Nr. 3.
Nr. 4.
Nr. 5.
Nr. 1.
74 II. Buch. Handelsgesellschaften 2c. § 214 (Nr. 2—5), 9 215 (N. 1).
oder nur nach dem Verhältnis seit der Ausgabezeit zu beteiligen seien (dazu u. a.
R.O. H. G. in Busch XXXIV S. 372 ff., Ring, A.G. S. 396 f.). Nunmehr gilt
für den Fall, daß der Gesellschaftsvertrag nicht abweichend bestimmt (Abs. 3):
a) Ist nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so
erhält von dem zur Verteilung bestimmten Reingewinn jeder Aktionär auf den
Betrag seiner Leistung vorweg Zinsen. Trotz des Wortes „Einzahlung“ ist die
Vorschrift sinngemäß anwendbar, gleichviel ob es sich um bare oder unbare Ein-
lagen handelt. Gemeint ist nicht der Fall, in dem Aktionäre weniger geleistet
haben, als sie zu leisten hatten (anders Staub- Pinner Anm. 2, Makower Ib,
Brand Nr. 2c), sondern derjenige, in dem die einen Aktionäre ihrer Verpflichtung
gemäß weniger als die andern leisten mußten. Ist ungehörig zu wenig geleistet, so
treten die §9 218 ff. ein. Das Gesetz geht weiter offenbar von dem Normalfall der
Ausgabe der Aktie zum Nennbetrag aus und berücksichtigt nicht eine Sachlage, bei
der nur für einen Teil der Aktien ein Uberbetrag zu leisten war. Dem Sinne des
Gesetzes wird wiederum eine Erklärung entsprechen, die an den Normalfall anknüpft.
Deshalb kommt es sowohl für die Beurteilung, ob eine ungleichmäßige Leistun
vorliegt, als auch für die Verzinsung des Leistungsbetrags nur darauf an, ob au
den Nennbetrag der Aktien ungleichmäßige Leistungen erfolgt sind (vgl. Ma-
kower Anm. I, Staub-Pinner Anm. 2). Die gewöhnliche Verzinsung der
Leistung auf den Nennbetrag ist 4% z reicht der verteilbare Gewinn (nicht, wie das
Gesetz unter inkorrekter Verwendung der Terminologie des § 121 Abs. 1 sich aus-
drückt: „Jahresgewinn“ vgl. Scheller, Berechnung der Tantieme 1908 S. 18 ff.)
dazu nicht aus, so ist der Zinssatz nach Höhe des Gewinns niedriger zu bemessen;
geht der Gewinn über die 4% Zinsen hinaus, so wird der Uberschuß im Zweifel
gemäß Abs. 1, also nicht nach den Einschüssen, sondern nach den Nennbeträgen der
Aktien verteilt.
b) Ist von einem Teile der Aktionäre inmitten eines Geschäfts-
jahrs zu leisten, so entfällt auf sie von dem Gewinn nur so viel, als der Zeit-
dauer von der Fälligkeit der Leistung bis zum Ende des Geschäftsjahrs entspricht.
Dies gilt, gleichviel ob auf alle Aktien dem Betrag nach gleichmäßige (Abs. 1) oder
ungleichmäßige (Abs. 2) Leistung zu erfolgen hatte. Vorausgesetzt ist nur, daß
inmitten des Geschäftsjahrs zu leisten war, nicht daß die Leistung bestimmungs-
mäßig stattgefunden hat. Die Folge der Säumigkeit wird vielmehr wiederum durch
die §5 218 ff. geordnet.
3. Für ältere Gesellschaften bleiben zunächst die Bestimmungen des Gesell-
schaftsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden, so findet nach allgemeinen
Grundsätzen bei gleichmäßiger Leistung auch auf sie § 214 Abs. 1 Anwendung. Bei
ungleichmäßiger Leistung, die auf einer vor dem 1. Januar 1900 wirksam gewordenen
Anordnung beruht, wird es bei dem früheren Rechte mit seinen Streitfragen (oben
Nr. 1) bleiben müssen.
215.
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre weder be-
dungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie verteilt
werden, was sich nach der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergibt.
Für den Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis
zum Anfange des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären
Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden; der Gesellschaftsvertrag
muß den Zeitpunkt bezeichnen, in welchem die Entrichtung von Zinsen
spätestens aufhört.
Art Entw. 1 8 189, Il 8 213; Denkschr. I S. 133, II S. 3204; A. D. H. G. B.
rt. 217.
1. Zinsverbot. Die wirksame Ausbedingung fester Zinsen für die Aktien
würde, sobald ausreichender Gewinn nicht erzielt ist, die notwendige Erhaltung
von Gesellschaftsvermögen in Höhe des Grundkapitals gefährden. Sie ist deshalb