 S. 1128, 1903 S. 235;
Bayr. O. L. G. im Recht 1906, S. 369) grundsätzliche Anwendung. Zu solchen Vereinen
gehört die Aktiengesellschaft des H. G. B. Die Anwendbarkeit dieser Regeln ist aber
überall ausgeschlossen, wo das H.G. B. und das E. H.G.B. abweichend verfügten.
Denn nach Art. 2 des Letzteren kommen in Handelssachen die Vorschriften des B.G.B.
nur insoweit zur Anwendung, als nicht im H.G.B. oder E.G. zu ihm ein Anderes
bestimmt ist. B.G.B. 5§ 24 bis 54 gelten danach vorbehaltlich des Aktiensonder-
rechts. (So auch Kammerger. in Entsch. F.G. III S. 26ff. = Johow-Ring
XXIII A 105 (für Ges. m. b. H.), VIII S. 212, 268 = Johow--Ring XXXIV A
54, 107. R.G. in IJ.W. 1903 Beil. S. 39, 92, (= Bank A. II 143), Simon
a. a. O. S. öff., Makower vor §5 178 Anm. II; a. A. Staub-Pinner § 178
Anm. 6ff.; einschränkend Pinner 5 178 Anm. IX und in Z. H. R. L S. 105.)
4. Nach R.G.3. XLIX S. 80 und LXV S. 92 sind die Vorschriften des H.G.B.
über die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter und der Aktiengelellschaft dispositiver
Natur nur insoweit, als das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Obwohl dem H. G. B.
ein dem Genossenschaftsgesetz § 18 (vgl. auch österr. Gesetz vom 6. März 1906 F. 4
Abs. 2) entsprechender Satz fehlt, wird man dieser Ansicht insoweit beistimmen
müssen, als die Gesetzesvorschriften nicht jzum Nachteil des Publikums durch das
Statut geändert werden können. Wohl aber wäre möglich, sie zum Vorteil zu
erweitern, "! B. die Vorstandsmitglieder einer stärkeren Haflung zu unterwerfen,
als 5§ 241 Abs. 1 bestimmt.