Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

§5 215 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 75 
gemeinhin kraft zwingenden Rechtes ausgeschlossen. Nur der durch die Bilanz des 
verflossenen Geschäftsjahrs ausgewiesene Reingewinn ist nach dem Gesetz verteilbar. 
Gegen das Verbot bedungene Zinsen dürfen nicht ausbezahlt, dennoch ausbezahlte 
mühssen erstattet werden. Nicht ausgeschlossen wird hierdurch nach dem Zwecke des 
Gesetzes, die Verteilung von mehr als dem Reingewinn zu verbüten, die Fest- 
setzung einer Mindestdividende, die aber nur bei entsprechendem Reingewinn gezahlt 
werden kann (vgl. auch § 214 Abs. 2). Ob diese Dividende Zins genannt wird, 
ist natlrlich ohne Belang (Preuß. O. V.G. Staatssteuer II S. 190, auch O.-L.G. 
Hamburg in Seuffert XXXVIII S. 280, vgl. Just bei Holdheim 1908, 113). 
Die Ergänzung der Mindestdividende aus einem zu diesem Zwecke gebildeten 
Reservefonds wird für zulässig angesehen (Prot. S. 313 f.); jedenfalls kann sie nur 
erfolgen, insoweit die Bilanz nach Ausscheidung dieses Reservefonds Reingewinn 
ausweist. Ebenso ist zulässig die Anwendung bestimmter Maßregeln im geschäft- 
lichen Verkehr, um den Geschäftsgewinn auf die zur Dividendenzahlung erforderliche 
Höhe zu bringen (O. L.G. Hamm im Recht 1906, 126). Nicht ist ausgeschlossen 
die Gewährung eines Nachbezugsrechts für Prioritätsaktien, da dieses ja nur aus 
dem Reingewinn effektuiert wird (R.G.Z. LXVIII S. 238). Das Zinsverbot greift 
auch Platz für den Fall, daß die Aktiengesellschaft eigene Aktien verkauft oder als 
Einkaufskommissionärin besorgt, von ihr übernommene Zinsgarantien unterstehen 
ebenfalls 5 215 (R.G.3. LXXII Nr. 7, O.L. G. Darmstadt in O. L.G. Rspr. XII S. 429, 
a. A. Rehm in Z. f. H.R. LV S. 460 f., Staub-Pinner Anm. 1, Ritter Nr. 2). 
Es gilt aber nicht mehr im Zustande der Liquidation (R.G.. LXVIII, 235). 
2. Dividendengarantie. (Literatur: Jacques, Die Rechtsverhältnisse der mit 
Zinsengarantie versehenen Eisenbahnaktiengesellschaften, 1864; Stammler, Garantie- 
vertrag in Arch. f. ziv. Pr. LXIX S. 84 ff.; v. Strombeck, Zur Lehre von den 
garantierten Eisenbahnpapieren, 1875; Hachenburg in Holdheim 1 S. 102 ff., 
G. Cohn ebd. 1I S. 191 f., Rehm, Bilanzen, § 166.) Das Verbot der Ausbedingung 
und Auszahlung fester Zinsen trifft nur das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und 
den Aktionären. Dritte, wie der Staat, Gemeinden, Private (R.O. H.G. XXII 
S. 224 ff.), dürfen auf Grund beliebiger Verträge eine Jahresdividende gewähr- 
leisten (sogenannte Zinsgarantie, R.O. H. G. X S. 307), wie § 180 Abs. 2 aus- 
drücklich anerkennt. Im Zweifel bezieht sich die Gewähr nur auf die Zeit der 
werbenden Tätigkeit der Aktiengesellschaft, hört also mit dem Eintritt der Auflösung 
auf (O.L.G. Kiel in Schl. Holst. A. 09, S. 41: Ob die Dividendengarantie nur ein 
Rentenversprechen oder ob sie eine Rentabilitätszusage bedeutet, die den Zusagenden 
auch zur Deckung von Bilanzverlusten verpflichtet, ist Tatfrage (anders Hachen- 
burg a. a. O. S. 103, der bei entgeltlicher Garantie eines Sacheinlegers Rentabili- 
tätszusage annimmt; dagegen G. Cohn a. a. O. S. 192 ff.). Ebenso, ob die Ver- 
bindlichkeit gegenlber der Gesellschaft oder den einzelnen Aktionären besteht (Cohn 
a. a. O. S. 194, Preuß. O. V. G. Staatssteuer III S. 106). Durch Vertrag der 
Gesellschaft mit dem Garanten kann für die Aktionäre ein unmittelbares Recht 
auf die Leistung begründet werden (B.G. B. § 328, vgl. R.O. H. G. XXII S. 224 ff.). 
Daraus, daß die Garantie in der Aktienurkunde ausgedrülickt ist, folgt noch nicht 
eine unmittelbare Verbindlichkeit des Garanten gegenüber den Aktionären (Staub- 
Pinner Anm. 4 gegen Behrend S. 896, Goldmann Anm. 10). Ist die Gesellschaft 
die Berechtigte, so dürfen ihre geschäftsführenden Organe bei Schadensersatzpflicht 
die erhaltenen Beträge nicht für andere Zwecke verwenden. Die Generalversamm- 
lung kann eine anderweite Verwendung des der Gesellschast geschuldeten Betrags 
beschließen, insoweit nicht der Gesellschaftsvertrag entgegensteht, und selbst den 
Gesellschaftsvertrag nach dieser Richtung mit Wirkung für die Zukunft durch 
Mehrheitsbeschluß abändern (vgl. Staub-Pinner Anm. 4). Ist für den Garanten 
Rückerstattung des Geleisteten seitens der Gesellschaft bedungen, so darf hierzu nur 
der bilanzmäßige Reingewinn verwendet werden; andernfalls läge eine Umgehung 
des Zinsverbots vor. 
3. Verteilbarkeit des Reingewinns. Höchstens der durch die Bilanz des ver- 
flossenen Geschäftsjahrs ausgewiesene Reingewinn ist nach der zwingenden Norm 
des § 215 verteilbar. Dazu tritt die Beschränkung des § 262 Z. 1. Verteilbar ist 
der Reingewinn so, wie eine richtige Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr ihn 
ausweist, also an sich ohne Rücksicht auf Verluste, die sich im laufenden Geschäfts- 
jahr, wenn auch vor Genehmigung der Bilanz, ereignet haben. Eine Richtigstellung 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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