5 215 (Nr. 6-8), 8 216, 8 217 (Nr. 1). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 77
Anspruch auf künftige Bauzinsen sich lediglich als Mitgliedschaftsrecht auffassen
(K. Lehmann in Archiv IX S. 350), so würde kein ausreichender Anlaß für die
Annahme bestehen, daß der Gesellschaftsvertrag in diesem Punkte nicht ohne Zu-
stimmung der betreffenden Aktionäre zu deren Ungunsten verändert werden könnte
(dagegen Lehmann a. a. O.). Den Inhabern der Gewinnanteilscheine als solchen
stehen die Bauzinsen nicht zu (R.O. H. G. XXVII S. 357 ff.). "
c) In der Bilanz können gezahlte Bauzinsen durch entsprechend höhere Be-
wertung des hergestellten Ganzen als Aktiva des Gesellschaftsvermögens erscheinen
(Simon, Bilanzen S. 377 ff.; Nr. 7, 13 zu § 261). Die Praxis steht jedenfalls
auf dem Standpunkt, die gezahlten Bauzinsen nicht nachträglich als Passivposten
in die Bilanz zu setzen, damit nicht den Aktionären der Bezug von Dividenden
später in Höhe der erhaltenen Bauzinsen wieder genommen wird (hierzu Keyssner
a. a. O. und Lehmann, A.G. II 429, Fischer. Bilanzwerte I 18).
5. Das bisherige Recht seit dem alten H.G.B. stimmte sachlich überein (Art. 217).
§ 216.
Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach dem
Gesellschaftsvertrage neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine
den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht
darauf bezahlt werden, ob die jährliche Bilanz einen Reingewinn ergibt.
A. D Sgß 18 200, I18 214; Denkschr. I S. 134, II S. 3205; Komm. Ber. S. 3902f.;
Für die nach § 212 bedungenen Leistungen der Aktionäre darf ohne Rücksicht
auf einen bilanzmäßigen Reingewinn eine Vergütung bezahlt werden, die dem Werte
der Leistungen gleichkommt, was an sich wegen §5§8 213, 215 beanstandet werden
könnte. Es entscheidet der gemeine Wert zur Zeit der Leistung. Die Ausbedingung
und Gewährung einer höheren Vergütung aus dem Reingewinn ist zulässig. Die
Ausbedingung höberer Vergütung ohne Rücksicht auf den Reingewinn ist, insoweit
der Gewinn zur Tilgung nicht ausreicht, unverbindlich; die dem entgegen gezahlte
Vergütung muß gemäß § 217 erstattet werden, unbeschadet der Haftung der Vor-
stands- 8 Aufsichtsratsmitglieder aus §8 241, 249 (dazu Riesser, Neuerungen
S. 1 .).
8 217.
Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit
sie den Vorschriften dieses Gesetzbuchs enigegen Zahlungen von der Gesell-
schaft empfangen haben. Was ein Aktionär in gutem Glauben als Gewinn-
anteil oder als Zinsen bezogen hat, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen
verpflichtet.
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so
wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern
gegen die Aktionäre zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt.
Die nach diesen Vorschriften begründeten Ansprüche verjähren in fünf
Jahren vom Empfange der Zahlung an.
Entw. 1 § 201, II § 215; Denkschr. I S. 134 f., II S. 3205; A. D. H. G. B.
Art. 218 (198).
Literatur: A. Wieland in Z. H.R. LXVII S. 1 ff.
1. Haftung der Aktionäre wegen gesetzwidrig empfangener Zahlungen. Die
Einlageverpflichtung der Aktionäre besteht gegenüber der Gesellschaft. Die Gesell-
schaftsgläubiger haben im allgemeinen keinen unmittelbaren Anspruch gegen die
Aktionäre (5 178). Zum Ausgleich ist die Erhaltung von Gesellschaftsvermögen in
Höhe des Grundkapitals durch die Vorschriften über die Bilanz, Gewinn- und
Nr. 7.
Nr. 8.
Nr. 1.