Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

EIXX— 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 2. Titel. 81 
c) Für Zinsen, Schadensersatz und Vertragsstrafe haftet der gegenwärtige 
Aktionär. Die Rechtsvorgänger sind an sich hierfür nicht haftbar. Veräußert 
aber ein Aktionär nach der Aufforderung zur Einzahlung die Aktie, so wird er 
dadurch nicht frei. Da der zum Aktionär gewordene Erwerber auf Grund des 
mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrags ebenfalls auseltig zur Zahlung verpflichtet 
ist, steht auch er für Zinsen, Schaden und Vertragsstrafe ein, und zwar als Gesamt- 
schuldner mit den zufolge der nicht rechtzeitigen Zahlung verpflichteten Rechtsvor- 
gängern (Makower Anm. Vb; anders Goldmann Nr. 10, der von der Eintragung 
des Erwerbers ab den Rechtsvorgänger nur gemäß §s 220 haften läßt). Gezahlte 
Zinsen, Ersatz und Vertragsstrafen bilden eine Einnahme der Gesellschaft und 
beeinflussen deshalb den verteilbaren Reingewinn. Ein Zuschlag zum Reservefonds 
ist gesetzlich nicht geboten. 
5. Die Gesellschaft darf den Aktionär von den Rechtsfolgen des § 218 
befreien (vgl. 5 221, Denkschrift S. 3205). 
6. Bei Konkurs des Aktionärs kommt zunächst K.O. 5 17 zur Anwendung: 
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich für den Aktionär die Verpflichtung zur 
Leistung nach Maßgabe der Aktienübernahme oder zzeichnung, für die Gesellschaft 
aber die Verpflichtung zur Gewährung von Aktienurkunden, die der Leistung ent- 
sprechend bewertet sind (vgl. R.O. H. G.XXV S. 292ff., R.G. Z. II S. 264 f., dagegen R.G. 
m Bankarchiv XI 360; anders Behrend S. 816, Lehmann, A.G. II 393, Staub- 
Pinner Anm. 15, Jaeger, K.O. § 17 Anm. 4, 5, u. A.; v#gl. Th. Wolff in L. 3. V881). 
Der Konkursverwalter kann deshalb Zahlung leisten und die höher bewertete Aktien- 
urkunde verlangen. Tritt die Dasse nicht in das Vertragsverhältnis ein, so ist das 
Verfahren nach §s 219, 220 zulässig. Alsdann hat die Gesellschaft als Konkurs- 
läubigerin den Anspruch wegen des Ausfalls (5 219 Abs. 4), aber nicht einen weiteren 
enspruch auf die noch ausstehenden Veträge (R.G. a. a. O.). Gegen nicht volle, 
konkursmäßige Befriedigung kann die Gesellschaft die höhere Aktie nicht gewähren. 
7. Alteres Recht. Die ös 218 bis 221 sind mit unwesentlichen Abweichungen 
dem G. von 1884 (Art. 219 Abs. 2 mit 184 bis 1846) entnommen. Die Rechtslage 
vor diesem Gesetz war eine verschiedene, je nachdem es sich um Namens= oder In- 
haberaktien handelte. Bei Namensaktien hafteten der Zeichner und alle im Aktien- 
buch verzeichneten Nacherwerber solidarisch für den Restbetrag; der Veräußerer konnte 
von der Gesellschaft entlassen werden, wenn sie den neuen Erwerber als Aktionär 
annahm, haftete aber auch in diesem Fall auf Höhe des Rückstands für alle bis. 
dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten ein Jahr lang subsidiär 
(H.G.B. Art. 223). Bei Inhaberaktien stand der Zeichner unbedingt und unentlaßbar 
für die ersten 40% ein; nach Einzahlung derselben konnte laut Bestimmung des 
Gesellschaftsvertrags die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Ein- 
zahlungen und bei solcher Befreiung die Ausstellung von Inhaberpromessen erfolgen; 
außer im Falle der Befreiung konnte die Gesellschaft "S h an den gegenwärtigen 
Aktionär, den Zeichner, vielleicht auch an die im Aktienbuch eingetragenen Zwischen- 
aktionäre halten (Art. 222). Bei Säumnis in der Zahlung trat die Pflicht zur 
Entrichtung von Verzugszinsen ein. Außerdem konnte das Statut Konventional- 
trafen für den Zögerungsfall festsetzen und bestimmen, daß säumige Aktionäre ihrer 
nrechte aus der Aktienzeichnung und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der 
Gesellschaft verlustig gingen (Art. 220). Solche Kaduzierung ließ bei der Inhaber= 
aktie die Verpflichtung des ersten Zeichners zur Zahlung der 40 % unberührt, führte 
aber im übrigen mit dem Verlust des Rechtes auch die Befrelung von weiteren 
Zahlungen herbei. — Unzweifelhaft verbleibt es, wenn vor Geltung des G. von 
1884 Befreiungen und Verlustigerklärungen stattgefunden haben, bei den Wirkungen 
des früheren Rechtes. Ebenso ist das alte Recht für den Inhalt der Leistung des 
eichners und seiner Rechtsnachfolger weiter maßgebend, wenn das betreffende 
chuldverhältnis vor dem Inkrafttreten des G. von 1884 entstanden ist. Dies muß 
auch für die Verlustigerklärung dann gelten, wenn Zahlung erst nach diesem Zeit- 
punkt zu leisten ist. Denn die Verlustigerklärung beruht auf einem widerrechtlichen 
Verhalten, dessen Wirkungen den Inhalt des Schuldverhältnisses modifizieren (val. 
Begründung 1884 S. 260 f., auch K. Lehmann in Z. XIVIII S. 95ff.). Nur insoweit 
das neue Recht über die Formen des Verfahrens bestimmt, werden dessen Vorschriften 
als organisatorische auf alle unter seiner Herrschaft erfolgenden Verlustigerklärungen 
anwendbar sein. Handelt es sich um ein die Beendigung des Schuldverhältnisses 
Lehbmann-Ring, Handelsgesetzbuch. II. 2. Aufl. 6 
  
  
Nr. 6. 
Nr. 7. 
Nr. 8. 
Nr. 9.
	        
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